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Polizei und Strafverfolgung

Prüfung der Datei "Gewalttäter Sport"

Vor Beginn der Fußballweltmeisterschaft 2006 habe ich beim Polizeipräsidium Frankfurt einen Teil des hessischen Datenbestandes der Datei "Gewalttäter Sport" überprüft. Die Prüfung führte nicht zu Beanstandungen.

Bei der Datei "Gewalttäter Sport" handelt es sich um eine sogenannte Verbunddatei, die je nach Bedarf sowohl den Polizeibehörden der Länder als auch denen des Bundes zur Verfügung steht und zu der sowohl von Bundes- wie auch von Landespolizeidienststellen Daten angeliefert werden. Die Datei wird seit dem Jahre 1994 geführt. Auf Bundesebene koordiniert eine "Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze" (ZIS) die Sammlung, Bewertung und Steuerung der anlassbezogen übermittelten Informationen aus dem In- und Ausland. Die Aufgaben der ZIS sind dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen übertragen. Auf Länderebene stehen ihr jeweils eine "Landesinformationsstelle Sporteinsätze" (LIS) gegenüber, welche die Verteilung und Bewertung der Informationen landesintern steuert. Diese LIS ist in Hessen dem Polizeipräsidium Frankfurt zugeordnet. Sie wird unterstützt von so genannten szenenkundigen Beamten, die ihren Dienstsitz am Sitz von Bundesligamannschaften haben und sowohl mit den Fußballvereinen wie auch mit Fanclubs zusammenarbeiten.

Sie sind über die eventuell vorhandene Gewaltbereitschaft von Einzelpersonen, Fangruppen und Fanclubs bestens informiert. In der Datei "Gewalttäter Sport" sind bundesweit ca. 6.000 bis 6.500 Personen gespeichert. Etwa 300

Datensätze stammen von hessischen Polizeibehörden; davon stammt etwa die Hälfte aus dem Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main.

Rechtsgrundlage für die Führung der Datei ist heute § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2, 4 und 5 und § 9 des BKAG. Rechtsgrundlage für die Datenanlieferung der Länder ist § 13 Abs. 1 BKAG. Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung an die Länder und für das Bereithalten der Daten zum Abruf für die Landespolizeibehörden ist § 10 Abs. 1 und 7 BKAG. § 10 BKAG

(1) Das Bundeskriminalamt kann an andere Polizeien des Bundes und an Polizeien der Länder personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist.

(7) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nur zur Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und der Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.

Nach § 34 des BKAG hat das BKA für jede bei ihm geführte Datei in einer Errichtungsanordnung Festlegungen u.a. zur Rechtsgrundlage, Bezeichnung und Zweck der Datei, des betroffenen Personenkreises, der zu speichernden Daten sowie Fristen zur Prüfung und Löschung der Daten zu treffen. Im Jahre 2005 wurde die Errichtungsanordnung angesichts der bevorstehenden Fußballweltmeisterschaft 2006 und im Hinblick auf das politische und gesellschaftliche Verlangen an die Sicherheitsbehörden, unter Beobachtung der Weltöffentlichkeit einen friedlichen Verlauf der Fußballweltmeisterschaft 2006

- auch in Nachbetrachtung der schweren Ausschreitungen vorangegangener Veranstaltungen - zu gewährleisten, geändert.

So wurden z. B. die aufgezählten Straftaten, die Anlass zur Aufnahme in die Datei bieten und u.a. Gewalt-, Raub- und Diebstahlsdelikte umfassen, um die Delikte "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB)" erweitert.

Nach der Errichtungsanordnung ermöglicht die Datei das Gewinnen von Anhaltspunkten für das Ergreifen von sachgerechten und wirksamen Eingriffsmaßnahmen. Sie liefert der Polizei Erkenntnisse für organisatorische und taktische Maßnahmen. Sie dient der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen. Anlässe die zur Datenspeicherung führen - immer im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen festgestellt - können z. B. sein:

- eingeleitete und abgeschlossene Ermittlungsverfahren sowie rechtskräftige Verurteilungen wegen bestimmter bereits erwähnter Straftaten.

- Personalienfeststellungen, Platzverweise und Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung anlassbezogener Straftaten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden.

Bei der erstgenannten Fallgruppe erscheint das Anknüpfen an "rechtskräftig Verurteilte" oder zumindest an "Beschuldigte" bestimmter im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen begangener Straftaten, als Speichervoraussetzung ausreichend.

