Die Prüfung der Rechtslage ergab folgende Feststellungen Grundsätzlich darf nach § 34 Abs

Belästigungen. Trotz der Zusicherung seitens der Schulverwaltung, eine solche Übermittlung erfolge keinesfalls ohne schriftliche Einwilligung, wurde zunächst die Verweigerung aufrechterhalten.

Die Prüfung der Rechtslage ergab folgende Feststellungen: Grundsätzlich darf nach § 34 Abs. 1 HDSG die Schule nur die Daten der Lehrkräfte erheben und weiterverarbeiten, die sie u.a. für die Durchführung des Dienstverhältnisses benötigt.

§ 34 Abs. 1 HDSG

Der Dienstherr oder Arbeitgeber darf Daten seiner Beschäftigten nur verarbeiten, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung innerdienstlicher planerischer, organisatorischer, sozialer und personeller Maßnahmen erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung es vorsieht. Die für das Personalaktenrecht geltenden Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes sind, soweit tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist, auf Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.

Diese Vorschrift wird im Kontext der Schulverwaltung allerdings konkretisiert durch Anlage 2 der "Verordnung zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen".

Der Zweck des Datums der privaten Telefonnummer liegt in den Besonderheiten des Schulbetriebes begründet: Vielfältige Situationen im Schulbetrieb, plötzlicher Unterrichtseinsatz, dringende fachliche und organisatorische Nachfragen erfordern oftmals eine umgehende Kontaktaufnahme über die private Telefonnummer der Lehrkräfte. Insoweit kann hier die Erforderlichkeit der Datenerhebung zweifellos angenommen werden. Die datenschutzrechtliche Erlaubnis der Schule, personenbezogene Daten zu verarbeiten, führt aber nicht zwangsweise auch zur Auskunftspflicht der Betroffenen. Diese muss sich ebenfalls aus einer Rechtsvorschrift ergeben. Im vorliegenden Fall ergibt sie sich aus § 83 Abs. 3 HSchulG. § 83 Abs. 3 HSchulG Schülerinnen und Schüler, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.

Danach haben die Lehrkräfte der Schule die erforderlichen Angaben zu überlassen. Dazu zählt also auch die private Telefonnummer, selbst wenn sie von den Betroffenen als besonders sensibel angesehen wird und nicht in öffentlichen Registern verfügbar ist.

Die Befürchtungen der betroffenen Lehrkraft reichen nicht aus, eine Verweigerung zu rechtfertigen. Denn die Weitergabe dieser privaten Telefonnummer innerhalb der Schulverwaltung, insbesondere an andere Lehrkräfte oder an Eltern, unterliegt zunächst dem allgemeinen datenschutzrechtlichen Verbot. Die Weitergabe innerhalb der Schule wäre nur durch § 34 Abs. 1 HDSG zu rechtfertigen. Die normale Kommunikation zwischen den Lehrkräften einer Schule erfolgt grundsätzlich in der Schule in mündlicher oder schriftlicher Form (Postfach). Gleichwohl wird oftmals durch die Lehrkräfte selber eine Liste privater Telefonnummern erstellt und verteilt, die Eintragung in diese erfolgt allerdings freiwillig.

Bei der Weitergabe der Telefonnummer an Dritte, insbesondere Eltern, hätte die Schulverwaltung § 34 Abs. 2 HDSG zu beachten.

§ 34 Abs. 2 HDSG Abweichend von § 16 Abs. 1 ist eine Übermittlung der Daten von Beschäftigten an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur zulässig, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt, der Dienstverkehr es erfordert oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Übermittlung an einen künftigen Dienstherrn oder Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.

Da selbst die Eltern der Schüler, die die betroffene Lehrkraft betreut, generell kein "rechtliches Interesse" an der privaten Telefonnummer nachweisen können, darf die Übermittlung nur erfolgen, wenn die Lehrkraft dem vorher schriftlich zugestimmt hat.

Nachdem die Schulverwaltung erklärt hat, dass eine Übermittlung der Telefonnummer nur mit schriftlicher Einwilligung erfolgt, also ausdrücklich die Einhaltung der Rechtslage zugesichert hat, durfte die Angabe der Telefonnummer nicht verweigert werden. Im Übrigen können Lehrkräfte sich auch grundsätzlich darauf verlassen, dass die Schulverwaltung diese rechtlichen Bedingungen beachtet.

Umfrage an Wiesbadener Schulen

Im Rahmen der Weiterentwicklung von Unterrichtsmaterialien durch das Institut für Qualitätsentwicklung wurden Lehrkräfte mittels Fragebögen über ihre Unterrichtsgestaltung befragt. Bei solchen Befragungen ist sicherzustellen, dass die Befragten über die datenschutzrechtlichen Bedingungen der Befragung rechtzeitig informiert werden.

