Gefährdungen des Waldes sind nicht nur in dem Verlust von Waldflächen zu erkennen

Zusätzliche qualitative Verbesserungen des Waldes im Sinne des Allgemeinwohls sind durch Aufwertungsmaßnahmen im Sinne des Naturschutzes möglich. Es ist daher folgerichtig, Mittel aus dem Aufkommen der Walderhaltungsabgabe für Verbesserungsmaßnahmen über den Vertragsnaturschutz zu verwenden. Die Einbringung in eine Stiftung bewirkt die dauerhafte Bereitstellung der Mittel für den Wald. Durch die Änderung der dreißig Jahre alten Regelungen zur Verwendung der Mittel werden Zweifel über die rechtliche Zulässigkeit dieses Vorgehens beseitigt.

Zu Nr. 4 (§ 19) Hessen ist eins von zwei Bundesländern, in denen die Forsteinrichtungswerke des Privatwaldes durch die Forstbehörden genehmigt werden müssen. Die geänderte Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung ohne eine qualitative Minderung. Auch zukünftig sind Forsteinrichtungswerke in Privatwäldern von forstlichen Sachverständigen zu erstellen, dies macht eine erneute Prüfung durch die Behörde entbehrlich.

Zu Nr. 5 (§ 25)

Auf § 25 konnte verzichtet werden, weil schon § 24 Abs. 6 die Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung enthält. Die weiteren Regelungsbereiche des § 25 werden durch die Bestimmungen des HENatG abgedeckt.

Zu Nr. 6 (§ 30 Satz 2) Redaktionelle Anpassung.

Zu Nr. 7 (§ 37 Abs. 2)

Durch Staatsvertrag über die Vereinigung des Freistaates Waldeck mit Preußen vom 23. März 1928 war festgelegt, dass der Domanialwald wie Staatswald zu bewirtschaften ist. Die rechtlichen Bindungen des Hessischen Forstgesetzes für den Kommunalwald gelten heute ohne Einschränkungen auch für den Domanialwald des Landkreises Waldeck-Frankenberg. Sie reichen aus, um die nachhaltige Bewirtschaftung des Domanialwaldes zu sichern, auch wenn die Bewirtschaftung nicht mit Personal des Staatforstbetriebes erfolgen sollte. Eine Schlechterstellung des Domanialwaldes gegenüber dem übrigen Kommunalwald ist nicht mehr gerechtfertigt.

Zu Nr. 8 (§ 39)

Die Änderungen in Abs. 1 vollziehen den Schritt nach, der bei der letzten Änderung für den Gemeindewald getan wurde. Es ist nicht die Absicht der Landesregierung, Gemeinschaftswälder, die Privatwald sind, obligatorisch durch staatliches Forstpersonal bewirtschaften zu lassen.

Soweit Gemeinschaftswaldbesitzer aus der staatlichen Betreuung ausscheiden wollen, sollen sie nicht schlechter gestellt werden als Gemeindewälder.

Vorgeschrieben wird nur noch der Nachweis forstlicher Fachkräfte für die Betreuung, um eine fachgerechte Behandlung des Waldes sicherzustellen.

Zu Nr. 9 (§ 40) Forstliche Zusammenschlüsse erlangen für die forstliche Betreuung des Privat- und Gemeindewaldes eine immer größere Bedeutung. Dabei können weitere erhebliche Synergieeffekte erzielt werden, wenn bereits die Beratung auf die notwendige Kooperation der Forstbetriebe eingestellt wird. Es ist folgerichtig, die kostenlose Beratung auch auf Zusammenschlüsse auszudehnen.

Zu Nr. 10 (§ 45)

Der überwiegende Teil der Mitglieder forstlicher Zusammenschlüsse ist bereits durch eine gesetzliche (Kommunalwald) oder vertragliche Regelung an die staatliche Forstverwaltung gebunden. Die Betreuung im Zusammenschluss bedeutet in der Regel eine Vereinfachung und Kostenersparnis für den betreuenden Landesforstbetrieb. Eine Aufrechnung der gegenseitigen Vorteile ist deshalb angemessen.

Zu Nr. 11 (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2) Redaktionelle Anpassung wegen des Begriffs der "zuständigen Behörde" nach § 5.

Zu Nr. 12 (Aufhebung der 7. DVO)

Nach Aufhebung der §§ 7 und 8 über die forstliche Rahmenplanung ist die Verordnung über die Rahmenplanung mit weiteren Verfahrensvorschriften gegenstandslos geworden.

Zu Art. 3 (Änderungen von Rechtsvorschriften)

Die Vorschrift enthält in Nr. 1 und Nr. 2 erforderliche Folgeänderungen.

Die Verordnung über die Naturschutzbeiräte vom 1. Dezember 1981 sowie die Vorläufige Hessische Artenschutzverordnung vom 16. Mai 1984 sind gemäß Beschluss der Landesregierung zu befristen.

Zu Art. 4 (Zuständigkeitsvorbehalt)

Die Vorschrift enthält eine so genannte Entsteinerungsklausel, die sicherstellt, dass die nach Art. 3 geänderten Verordnungen weiterhin durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden können.

Zu Art. 5 (In-Kraft-Treten)

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.