Einzelhandel

Für viele Konsumentinnen und Konsumenten dient das Einkaufen nicht mehr nur der Bedarfsabdeckung, sondern ist längst zu einem Element der Freizeitgestaltung geworden. Die jetzt noch vorhandenen Verkaufsprivilegien führen in diesem Zusammenhang zu Wettbewerbsverzerrungen im Einzelhandel, die nur durch eine Liberalisierung der Öffnungszeiten an Werktagen ausgeräumt werden können. Die Freigabe der werktäglichen Öffnungszeiten kann im Übrigen Impulse für innovative Verkaufsstrategien im mittelständischen Einzelhandel schaffen, um so dessen Vorzüge gegenüber dem Versandhandel, dem E-Commerce und großen Marktteilnehmern insbesondere in den Punkten Lagevorteile, Service- und Beratungsangebot besser zu platzieren.

Die Liberalisierung der Öffnungszeiten ermöglicht dem Einzelhandel neue Spielräume für kundenorientierte Serviceangebote, innovative Veranstaltungskonzepte und Aktionen wie beispielsweise das "Mitternachtshopping" und kann das anerkannte Image des hessischen Einzelhandels weiterentwickeln und die Leistungsfähigkeit verbessern. Die bedarfsgerechte Flexibilisierung stellt für die Kundinnen und Kunden zugleich einen Beitrag zu einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie dar, insbesondere für Familien mit zwei erwerbstätigen Elternteilen.

Positive Begleiteffekte der neuen Spielräume können sich ferner auch im Hinblick auf eine Wiederbelebung von Innenstadtlagen sowie einer verbesserten Marktsituation für die an den Einzelhandel gebundenen Dienstleistungssektoren, beispielsweise für die Gastronomie, das Taxigewerbe und die Freizeit- und Kultureinrichtungen, ergeben. Durch die Liberalisierung der Öffnungszeiten werden wichtige Signale für eine Innovation des Dienstleistungsgewerbes insbesondere für kundenorientierte Serviceangebote im Einzelhandel gesetzt. Die bisherigen Regelungen des Ladenschlussrechts besitzen insofern marktregulierenden Charakter, der durch die veränderten gesellschaftlichen Bedingungen überholt ist.

Auch in sozialpolitischer Hinsicht ergeben sich keine sachlichen Gründe für ein Festhalten an den werktäglichen Ladenschlusszeiten. Die ursprüngliche arbeitsschutzrechtliche Motivation für gesetzliche Ladenschlusszeiten hat nur noch eine geringe Bedeutung für die Arbeitszeitgestaltung der Beschäftigten im Einzelhandel, da sich die maximalen Arbeitszeiten, Mindestzeiten für Pausen und Erholungszeiten vorrangig aus den Schutzbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ergeben und die Lage und Dauer der konkreten Arbeitszeitbedingungen im Wesentlichen durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen geregelt sind. Der Schutz vor sozial unerwünschten und gesundheitsschädlichen Arbeitszeiten wird wie für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die gesetzlichen oder tariflichen Vorgaben hinreichend sichergestellt, sodass das bisherige Privileg des Arbeitsschutzes über gesetzliche Ladenschlusszeiten entfallen kann. Soweit die bisherigen Ladenschlusszeiten in Ergänzung zum allgemeinen Arbeitszeit- und Tarifrecht Regelungen über die Lage der werktäglichen Arbeitszeit des Verkaufspersonals vorgeben, handelt es sich um eine Überregulierung, die keine anderweitige Entsprechung im deutschen Recht findet.

Der verfassungsrechtliche Schutz der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung findet seine Grundlage in Art. 53 der Verfassung des Landes Hessen und in Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung. Es besteht kein Anlass, von dem Verfassungsprinzip der Sonn- und Feiertagsruhe durch eine Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden an Sonn- und Feiertagen abzuweichen. Die Sonn- und Feiertagsruhe ist elementarer Bestandteil der christlich-abendländischen Tradition, an der aus religiösen, kultur- und familienpolitischen Gründen sowie zur Gewährleistung des arbeitsfreien Sonn- und Feiertages für die Beschäftigten festgehalten werden soll. Von diesem Grundsatz sind - wie nach dem bisherigen Ladenschlussrecht - nur Ausnahmen möglich, die unter Abwägung der vorhandenen und allgemein anerkannten Freizeitbedürfnisse in der Bevölkerung mit den Schutzinteressen der Beschäftigten ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes wahren. Die im Ladenschlussrecht enthaltenen Sonderregelungen für den Sonntagsverkauf in bestimmten Bereichen wie in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten sowie auf Flug- und Bahnhöfen oder in Apotheken, Kiosken und Tankstellen sind zur Abdeckung eines bestehenden Versorgungsinteresses weiterhin notwendig und sinnvoll und sollen in diesem Gesetz weiterhin Bestand haben. Im Interesse der Rechtsklarheit und der Transparenz werden die Regelungen an den aktuellen Sprachgebrauch und den tatsächlichen Bedarf angepasst und vereinfacht.