Im Rahmen einer Beschwerde teilte mir eine Lehrerin folgenden Sachverhalt mit:

Das Institut für Qualitätsentwicklung betreut u.a. landesweite Projekte zur Evaluierung und Weiterentwicklung von Unterrichtsmaterialien in hessischen Schulen. In diesem Rahmen wurde es tätig beim Projekt SINUS, in dem es um die Weiterentwicklung der Unterrichtsmaterialien im Fach Mathematik und in naturwissenschaftlichen Fächern ging. Dazu übersandte es verschiedenen Wiesbadener Schulen einen mehrseitigen Fragebogen für die betroffenen Fach-Lehrkräfte. Die Schulen wurden gebeten, die Fragebögen an die betroffenen Fachlehrer auszuteilen mit der Aufforderung, die Fragebögen ausgefüllt über die Schulleitung wieder an das Institut für Qualitätsentwicklung zurückzuschicken. Im Lehrerfragebogen war auf die Freiwilligkeit der Angaben nicht hingewiesen. Auf der ersten Seite enthielt er unter anderem den Hinweis, die Angaben würden anonym behandelt, d.h. Rückschlüsse auf die Person würden nicht gezogen. Zur Person wurde allerdings auf der zweiten Seite des Fragebogens u.a. erfragt: Geschlecht, Alter und Jahre im Schuldienst. Die weiteren zahlreichen Fragen zu Einzelheiten der Gestaltung des Unterrichts der Lehrkraft sahen eine Bewertungsskala von 1 - 6 vor, die bei 1 eine deutlich negative eigene Bewertung bedeutete. So lautete eine Frage: "Im Unterricht erläutere ich die zu vermittelnden Themen und beantworte die Fragen der Schüler." Die sich beschwerende Lehrkraft teilte weiter mit, der Fragebogen sei ihr von der Schulleitung ohne weitere Informationen ausgehändigt worden mit dem Hinweis, ihn binnen drei Tagen ausgefüllt wieder abzugeben.

Meine anschließende Nachfrage beim Institut für Qualitätsentwicklung über die Organisation der Befragung ergab dann, dass in der Tat ein Informationsschreiben für die Schulleitungen und Lehrkräfte mit dem Hinweis auf die Freiwilligkeit und den Ablauf der Befragung nicht verteilt worden war und auch keine diesbezüglichen mündlichen Hinweise vorgesehen waren.

Meine datenschutzrechtliche Bewertung des Sachverhalts ergab zunächst die Feststellung, dass die Angaben zur Person der Lehrkraft auf der erwähnten ersten Seite des Fragebogens personenbezogene Daten enthalten i. S. v. § 2 Abs. 1 HDSG. § 2 Abs. 1 HDSG Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

Zwar sahen die Fragen keine Namen vor. Die Angaben zu Geschlecht, Alter und Jahre im Schuldienst der Lehrkraft ließen jedoch unschwer die Möglichkeit zu, die Identität der betroffenen Lehrkraft festzustellen, wenn ein Abgleich mit dem Datenbestand in den Personalakten in der Schule erfolgte. Eine Personenzuordnung wurde weiterhin erleichtert durch die Eingrenzung der Betroffenen auf die Funktion als Fachlehrer. Damit waren die Daten in den Fragebögen zumindest im Bereich der Schule personenbestimmbar. Eine Personenbeziehbarkeit beim Institut für Qualitätsentwicklung selbst war im Rahmen der Auswertung allerdings nicht mehr möglich.

Um einen Schutz der Fragebögen gegen die sicher nicht beabsichtigte, aber auch nicht ausschließbare Einsicht durch Dritte in der Schule, insbesondere die Schulleitung, zu gewährleisten und zur deutlichen rechtlichen Aufklärung der Lehrkraft über ihre Rechte beizutragen, teilte das Institut für Qualitätssicherung auf meiner Aufforderung hin den betroffenen Schulen und Lehrkräften unverzüglich mit: Die Teilnahme an der Befragung sei freiwillig, und in dem Ausfüllen des Fragebogens sei die nach § 7 Abs. 2 HDSG notwendige Einwilligungserklärung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu sehen. Der Fragebogen solle entweder im verschlossenen Umschlag bei der Schulleitung abgegeben oder direkt an das Institut für Qualitätsentwicklung gesandt werden. Zum Zeitpunkt dieses Rundschreibens war allerdings eine wesentliche Anzahl der Fragebögen eingesammelt.

