Wohnungen

Dies gilt unabhängig davon, ob Empfänger der Daten die Öffentlichkeit oder die Stadtverordneten sind. Für die Entscheidungsfindung der Stadtverordneten sind die Geburtsdaten der Betroffenen sowie die Höhe des zu zahlenden Erbbauzinses irrelevant. Vor der Weitergabe des Erbbaurechtsvertrages hätten diese Daten daher unkenntlich gemacht werden müssen.

Ich habe die Stadt aufgefordert, künftig vor der Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Stadtverordnetenversammlung zu prüfen, welche Daten für eine Entscheidungsfindung tatsächlich relevant sind.

Handyparken

Die Stadt Wiesbaden bietet eine Möglichkeit, mit dem Handy einen Parkschein zu lösen. Ich habe das System rechtlich und technisch geprüft.

Ausgangslage

Als Autofahrer erlebt man es immer wieder. Man ist nicht mit Absicht Falschparker, sondern man hat entweder kein passendes Kleingeld oder sich beim Lösen des Parkscheins bei der Parkdauer verschätzt. Plötzlich steht man ohne gültigen Parkschein da. Die Stadt Wiesbaden bietet seit diesem Jahr das sog. Handyparken an, das für die Nutzer diese Fälle ausschließen soll. Anders als beim Ziehen eines Parkscheins am Automaten erfolgt hier die Abrechnung minutengenau. Die Landeshauptstadt Wiesbaden hat mich bei der Einführung dieses Systems um datenschutzrechtliche Beratung gebeten.

Der Ablauf

Technische Vorbereitung

Die Stadt Wiesbaden musste mit dem Betreiber, einer Privatfirma, die das System speziell für die Belange von Kommunen entwickelt hat, viele Vorarbeiten erledigen. Zur Konfiguration des Systems gehörten u.a. die Bewirtschaftungszeiten der Parkzonen und ihrer Tarife, der Text der Benachrichtigungs-SMS an die Teilnehmer und nicht zuletzt eine eins zu eins Zuordnung der einzelnen Parkzone zu einer Telefonnummer. Natürlich mussten auch an den Parkzonen die Hinweisschilder mit den zugehörigen Telefonnummern aufgestellt werden. Außerdem wurden Benutzerkennungen angelegt. Zu Abrechungszwecken können Mitarbeiter der Stadt Wiesbaden auf die Abrechnungsdaten, d.h. die je Parkzone angefallenen Summen der Parkvorgänge, des Betreibers zugreifen. Zur Kontrolle von Parkvorgängen können sich die Überwachungskräfte je Parkzone die Parkvorgänge des Tages anzeigen lassen.

Registrierung

Um am Handyparken teilnehmen zu können, muss man registriert sein. Dies kann im Vorhinein über das Internet geschehen oder beim ersten Anruf, wenn der Parker einen Parkschein "lösen" will. Bei jedem Anruf prüft das System, ob die Handynummer bekannt ist. Wenn nicht, kann sich der Parker mit einem Call-Center verbinden lassen, das dann die Registrierung vornimmt. In beiden Fällen werden als Stammdaten

- Name,

- Adresse,

- Bankverbindung (bei einer Internetregistrierung kann auch ein Prepaidkonto angelegt werden),

- Handynummer,

- Kfz-Kennzeichen und

- die E-Mail-Adresse (für Mitteilungen) erfasst. Ein Teilnehmer kann bis zu zwei Handys und vier Kennzeichen registrieren lassen. Um später auf die Rechnungen zugreifen zu können, erhält der Teilnehmer noch eine Benutzerkennung und ein Passwort. Das Passwort muss bei der ersten Anmeldung geändert werden.

Der Parkvorgang

Zum "Lösen" des Parkscheins, ruft der Parker die auf den Schildern für die Parkzone angegebene Telefonnummer an. Dort wird die Handynummer erkannt. Bei mehreren registrierten Kfz muss der Parker noch das richtige Kennzeichen auswählen.

Es werden gespeichert:

- die Stadt und Parkzone,

- das Kfz-Kennzeichen,

- der Beginn der Parkzeit - minutengenau -,

- die Handynummer und

- das Parkende, wenn es eine Höchstparkdauer gibt oder der Betrag auf dem Prepaidkonto vorher verbraucht wäre.