Das vorliegende Gesetz löst das bisherige Ladenschlussgesetz in vollem Umfang, also auch hinsichtlich der in §17 Ladenschlussgesetz geregelten Vorschriften über die Arbeitszeiten der Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen ab. Unter Wahrung der verfassungsrechtlich geschützten Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist daher in diesem Gesetz auch die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der nach diesem Gesetz ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen zu regeln.

Insgesamt bewirkt das Gesetz den Abbau bürokratischer Regelungen und schafft durch die Liberalisierung der Öffnungszeiten an Werktagen Gestaltungs- und Entwicklungspotenziale für den Einzelhandel. Durch die Neuregelung der Ladenöffnungszeiten für Hessen gelingt es überdies, den bisherigen Regelungsbereich des Ladenschlussrechts, der über das Ladenschlussgesetz und mehrere Bundes- und Landesverordnungen verteilt ist, in einem Gesetz mit 14 Paragrafen zusammenzufassen. Das Gesetz stellt daher zugleich im Interesse der Anwender- und Kundenfreundlichkeit einen wirksamen Beitrag zu einer Deregulierung überholter und überflüssiger Rechtsvorgaben dar.

Bei der Gestaltung eines gemeinsamen Europas stellt die vorgesehene Liberalisierung der Öffnungszeiten an Werktagen außerdem einen wichtigen Beitrag zur Harmonisierung der Verkaufszeiten im europäischen Vergleich dar. Nach dem Erfahr ungsbericht der Bundesregierung aus dem Jahre 1999 sind die Ladenöffnungszeiten in Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Portugal und Spanien, aber auch in Polen äußerst liberal geregelt oder völlig freigegeben.

Mit dem Titel des Gesetzes "Ladenöffnungsgesetz" soll verdeutlicht werden, dass im Zuge der Harmonisierung der europäischen Lebens- und Rechtsverhältnisse eine Liberalisierung der Ladenöffnungsmöglichkeiten bewirkt wird.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)

In der Zweckbestimmung wird hervorgehoben, dass die Rahmenbedingungen für flexible Öffnungs- und Verkaufszeiten verbessert werden. Ferner wird unter Wahrung des Verfassungsgrundsatzes der Sonn- und Feiertagsruhe nach Art. 53 Hessische Verfassung und Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung klargestellt, dass die Sonntage und die nach den Bestimmungen des Hessischen Feiertagsgesetzes staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe geschützt werden.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich)

In Abs. 1 werden die im bisherigen Ladenschlussrecht über mehrere Vorschriften verteilten Definitionen systematisch zusammengefasst und an die Rechtspraxis und den Sprachgebrauch angepasst. Die Begriffsdefinition der Verkaufsstellen, Verkaufsstände und -buden werden aus der bewährten Beschreibung des Ladenschlussrechts übernommen und aus Gründen der Klarstellung um die Bereiche der Verkaufseinrichtungen auf Flughäfen, in landwirtschaftlichen Betrieben und Hofläden ergänzt. Im Hinblick auf eine einheitliche Interpretation der Bestimmungen dieses Gesetzes ist zudem eine Definition der Begriffe Feilhalten, Reisebedarf, Waren des täglichen Ge und Verbrauchs sowie Zubehör anhand von Regelbeschreibungen vorgesehen. Die Regelbeschreibung dieser Begriffe wird für erforderlich erachtet, um dem Rechtsanwender einen einfachen und raschen Überblick über den Umfang der nach den nachfolgenden Vorschriften zulässigen Warenabgabe zu geben. In der Vergangenheit hatten Instanzgerichte beispielsweise entschieden, dass der Verkauf von Schnittblumen nicht dem Reisebedarf zugerechnet werden könne (OLG Frankfurt vom 26. November 1992, Gewerbearchiv 1993, S. 210, OLG München vom 14. Juli 1994, Gewerbearchiv 1995, S. 430). Durch die Definition der Begriffe Reisebedarf und Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs mit Regelbeispielen lassen sich diese Unklarheiten vermeiden. Entsprechendes gilt für den Verkauf von Zubehörartikeln, deren Abgabe zwar nach allgemeiner Rechtsauffassung auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten zulässig ist, sofern sie im Zusammenhang mit einer anderen Hauptleistung erbracht werden. Auch hier bestanden in der Praxis häufig Auslegungsstreitigkeiten über die Zulässigkeit des Zubehörverkaufs während der Ladenschlusszeiten, die durch die vorgesehene Definition vermieden werden können.

