Petition

Vorsitzenden der SPD-Landtagsfraktion Walter sprechen müsse (Vernehmung Zeuge Bouffier, S. 94). Ein solches Gespräch erfolgte nicht (Vernehmung Zeuge Braun, S. 127 f).

g. Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung einer Wahlkampfkostenerstattung auf kommunaler Ebene:

Zu einer Einbringung eines Gesetzentwurfs, mit dem eine Erstattung von Wahlkampfkosten auf kommunaler Ebe ne gesetzlich geregelt würde, ist es in der Folge nicht gekommen.

Teil III Zusammenfassende Bewertung zu den Ergebnissen des Untersuchungsausschusses 16/3

a. Aufgrund der Beweisaufnahme ist festzustellen, dass die Gewährung einer Wahlkampfkostenerstattung auf kommunaler Ebene die Wählergruppen und Einzelbewerber nicht besser stellt, als die bundesgesetzlich im Parteiengesetz geregelte Parteienfinanzierung.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass man in der Staatskanzlei sowie in der zuständigen Fachabteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport seit August 1994 davon ausgegangen ist, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG vom 09. April 1992 eine Ungleichbehandlung der bei kommunalen Wahlen antretenden Wählergruppen und Einzelbe werbern gegenüber den Parteien anzunehmen ist. Während die Parteien im Rahmen der Finanzierungsmöglichkeiten des Parteigesetzes u. a. staatliche Mittel erhalten, die auch der kommunalen Ebene einer Partei anteilig zur Verfügung stehen und mit denen diese ihre politische Arbeit innerhalb einer Wahlperiode sowie den Wahlkampf finanzieren, erhalten Wählergruppierungen und Einzelbewerber einen solchen Kostenausgleich nicht.

b. Diese rechtliche Beurteilung ändert sich auch nicht, wenn die FWG Hessen an Landtagswahlen teilnehmen würde.

So ist die Fachabteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die Erstattung von Wahlkampfkosten an Wählergruppen rechtlich zwingend eine Teilnahme einer solchen Gruppierung an Landtagswahlen ausschließt.

Ebenso gingen die Experten im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport zu keinem Zeitpunkt davon aus, dass eine zulässige Teilnahme der FWG Hessen als Wählergruppierung an Landtags- und Kommunalwahlen dazu geführt hätte, dass die FWG Hessen in unzulässiger Weise finanzielle Mittel erhalten hätte, die sie im Falle einer Erstattung der Wahlkampfkosten auf kommunaler Ebene finanziell besser stellen würden, als die im Rahmen des Parteiengesetzes vorgesehene Finanzierung der als Partei organisierten politischen Mitbewerber.

Letzteres folgt aus dem Umstand, dass die Parteien über die Mittel für die Durchführung von Wahlkämpfen hinaus zusätzlich auch staatliche finanzielle Unterstützung für die politische Arbeit in der Zeit zwischen den Wahlkämpfen erhalten.

c. Des Weiteren haben die Feststellungen des Untersuchungsausschusses ergeben, dass es in den Jahren 1994 bis 1997 keinen politischen Druck der FWG Hessen auf die Landesregierung zur Erreichung einer Wahlkampfkostenerstattung gegeben hat.

Die Gesamtproblematik hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport nach den Feststellungen des Untersuchungsausschusses 1994 aufgegriffen und sich in den Jahren 1994, 1995, 1996 und 1997 im Rahmen der Innenministerkonferenz wiederholt für eine bundesweit einheitliche Regelung für eine Erstattung von Wahlkampfkosten an Wählergruppen und Einzelbewerber auf kommunaler Ebene eingesetzt.

Parallel hierzu erarbeitete das Hessische Ministerium des Innern und für Sport einen Gesetzentwurf, der nicht nur eine Wahlkampfkostenerstattung bei der Teilnahme an Landtagswahlen vorsah, sondern dies ebenfalls auch für Kommunalwahlen regelte.