Stichprobenhaft habe ich von den etwa 50 betroffenen Personen 15 Betroffene ausgewählt und um Vorlage der Kriminalakten gebeten. Die Speichervoraussetzungen waren bei allen gegeben. Gegen jeden der Betroffenen war wegen eines der in der Errichtungsanordnung aufgeführten Delikte, vorwiegend wegen Gewalttaten, begangen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, Ermittlungsverfahren eingeleitet oder abgeschlossen oder rechtskräftige Verurteilungen ergangen.

Ich habe mich nun der zweiten Fallgruppe zugewandt. Zwar müssen auch hier Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten "von erheblicher Bedeutung" begehen werden, doch sind die Straftaten, die im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei Großveranstaltungen zu befürchten sind, immer "von erheblicher Bedeutung". Und "Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass solche Taten bevorstehen" sind bei Fußballgroßveranstaltungen - mehr oder weniger stark ausgeprägt - immer vorhanden oder latent gegeben. Andererseits haben Betroffene geklagt, sie seien zu Unrecht in die Datei aufgenommen worden. Sie wären rein zufällig und unbeabsichtigt in eine Gruppe von Hooligans geraten und mit ihnen als gewaltbereit eingestuft worden.

Bei den szenenkundigen Beamten des Polizeipräsidiums Frankfurt, Polizeidirektion Süd, habe ich nun die Datenschutzkontrolle auf diejenigen Betroffenen konzentriert, zu denen keine Kriminalakten existieren. Sie waren also nicht Beschuldigte oder Verurteilte bestimmter Straftaten. Einer der anderen in der Errichtungsanordnung genannten Anlässe musste ausschlaggebend für die Datenspeicherung in der Datei sein. Dabei stellt eine bloße Personalienfeststellung keinen ausreichenden Anlass dar, um den mit der Datenspeicherung in der Datei "Gewalttäter Sport" verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als rechtmäßig zu erachten. Es handelte sich um 102 Personen. Im Ergebnis habe ich bei keinem der Betroffenen die Datenspeicherung beanstandet. Bei den meisten Betroffenen waren Platzverweise oder Ingewahrsamnahmen Anlass der Datenspeicherung. Zu jedem Einzelnen konnten mir die szenenkundigen Beamten der Polizeidirektion Süd bezeichnen, aufgrund welcher allgemeinen polizeilichen Lagebeurteilung und bei welchem Fußballspiel die Polizei eingeschritten war und welche Rolle die betroffene Person dabei spielte. Zwar war es oft so, dass keine Straftaten vorlagen, aber festgehalten war, dass durch gegenseitige Provokationen von Fangruppen tätliche Auseinandersetzungen unmittelbar bevorstanden und durch den Platzverweis oder die Ingewahrsamnahme Straftaten verhindert wurden. Jedenfalls war bei keinem der Betroffenen ausschließlich eine Personalienfeststellung Anlass der Datenspeicherung. Zusammenfassend ist festzustellen, dass von hessischen Polizeibehörden keine leichtfertigen oder unverhältnismäßigen Speicherungen in der Datei "Gewalttäter Sport" festzustellen waren.

Auskunft über eigene Daten zur Weitergabe an private Sicherheitsdienste

Das Recht auf Auskunft über Datenspeicherungen zur eigenen Person gehört zu den elementaren Ausprägungen des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung. Wenn Arbeitgeber von Stellenbewerbern verlangen, ihrer Bewerbung eine von der Polizei ausgestellte Auskunft über eigene Daten beizufügen, stellt dies ein Missbrauch dieses Rechts dar.

Im Berichtszeitraum wurde folgendes datenschutzrechtliche Problem gleich von zwei Seiten an mich herangetragen:

Ein Einwohner aus dem Westerwald schilderte, er habe sich bei einem Frankfurter Sicherheitsdienst beworben. Das Unternehmen verlange von ihm, dass er seinen Bewerbungsunterlagen eine polizeiliche Selbstauskunft nach § 29 Abs. 1 HSOG, welche er beim HLKA beantragen möge, hinzufügen soll.

§ 29 Abs. 1 HSOG

Der betroffenen Person ist auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über

1. die zu ihrer Person gespeicherten Daten,

2. die Herkunft der Daten und die Empfängerinnen oder die Empfänger von Übermittlungen, soweit dies festgehalten ist,

3. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung und sonstigen Verarbeitung.

