Schulleiterstelle am Abendgymnasium

Warum wurde die Schulleiterstelle am Abendgymnasium (AG) Frankfurt am Main erst im September 2004 ausgeschrieben, obwohl seit langem klar war, dass der Schulleiter des AG 2 im Sommer 2004, der stellvertretende Schulleiter des AG 2 im Januar 2005 und der Schulleiter des AG 1 im Sommer 2005 ausscheiden würden?

Nicht die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters am Abendgymnasium Frankfurt wurde ausgeschrieben, sondern die Leitungsstelle am Abendgymnasium II mit der Maßgabe, auch die Leitung des Abendgymnasiums I und des künftige n Abendgymnasiums Frankfurt zu übernehmen. Da 2004 sicher war, dass die beiden Schulen im Jahre 2005 zusammengelegt werden würden und dies im Bildungszentrum Ostend geschehen würde, musste zunächst ein neues Anforderungsprofil für die künftige Leiterin und den Leiter entwickelt werden. Außerdem war die Zeit bis zum Sommer 2005 grundsätzlich ausreichend, um ein Auswahlverfahren durchzuführen und eine Entscheidung zu treffen.

Frage 2. Warum vergingen zwischen der Ausschreibung und der Durchführung des Überprüfungsverfahrens neun Monate?

Die Zusammenstellung der Akten der Bewerber, die auch in einem Fall aus einem anderen Bundesland zu besorgen waren, kostete Zeit. Außerdem wurde ein Assessment-Center-Verfahren vorbereitet, das zusätzlichen zeitlichen Aufwand erforderte.

Frage 3. Warum wurde bereits im Januar 2005 vom zuständigen Referenten im Hessischen Kultusministerium ein kommissarischer Schulleiter (der Schulleiter des AG NeuIsenburg) für die Abendgymnasien bestimmt, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch sechs Monate Zeit waren, die Schulleiterstelle ordentlich zu besetzen?

Im Januar 2005 wurde zunächst der noch amtierende Leiter des AG I auch zum Leiter des AG II FFM ernannt und gleichzeitig wurde festgelegt, dass nach dessen Eintritt in den Ruhestand zum 31. Juli 2005 der jetzige kommissarische Schulleiter einzusetzen ist, damit die Leitung dieser großen und vor schwierigen Herausforderungen stehenden Schule durchgängig gesichert war.

Es ist grundsätzlich nicht absehbar, ob ein Besetzungsverfahren rechtzeitig abgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund war es notwendig, frühzeitig einen kommissarischen Schulleiter zu benennen, der sich auch einarbeiten kann. Außerdem wird ein kommissarischer Schulleiter ohnehin von seiner Funktion entbunden, sobald eine rechtskräftige Auswahlentscheidung vorliegt, sodass eine Besetzung sich auch aus diesem Grund nicht negativ auswirken kann.

Frage 4. Warum wurde in der komplizierten Situation der Zusammenlegung von AG 1 und AG 2 nicht ein kommissarischer Schulleiter bestimmt, der mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut war (z.B. der stellvertretende Schulleiter des AG 1)?

Eben weil die Situation so kompliziert war, wurde ein kommissarischer Schulleiter ausgewählt, der langjährige Leitungserfahrungen hat und weder in das AG 1 noch das AG II eingebunden war. Für Personalentscheidungen des Kultusministeriums sind vor der Vertrautheit mit örtlichen Gegebenheiten Eignung, Leistung und Befähigung entscheidend.

Frage 5. a) Welche Gründe liegen für die - inzwischen vom Verwaltungsgericht Frankfurt als rechtswidrig aufgehobene - zwangsweise Abordnung des stellvertretenden Schulleiters des AG 1 vor?

b) Liegt eine Überbesetzung am AG 1 vor?

c) Ist die Schule, an die er abgeordnet werden soll, unterbesetzt?

d) Welche Rolle spielen seine Verwaltungsklage (gegen die Auswahlentscheidung der Besetzung der Schulleiterstelle am AG Frankfurt) sowie seine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den kommissarischen Schulleiter im Rahmen der ergriffenen Maßnahme?

Zu a: Der stellvertretende Schulleiter des Abendgymnasiums I wurde an die Abendhaupt- und Realschule zur Unterstützung der dortigen Schulleitung abgeordnet.

Zu b: Nein.

Zu c: Ja.

Zu d: Keine.

Frage 6. Trifft es zu, dass der zuständige Referent im Hessischen Kultusministerium für die Schulen für Erwachsene während seiner langjährigen Tätigkeit am Abendgymnasium 1 Frankfurt am Main in einem Stellenbesetzungsverfahren um die Stelle des stellvertretenden Schulleiters dem derzeitigen Amtsinhaber unterlag?

Die Daten von Auswahlverfahren gehören zu den dienstrechtlich geschützten Daten der Beamtinnen und Beamten. Sie unterliegen der Vertraulichkeit, es sei denn, dass ihre Bekanntgabe der Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder dem Schutz rechtlicher Interessen Dritter dient.

Dies ist hier nicht der Fall.