Es wird dann eine Bestätigungs-SMS generiert, in der die Daten mitgeteilt werden.

Der Parkvorgang endet, wenn der Parker die Telefonnummer erneut anruft oder die Höchstparkdauer überschritten ist. Das Parkende und die Parkdauer werden - minutengenau - gespeichert sowie die Parkgebühr berechnet und gespeichert. In einer SMS wird insbesondere die Parkgebühr mitgeteilt.

Für jeden Teilnehmer wird am Monatsende eine Abrechnung über die für ihn angefallenen Parkvorgänge und den resultierenden Gesamtbetrag erstellt. Die Abrechnung ist im Internet für ihn abrufbar. Der Betrag wird abgebucht, wenn ein Lastschriftverfahren vorliegt. Bei einem Prepaidkonto sind die Beträge bereits abgezogen, sodass die Abrechnung zur Kontrolle genutzt werden kann.

Die Kontrolle der Parkberechtigung

Die Kontrolle der Parkberechtigung erfolgt durch Mitarbeiter des städtischen Ordnungsamtes. Die Mitarbeiter rufen mit einem Handy den Betreiber an, melden sich am System an und erhalten für die ausgewählte Parkzone eine Übersicht der Kfz-Kennzeichen mit gültigem Parkschein und solche mit an diesem Tag beendeten Parkvorgängen. Mit dieser Übersicht kann für ein parkendes Fahrzeug ohne Papierparkschein erkannt werden, ob ein gültiger Handyparkschein vorliegt, ein mittlerweile abgelaufener Handyparkschein vorlag oder ohne Parkschein geparkt wird. Wenn kein gültiger Parkschein vorhanden ist, wird die entsprechende Verwarnung vorgenommen.

Die Speicherfristen

Nach den Verträgen werden die mit der Registrierung verbundenen Stammdaten über das Ende der Registrierung hinaus noch sechs Monate gespeichert. Die Parkvorgänge werden über die Abrechnung hinaus 50 Tage vorgehalten, und die Abrechnungen selbst werden nach zwölf Monaten gelöscht.

Rechtliche Bewertung

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine elektronische Abrechnungslösung beim Parken im öffentlichen Raum hat der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch die 11. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 28. Januar 2005 geschaffen (BGBl. I, S. 229). § 1 der 11. Ausnahmeverordnung zur StVO Abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung darf ohne Betätigung der dort genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit für die Dauer der zulässigen Parkzeit halten, wer die für die Entrichtung der Parkgebühren und für die Überwachung der Parkzeit durch zusätzlich vorhandene elektronische Vorrichtungen oder Einrichtungen, insbesondere durch Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, notwendigen Vorkehrungen getroffen hat. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine dort genannte elektronische Vorrichtung oder Einrichtung nicht funktionsfähig ist.

Damit wollte der Verordnungsgeber die Erprobung neuer Möglichkeiten der Parkraumbewirtschaftung fördern. Allerdings ist die Regelung bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Insoweit ist derzeit das Wiesbadener Handyparkverfahren auch als Pilotprojekt zu sehen. Nähere Vorgaben für die Umsetzung eines derartigen Projekts ergeben sich aus der Verordnung nicht.

Da die Landeshauptstadt Wiesbaden sich zur Realisierung dieses Projekts - wie oben beschrieben - mit einem privaten Dienstleister zusammengeschlossen hat, der für die technische Realisierung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs sorgt, stellte sich die Frage nach der rechtlichen Einordnung dieses Lösungsansatzes.

Grundsätzlich tritt der Parker - gleichgültig ob der Bezahlvorgang per Handy oder am Parkscheinautomat abgewickelt wird - in eine Rechtsbeziehung mit der Stadt. Die Stadt hat im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung allerdings die Möglichkeit, nach § 4 HDSG sich der Hilfe eines privaten Dienstleisters zu bedienen. Der private Anbieter ist insoweit als unselbständiger Verwaltungshelfer anzusehen, der keine eigenen Entscheidungsbefugnisse besitzt. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Verarbeitung der Daten bleibt die Stadt. Die Stadt hat auf Grund dieser rechtlichen Bewertung einen Vertrag über eine Datenverarbeitung im Auftrag nach § 4 HDSG mit dem privaten Anbieter geschlossen, in dem im Einzelnen die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer geregelt sind. Des Weiteren hat sich der Auftragnehmer vertraglich meiner Kontrolle unterworfen. Von diesem Kontrollrecht habe ich im Berichtszeitraum auch Gebrauch gemacht (s. u. Ziff. 6.4.2.7).