§ 7 Abs. 2 HDSG

Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Sie muss sich im Falle einer Datenverarbeitung nach Abs. 4 ausdrücklich auch auf die dort genannten Daten beziehen. Wird die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt, ist der Betroffene hierauf schriftlich besonders hinzuweisen. Der Betroffene ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. Der Betroffene ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung verweigern und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

In einer anschließenden Besprechung des Falles im Institut für Qualitätsentwicklung wurden Wege besprochen, wie künftig solche Fehler in der Abwicklung von Befragungsaktionen an Schulen vermieden werden könnten. Es wurde mir zugesichert, künftig die Fragebögen um ein Informationsblatt zu ergänzen, indem alle nach § 7 Abs. 2 HDSG notwendigen Hinweise dokumentiert werden, sofern nicht auf anderem Wege der Personenbezug gänzlich ausgeschlossen werden kann.

Aushang von Listen mit Nachhilfeschülern in der Schule Veröffentlichungen am Schwarzen Brett in der Schule können gravierende Folgen haben, auch wenn sie auf den ersten Blick den schlichten Zweck der schnellen Information verfolgen.

Im Rahmen einer Beschwerde wurde mir folgender Sachverhalt übermittelt: Ein hessisches Gymnasium hatte unterschiedliche schulinternen Nachhilfekurse organisiert, die von Oberstufen-Schülern gegen ein angemessenes Entgelt betreut wurden.

Die Zusammensetzung der Kurse wurde den beteiligten Schülern mit Ort und Zeit per Aushang am Schwarzen Brett im Schulgebäude mitgeteilt. Damit konnten auch evtl. Änderungen in den Daten der Kurse unbürokratisch und schnell weitergeleitet werden.

Parallel dazu betreuten Lehrkräfte der Schule weitere Schüler mit der sogenannten LRS-Schwäche (Lese- und Rechtschreibschwäche) in Förderkursen. Auch die diesbezüglichen Kursdaten wurden mit Namen der betroffenen Schüler am Schwarzen Brett in der Schule ausgehängt.

Die datenschutzrechtliche Bewertung dieser beiden Varianten führte zu folgenden Ergebnissen:

Soweit die Schulverwaltung die Kurse organisierte und einteilte, stellte die Bekanntgabe der Kursdaten an die beteiligten Kursleiter und Kursteilnehmer keine Übermittlung dar i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 3 HDSG dar.

§ 2 Abs. 2 Nr. 3 HDSG ...

Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist ...

3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten durch die Daten verarbeitende Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder dass der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten abruft, ...

Denn die Adressaten der Aushänge waren zunächst einmal die Betroffenen selber, die begrifflich nach § 2 Abs. 5 HDSG nicht Dritte sein konnten.

§ 2 Abs. 5 HDSG Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der Daten verarbeitenden Stelle, ausgenommen der Betroffene oder diejenigen Personen und Stellen, die innerhalb des Geltungsbereichs der EG-Datenschutzrichtlinie Daten im Auftrag verarbeiten.

Der Begriff Übermittlung setzt aber definitionsgemäß den Dritten als Empfänger voraus.

Die Aushänge konnten jedoch auch von Unbeteiligten gelesen werden, wie etwa anderen Schülern. Diese sind als Dritte i.S.v. § 2 Abs. 5 HDSG anzusehen, da sie nicht der Schulverwaltung angehören. Damit lag eine Übermittlung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 3 HDSG vor. Die Datenverarbeitung in Form der Übermittlung ist nach § 7 Abs. 1 HDSG nur zulässig, wenn sie auf einer Einwilligung beruht, oder eine Rechtsvorschrift sie erlaubt. Als Spezialvorschrift könnte dafür Anlage 6, Nr. 4 der "Verordnung zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen" in Betracht kommen.

Anlage 6 Nr. 4

Datenübermittlung an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

Eine Weitergabe personenbezogener Daten von Schülern oder Erziehungsberechtigten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist grundsätzlich nur mit dem Einverständnis der Betroffenen zulässig. In diesem Fall ist bei minderjährigen Schülern die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Dies gilt auch für eine von ehemaligen Schülern gewünschte Übermittlung der Adressdaten von Mitschülern und ehemaligen Lehrerinnen und Lehrern.

Diese Bestimmung beinhaltet ferner, dass Auskünfte an Erziehungsberechtigte volljähriger Schüler über die Teilnahme am Unterricht oder über schulische Leistungen nur mit Zustimmung des Schülers erteilt werden dürfen.

Eine Ausnahme von dieser Bestimmung bilden die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 HDSG erfüllt sind, d.h. ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung begründet und belegt wird (z.B. privatrechtlicher Ersatzansprüche) und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden.

Eine Übermittlung von Daten der Beschäftigten an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt, der Dienstverkehr es erfordert oder der Betroffene eingewilligt hat (§ 34 Abs. 2 HDSG).

Auch diese Vorschrift verweist auf eine Einwilligung oder die Regelung zur Datenübermittlung außerhalb des öffentlichen Bereichs nach § 16 HDSG.