Dort sei ihm auf Nachfrage mitgeteilt worden, solche Anfragen würden nicht schriftlich beantwortet. Die Sicherheitsunternehmen würden auf diesem Wege Informationen erlangen, die ihnen nicht zustehen. Es handele sich um einen Missbrauch seines datenschutzrechtlichen Informationsanspruchs, dem die Behörde nicht Vorschub leisten will. Der Betroffene wandte sich daraufhin an mich.

Tatsächlich hatte sich schon einige Wochen vorher das HLKA mit mir in Verbindung gesetzt und mich über eine Verfahrensweise informiert, die einem Missbrauch des Auskunftsrechts begegnen sollte. Es gingen dort Auskunftsanträge ein, die offensichtlich nicht in Wahrnehmung des datenschutzrechtlichen Informationsanspruchs, sondern auf Betreiben eines Dritten, und zwar meist von einem gewerblichen Sicherheitsunternehmen gestellt wurden. Teilweise wurde das Drittinteresse offenbar, indem das Unternehmen selbst die formularmäßig aufbereiteten und in Form und Ausdruck identischen Auskunftsanträge päckchenweise dem HLKA zukommen ließ. Da die Anträge auch noch mit einer entsprechenden Einverständniserklärung versehen waren, sollten die Antworten gleich dem Unternehmen zurückgeschickt werden. An einem solch offensichtlichen Missbrauch des Auskunftsrechts wollte sich das HLKA verständlicherweise nicht beteiligen.

Andererseits hat das Verlangen der Sicherheitsunternehmen in § 34a der Gewerbeordnung durchaus einen rechtlichen Hintergrund. Danach darf ein Bewachungsunternehmer mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die u.a. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Wie diese Zuverlässigkeit zu prüfen ist, lässt die Gewerbeordnung offen. Pflichtwidrig würde ein Bewachungsunternehmer handeln, würde er die erforderliche Zuverlässigkeit einfach außer Acht lassen. Er benötigt also Anhaltspunkte, um die Zuverlässigkeit eines Bewerbers beurteilen zu können. Dabei hätte eine polizeiliche Selbstauskunft, aus der hervorgeht, dass über den Antragsteller keinerlei Datenspeicherung vorliegt, die Wirkung eines "Persilscheines". Nun können Personen, über die die Polizei in ihren Informationssystemen keine Daten gespeichert hat, sicherlich als ausreichend zuverlässig eingeschätzt werden; das Unternehmen könnte sich daher darauf berufen, dass es bei dieser Sachlage seiner Prüfpflicht Genüge getan hat. Doch diese Intention widerspricht den Vorstellungen des Gesetzgebers. Für die gewünschte Prüfung steht dem Unternehmer das Instrument zur Verfügung, sich ein sog. Führungszeugnis nach § 30 BZRG vorlegen zu lassen.

§ 30 Abs. 1 und 2 BZRG

(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.

(2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen.

Dieses Führungszeugnis unterscheidet sich erheblich von der Selbstauskunft der Polizei.

Zunächst ist es ausdrücklich für Drittinteressenten z. B. einen potentiellen Arbeitgeber geschaffen, für den die Unbescholtenheit seines Bewerbers wegen der Art der Tätigkeit von Bedeutung ist. In das Führungszeugnis werden im Wesentlichen alle strafrechtlichen Verurteilungen eingetragen. Hinzu kommen einige Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, wie z.B. Passversagungen oder die Versagung waffenrechtlicher Erlaubnisse. Auch die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Schuldunfähigkeit ist einzutragen. Aus Resozialisierungsgründen gibt es im Falle von nur einer Eintragung im Register eine Bagatellschwelle, z. B. für Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.

Die Regelung (§ 32 BZRG) ist durch Verweise, Ausnahmen und Rückausnahmen recht kompliziert, doch sie ist enumerativ und für jedermann im Gesetz nachzulesen.

Es gibt im Bundeszentralregisterrecht neben den Vorschriften für das Führungszeugnis auch noch einen alle Eintragungen im Register umfassenden datenschutzrechtlichen Informationsanspruch (§ 42). Damit diese Selbstauskunft von den Betroffenen nicht als Leumundszeugnis oder sozusagen als erweitertes Führungszeugnis für dritte Interessenten verwendet werden kann, gibt es Vorkehrungen. So wird einem Anfrager diese Auskunft nur zur Einsicht vorgelegt - nicht zur Mitnahme. Sie kann auch nur persönlich entgegengenommen werden.

§ 42 Abs. 1 BZRG

Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. § 30 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen kann. Befindet sich der Betroffene in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts. Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden, bei der er die Mitteilung persönlich einsehen kann. Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten.