Darüber hinaus habe ich gefordert, dass der Auftragnehmer in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassend über die Datenverarbeitungsabläufe im Zusammenhang mit der Abrechnung informiert, damit die Nutzer des Systems nachvollziehen können, was mit ihren Daten geschieht. Im Übrigen bleibt es selbstverständlich die freie Entscheidung der Parkplatznutzer weiterhin zu parken, ohne personenbezogene Daten zu offenbaren, indem ein Parkschein am Automaten gelöst wird.

Prüfung

Ich habe zusammen mit der Stadt Wiesbaden das Verfahren beim Betreiber geprüft. Von den vertraglichen Regelungen waren die Löschfristen nicht umgesetzt. Der private Dienstleister hat mir zugesichert, dass er die erforderlichen Anpassungen innerhalb kurzer Zeit vornehmen wird, sodass das Verfahren dann vertragsgemäß ablaufen wird.

Übermittlung von Adressdaten trotz Auskunftssperre Probleme der automatisierten Datenverarbeitung beim Wohnungsamt

Die Software eines Wohnungsamtes sieht vor, dass Wohnungssuchende für Wohnungen mit Belegungsrechten der Stadt neben der Telefonnummer auch die genauen Adressdaten des Eigentümers erhalten, unabhängig davon, ob ein Mietvertrag zustande kommt oder nicht. Besonders gravierend wirkt sich dies für Personen aus, die in der Einwohnermeldedatei eine Auskunftssperre wegen Gefährdung ihres Lebens eingetragen haben.

Eine Beschwerdeführerin kaufte eine Wohnung und erfuhr erst später, dass die Stadt noch ein Belegungsrecht für diese Wohnung hat. Da die Wohnung neu zu vermieten war, hatte das Wohnungsamt die Adresse der Eigentümerin an fünf berechtigte Interessenten weitergegeben. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund besonderer Gefährdungsgründe im Einwohnermelderegister eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 HMG eingetragen, sie fühlte sich durch diese freigiebige Streuung ihrer Adresse besonders gefährdet. Nicht jeder der Interessenten würde einen Mietvertrag erhalten und damit ihre persönliche Adresse benötigen. Sie bat daher um datenschutzrechtliche Prüfung, ob der Umgang des Wohnungsamtes mit ihrer Adresse rechtmäßig ist.

Meine Recherchen ergaben, dass die vom Wohnungsamt eingesetzte Software allen Interessenten einer zu belegenden Wohnung die komplette Adresse und die Telefonnummer der Wohnungseigentümer übermittelt. Der Erforderlichkeitsgrundsatz des § 11 HDSG lässt eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann zu, wenn es für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe und für den damit verbundenen Zweck erforderlich ist. Wohnungsinteressenten benötigen für die Vereinbarung eines Besichtungstermins ausschließlich die Adresse der zu vermietenden Wohnung sowie die Telefonnummer des Vermieters zur Kontaktaufnahme. Die regelmäßige Übermittlung der Adressdaten des Vermieters durch das Wohnungsamt ist daher unzulässig.

Das Wohnungsamt hat für den im Jahr 2007 geplanten Softwarewechsel die Beschränkung der zu übermittelnden Vermieterdaten auf die Telefonnummer aufgenommen.

Um der Beschwerdeführerin kurzfristig zu helfen, wurde darüber hinaus mit dem Wohnungsamt vereinbart, dass Anfragen zu dieser Wohnung ab sofort manuell ohne Einsatz der Datenverarbeitung behandelt werden und künftig nur noch die Telefonnummer zur Kontaktaufnahme übermittelt wird. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin hierauf nach § 7 Abs. 5 HDSG einen Anspruch, da der Verarbeitung ihrer Daten schutzwürdige, sich aus ihrer besonderen persönlichen Lage ergebende Gründe entgegenstehen.

