Feilhalten von Waren zum Verkauf

Während dieser Zeiten ist auch das Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten.

(3) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für das Feilhalten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen auf Volksfesten, die von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind.

(4) Die Gemeinden können

1. abweichend von Abs. 2 Nr. 1 Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist,

2. in den Grenzen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 bis 6, des § 5 und des § 6 einen geschäftlichen Verkehr auf Großmärkten zum Verkauf an den Endverbraucher zulassen.

(5) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, hat die Inhaberin oder der Inhaber an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen. Bei den jeweiligen Öffnungszeiten sind die Zeiten des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen.

§ 4:

Sonderöffnungszeiten:

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen

1. Tankstellen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr für die Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die Abgabe von Reisebedarf,

2. Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr, auf Flughäfen und Personenbahnhöfen jedoch nur für die Abgabe von Reisebedarf,

3. Kioske für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen,

4. Verkaufsstellen, die überwiegend Bäcker- oder Konditorwaren feilhalten, für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe frischer Backund Konditorwaren,

5. Verkaufsstellen, in denen Blumen in erheblichem Umfang feilgehalten werden, für die Dauer von sechs Stunden für die Abgabe von Blumen und

6. Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, Hofläden sowie genossenschaftliche Verkaufsstellen für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte geöffnet sein.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist die Öffnung von Apotheken zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Medizinprodukten, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet. Die Landesapothekerkammer Hessen hat für Gemeinden oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

(3) Verkaufsstellen nach Abs. 1 Nr. 4 bis 6 sollen am 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag, Karfreitag und Fronleichnam geschlossen bleiben.

§ 5:

Kur-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte:

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Verkaufsstellen

1. in den durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen als Kurorte bezeichneten und anerkannten Orten sowie

2. in einzeln zu bestimmenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonderem Besucheraufkommen an jährlich bis zu 40 Sonn- oder Feiertagen für die Abgabe von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien, Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, und von Gegenständen des touristischen Bedarfs geöffnet sein. Die Dauer der Öffnungszeit darf an diesen Tagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Bestimmung von Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten nach Abs. 1 Nr. 2 wird in den kreisfreien Städten vom Magistrat, in den Landkreisen vom Kreisausschuss wahrgenommen und ist öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Offenhaltung ist auf die Bereiche zu beschränken, in denen der Kurbetrieb nach Abs. 1 Nr. 1 stattfindet oder ein besonderes Besucheraufkommen nach Abs. 1 Nr. 2 anzutreffen ist. Die Grenzen dieser Bereiche werden in den kreisfreien Städten vom Magistrat, in den Landkreisen vom Kreisausschuss bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntgabe sind die Sonn- und Feiertage, an denen eine Öffnung zulässig ist, und die Öffnungszeiten festzusetzen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen.

§ 6:

Weitere Verkaufssonntage:

(1) Die Gemeinden sind aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 20 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Die Freigabeentscheidung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntgabe sind die Öffnungszeiten zu bestimmen.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werde n.

(3) Die Adventssonntage, der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag nach Trinitatis (Totensonntag) dürfen nicht freigegeben werden.

§ 7:

Ausnahmen im öffentlichen Interesse

Das für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmten Stellen können im Einzelfall über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen weitere befristete Ausnahmen zulassen, soweit diese im öffentlichen Interesse erforderlich sind.

§ 8:

Verordnungsermächtigung:

(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung

1. abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 über die Ausnahmen nach § 4 hinaus weitere Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Befriedigung an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretender Bedürfnisse in der Bevölkerung erforderlich ist,

2. die Offenhaltung von Verkaufsstellen nach §4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf bestimmte Sonn- und Feiertage, Zeiten und Waren beschränken,

3. die Größe von Verkaufsflächen auf internationalen Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und von Verkaufsflächen für Kioske nach §4 Abs. 1 Nr. 3 auf das für diese Zwecke erforderliche Maß begrenzen,

4. die Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen nach Nr. 2 und 3 auf andere Stellen übertragen.

(2) In Rechtsverordnungen nach Abs. 1 Nr. 1 können Ausnahmen auf bestimmte Sonn- und Feiertage oder Jahreszeiten sowie auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt werden. Eine Offenhaltung am 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag, Karfreitag und Fronleichnam soll nicht zugelassen werden. Die Lage der zugelassenen Öffnungszeiten wird unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes festgesetzt.

§ 9:

Sonn- und Feiertagsbeschäftigung:

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen während der nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und aufgrund der in § 3Abs. 4, §§ 5, 6 und 7 ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten für einen geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden einschließlich der notwendigen Vorbereitungsund Abschlussarbeiten beschäftigt werden.

(2) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(3) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962), entsprechend. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, ist ihnen innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen ein Ersatzruhetag unmittelbar in Verbindung mit einer ununterbrochenen Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren.

§ 10:

Aufsicht und Auskunft:

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes wird Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörde) mit mehr als 7 500 Einwohnern zur Erfüllung nach Weisung, im Übrigen dem Kreisausschuss zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten anordnen.

(3) Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen oder Gewerbetreibende nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.

(4) Die Auskunftspflicht nach Abs. 3 obliegt auch den in Verkaufsstellen oder beim Feilhalten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Beschäftigten.

§ 11:

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle oder Gewerbetreibender nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2

a) den Bestimmungen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 5 Abs. 1, § 9,

b) einer Rechtsverordnung nach § 8, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

c) einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

d) Angaben nach § 10 Abs. 3 nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht,

2. als Beschäftigte oder Beschäftigter der Auskunftsverpflichtung nach § 10 Abs. 4 nicht nachkommt.