Mit Abs. 2 wird klargestellt, dass die Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes auch auf das Feilhalten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen anzuwenden ist.

In Abs. 3 werden diejenigen Sachverhalte und Regelungsbereiche aufgeführt, auf die die Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes keine Anwendung finden. Nr. 1 entspricht der bisherigen Regelung des § 19 Ladenschlussgesetz. Danach ist eine Abgabe von Waren auf Märkten (insbesondere Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten), Messen und Ausstellungen auch an Sonn- und Feiertagen möglich, wenn eine gewerberechtliche Zulassung der zuständigen Behörde vorliegt. Die bisher in § 19 Ladenschlussgesetz vorgesehene Bezugnahme auf die Gewerbeordnung kann entfallen, da durch die Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG die Gesetzgebung für Messen, Märkte und Ausstellungen ausschließlich den Ländern obliegt. Für Großmärkte, auf denen Waren in der Regel an gewerbliche Wiederverkäufer oder Großabnehmer vertrieben werden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes wie bisher keine Anwendung, wenn keine Warenabgabe an den Endkunden erfolgt. Nach §3 Abs. 5 Nr. 2 kann die zuständige Behörde - ebenfalls wie bisher - ausnahmsweise einen Verkauf an den Endverbraucher zulassen.

Nr. 2 stellt klar, dass bei Veranstaltungen und Tätigkeiten, die nach anderen Rechtsvorschriften erlaubt sind, eine Abgabe von Zubehörartikeln, also Waren, die in einem engen Zusammenhang mit dem jeweiligen Veranstaltungstyp oder Tätigkeitsbereich stehen, nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst werden. Fälle des klassischen Zubehörverkaufs liegen danach beispielsweise beim Verkauf von Fanartikeln bei Sportveranstaltungen oder von Büchern, Tonträgern, Programmen, Plakaten sowie von Erfrischungsgetränke n, Ess- und Süßwaren in Konzerten, Theatern und Kinos vor. Nach allgemeiner Rechtsauffassung unterliegt der Verkauf von Zubehörartikeln zwar grundsätzlich nicht den bisherigen Regelungen des Ladenschlussrechts. Um in der Praxis vorhandenen Auslegungsschwierigkeiten zu begegnen, soll mit den in der vorliegenden Regelung aufgeführten Beispielen Rechtsklarheit beim Anwender und für die Verwaltungspraxis erreicht werden.

Zu § 3 (Öffnungszeiten)

Als zentraler Bestandteil dieses Gesetzes wird in Abs. 1 klargestellt, dass an allen Werktagen einschließlich der Samstage keine Beschränkungen hinsichtlich der Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und der Warenabgabe bestehen.

Die Geschäfte können somit grundsätzlich an allen Werktagen rund um die Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit ihren Kundinnen und Kunden geöffnet werden. Der Einzelhandel erhält damit erstmals die Möglichkeit, seine Öffnungszeiten dem tatsächlichen Bedarf der Kunden anzupassen. Mit dieser Regelung entsteht keine Verpflichtung, das Geschäft während des ganzen Tages offen zu halten. Es ist zu erwarten, dass die neuen Spielräume eine variable und dem wirtschaftlichen Bedarf angemessene Gestaltung der Öffnungszeiten schaffen. Wenn die Kundenströme und die Umsatzentwicklung es erlauben, werden Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen von dieser Öffnungsmöglichkeit Gebrauch machen. Im Zuge der Liberalisierung der werktäglichen Öffnungszeiten können anfängliche Orientierungsschwierigkeiten im Einzelhandel und bei den Kundinnen und Kunden hinsichtlich der tatsächlichen Öffnungszeiten der Geschäfte auftreten. Dies rechtfertigt jedoch nicht die gesetzliche Vorgabe von festen Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungszeiten. Vielmehr ist zu erwarten, dass eine Koordination der lokalen Bedürfnisse durch Abstimmung des Einzelhandels vor Ort erreicht werden kann.

Als Ausdruck der nach Art. 53 Hessische Verfassung garantierten Sonn- und Feiertagsruhe wird das Schließungsgebot von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in den Gesetzesentwurf einbezogen. Der Einzelhandel nimmt gegenüber anderen Wirtschaftszweigen insofern keine Sonderstellung ein.

Das Verfassungsinstitut der Sonn- und Feiertagsruhe ist unverzichtbarer Bestandteil der christlich-abendländischen Gesellschaft und wird durch die vorgesehene Regelung festgeschrieben. Aufgrund der herausragenden Bedeutung des Weihnachts- und Neujahrsfestes werden die Öffnungszeiten darüber hinaus am 24. und 31. Dezember, sofern diese Tage auf einen Werktag fallen, auf 14 Uhr begrenzt.