§ 7 Abs. 5 HDSG

Wenn der Betroffene schriftlich begründet, dass der rechtmäßigen Verarbeitung seiner Daten auf Grund dieses Gesetzes schutzwürdige, sich aus seiner besonderen persönlichen Lage ergebende Gründe entgegenstehen, ist die Verarbeitung nur zulässig, nachdem eine Abwägung im Einzelfall ergeben hat, dass seine Gründe hinter dem öffentlichen Interesse der Verarbeitung zurückstehen müssen. Dem Betroffenen ist das Ergebnis mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

Videoüberwachung im Fuldaer Stadtschloss

Auch eine inaktive Kamera kann menschliches Verhalten beeinflussen. Im Übrigen muss Videoüberwachung für die betroffenen Personen erkennbar sein. Es müssen deshalb Schilder auf eine Überwachung hinweisen.

Kamera im Magistratszimmer

In einer Eingabe wurde ich darüber informiert, dass an der Decke des Magistratssitzungszimmers der Stadt Fulda eine Kamera angebracht sei. Da der Sitzungssaal nicht nur vom Magistrat, sondern auch von anderen Institutionen als Tagungsort genutzt wird, sah ich mich veranlasst, eine sofortige Prüfung vor Ort durch meine Mitarbeiter durchführen zu lassen.

Der Hinweis erwies sich insoweit als korrekt, als tatsächlich unter der Decke eine Kamera angebracht war, die nach den Feststellungen meiner Mitarbeiter an Strom angeschlossen war. Die Informationen vor Ort ergaben folgendes Bild:

Da im Magistrat des Öfteren größere Papiervorlagen (z.B. Bebauungspläne) erörtert würden, sei eine Anlage installiert worden, die mit Hilfe der Kamera an der Decke Papiervorlagen auf dem darunter stehenden Tisch erfassen und mit Hilfe eines Projektors an eine Leinwand vergrößern sollte. Um flexibel auf die Vorlagen reagieren zu können, sei die Kamera mit einer Steuerung verbunden worden, die eine beliebige Ausrichtung des Aufnahmebereiches zugelassen habe. Da die Steuerung hinter der Projektionswand lag, konnte der steuernde Mitarbeiter die Kameraaufnahme anhand eines Monitors verfolgen.

Die Anlage brachte nicht den gewünschten Erfolg. Sie wird nun nicht mehr verwendet.

Die Begehung des Saals ergab, dass das Steuerungspult nicht mehr angeschlossen war. Gleichwohl konnten meine Mitarbeiter feststellen, dass die Kamera nach wie vor in Betrieb war, wie es der Beschwerdeführer beschrieben hatte. Es war deutlich zu erkennen, dass sich die Kamera unter der Rauchglaskuppel ständig drehte. Die Erklärung eines städtischen Mitarbeiters, dies sei auf die Verbindung der Kamera mit dem Projektor zurückzuführen, konnte nicht verifiziert werden. Auch nach Ausschalten des Projektors drehte sich die Kamera weiter. Zudem war der Erfassungsbereich offensichtlich nicht auf den darunter stehenden Tisch, sondern schräg in den Raum gerichtet, so dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, durch die Drehung der Kamera den kompletten Raum zu überwachen.

Obwohl mit dieser Kamera offensichtlich keinerlei Aufnahmen oder Aufzeichnungen mehr gefertigt wurden, habe ich darauf hingewiesen, dass eine Kamera, die sich erkennbar ständig bewegt, geeignet ist, das Verhalten der Nutzer eines solchen Sitzungssaales zu beeinflussen. Wer sich unter ständiger Überwachung sieht, wird sich nicht mehr natürlich verhalten. Im Übrigen wurde uns auch von Seiten des anwesenden städtischen Mitarbeiters bestätigt, dass diese Kamera schon verschiedentlich zu Irritationen und damit verbunden zu Nachfragen geführt habe.

Da das System für die ursprünglich geplante Nutzung nicht mehr in Betrieb war, habe ich gegenüber dem Oberbürgermeister nachdrücklich empfohlen, das System so außer Betrieb zu setzen, dass keine Missverständnisse über vorgebliche Überwachungen mehr auftreten können. Aufgrund meiner Intervention ist die Kamera inzwischen demontiert worden.