Ganz anders die Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei: Sie ergeht gerade nicht, um eine Interessenlage Dritter zu erfüllen, sondern findet zur Aufgabenerfüllung der Polizei statt. Dabei steht neben der Gefahrenabwehr die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten im Vordergrund. Sie hat präventiven, nicht repressiven Charakter. Künftige Straftaten sollen leichter aufgeklärt - noch besser - verhindert werden. Die Polizei speichert Daten nicht nur über Verurteilungen.

Zwar muss sie ihre Daten löschen, wenn ein Verdacht entfallen ist (s. Ziff. 5.1.1). Doch die Bagatellschwelle orientiert sich in erster Linie nicht an Resozialisierungsaspekten, sondern an der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. So darf die Polizei auch Daten über Fälle speichern, die noch gar nicht abgeschlossen sind oder bei denen die Justiz, z. B. aus Gründen der Billigkeit, auf eine strafrechtliche Verurteilung verzichtete oder die sie gegen Zahlung einer Geldauflage einstellte. Selbstverständlich muss sie einen Betroffenen im Rahmen einer Selbstauskunft auch über solche Datenspeicherungen informieren. Doch dass der Betroffene im Rahmen einer Selbstauskunft gezwungen wird, seinem künftigen Arbeitgeber solche Informationen zu offenbaren, widerspricht dem datenschutzrechtlichen Grundgedanken, der dem Informationsrecht zugrunde liegt.

Das HLKA informierte mich, es wolle Anfrager, die offensichtlich eine fremdbestimmte Selbstauskunft beantragen, künftig darüber informieren, dass das Auskunftsrecht nach § 29 HSOG ausschließlich dem Betroffenen selbst vorbehalten ist. Weiterhin wolle es auf die zitierten Regelungen des BZRG hinweisen und entsprechend dem Rechtsgedanken in § 42 BZRG im Falle der Aufrechterhaltung des Auskunftsverlangens dem Anfrager anbieten, die Auskunft in einem Gespräch in einer Polizeidienststelle zu erläutern.

Ein Erfahrungsaustausch mit den anderen Landesdatenschutzbeauftragten und dem Bundesdatenschutzbeauftragten führte zu dem Ergebnis, dass das Problem sowohl bei den Bundesbehörden als auch in etwa der Hälfte der anderen Länder mehr oder weniger stark ausgeprägt vorkam. Dort wo es aufgetaucht ist, wurde ihm so oder ähnlich wie vom HLKA vorgesehen begegnet. Ich habe dem HLKA signalisiert, gegen das Verfahren vorläufig nichts einzuwenden. Übrig bleibt eine gewisse Unsicherheit, die einerseits beinhaltet, dass ein fremdbestimmtes Auskunftsverlangen nicht als ein solches erkannt wird.

Andererseits könnte ein selbstbestimmtes Auskunftsverlangen fehlerhafterweise als fremdbestimmt eingeschätzt werden und der Betroffene sich bei der Geltendmachung seiner Datenschutzrechte gehindert betrachten. Zumindest Letzteres wurde seit Einführung des Verfahrens von niemandem angeführt.

Regelanfrage bei der Polizei vor ausländerrechtlichen Entscheidungen

Nur bei bestimmten Entscheidungen und bei Entscheidungen über Angehörige bestimmter Nationalitäten muss eine besondere Sicherheitsüberprüfung zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung stattfinden. Eine generelle Anfrage der Ausländerbehörde bei der Polizei vor jeglicher ausländerrechtlichen Entscheidung ist nicht zulässig.

Ein Frankfurter Rechtsanwalt hatte bei einer Ausländerbehörde im Rhein-Main-Gebiet die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für einen eritreischen Staatsangehörigen beantragt. Als er nach einiger Zeit nachfragte, wann mit der Erteilung zu rechnen sei, erklärte die Ausländerbehörde, eine Sicherheitsanfrage bei der Polizei sei noch nicht beantwortet.

Der Anwalt meinte, eine solche Anfrage sei nur gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicherheitsinteressen der beantragten Erlaubnis entgegenstehen. Solche Anhaltspunkte lägen bei seinem Mandanten nicht vor. Er wandte sich an mich.

Tatsächlich wurde im Zuge des Terrorismusbekämpfungsgesetzes ein Verfahren eingeführt, wonach die Ausländerbehörden bei Angehörigen bestimmter Nationalitäten vor der Erteilung von befristeten Aufenthaltsgenehmigungen unter anderem die