In der Folge wurde die kommunale Regelung jedoch wieder aus der Kabinettvorlage herausgenommen. Grund hierfür war, dass die Innenministerkonferenz eine solche Kostenerstattung ablehnte und der Gesetzentwurf zudem im Rahmen der Kabinettsanhörung auf erheblichen Widerspruch bei den kommunalen Spitzenverbä nden und der damals größten Oppositionspartei ­ der CDU ­ stieß.

So führte die CDU im Namen ihres Fraktionsvorsitzenden, dem Zeuge Roland Koch, seinerzeit aus, dass man gegen den vom Innenministerium vorgeschlagenen Gesetzentwurf erhebliche Bedenken habe. Weiter heißt es: „... Eine Wahlkampfkostenerstattung auf kommunaler Ebene, die nur die sogenannten Rathausparteien begünstigt, erscheint mir von daher unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit weder zulässig noch geboten.

...

Zudem bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gesetzgebungskompetenz des Landes...." (Ordner A, Bl. 183 ff)

Auch wenn die von der CDU und den kommunalen Spitzenverbänden vorgetragenen Gründe sich nach Prüfung durch die Staatskanzlei und die Fachabteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport als nicht zutreffend erwiesen, wurde aus politischen Gründen von einer Weiterverfolgung einer gesetzlichen Kostenregelung abgesehen (Ordner A, Bl. 188 ff; Vernehmung Zeuge Bökel, S. 8).

In dieses regierungsinterne Gesetzgebungsverfahren waren weder die FWG Hessen noch andere Wählergruppierungen eingebunden.

d. In der Zeit von 1997 bis 2002 blieb das Thema der Wahlkampfkostenerstattung auf landespolitischer Ebene und innerhalb der Landesregierung nahezu unbeachtet.

Mit dem Thema „Wahlkampfkostenerstattung" musste sich das Hessische Ministerium des Innern und für Sport erst wieder rund 3 Jahre nach dem 1997 insoweit abgeschlossenen Gesetzgebungsvorgang im Jahre 2000 aufgrund einer von der FWG Oberaula an den Hessischen Landtag gerichteten Petition und dann wiederum ca. 2 Jahre später aufgrund eines Schreibens der FWG Hessen vom 01. Mai 2002 befassen.

Bis zu diesem Zeitpunkt gab es weder eine regierungsinterne Erörterung dieses Themas, noch wurden innerhalb dieser fünf Jahre durch das Land Hessen bei der Innenministerkonferenz weitere Vorstöße unternommen, zu einer länderübergreifenden Regelung zu kommen.

e. Das Schreiben der FWG Hessen vom 01. Mai 2002 führte nicht dazu, dass sich an der seit 1994 erarbeiteten Rechtsauffassung von Staatskanzlei und Hessischem Ministerium des Innern und für Sport etwas geändert hatte. Desgleichen spielte die eventuelle Absicht der FWG Hessen, an den Landtagswahlen teilnehmen zu wollen, in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Aus Anlass des Schreibens der FWG Hessen vom 01. Mai 2002 wurde innerhalb des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport nochmals die bereits seit 1994 von der Staatskanzlei und der Fachabteilung des Ministeriums unverändert vertretene Rechtsauffassung sowie die Inhalte der Rechtsprechung des BVerfG dargestellt.

Die Frage nach Konsequenzen einer Teilnahme der FWG Hessen an Landtagswahlen wurde in diesen Zusammenhang nicht erörtert und wurde auch nicht durch den hessischen Ministerpräsidenten, dem Zeugen Koch, oder den Innenminister, dem Zeugen Bouffier, gegenüber der Rechtsabteilung des Hessischen Ministeriums des Innern problematisiert.

Auch das dann schließlich nach 10 Monaten im November 2002 verfasste und ablehnende Antwortschreiben bezog sich lediglich auf die zurückliegenden, erfolglosen Bemühungen innerhalb der Innenministerkonferenz. Darin hieß es: „... Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen keine Bestrebungen für einen Alleingang zur Regelung der Kostenerstattung an kommunale Wählergruppen und Einzelbewerber bei Kommunalwahlen, ...." Abschließend wurde lediglich angekündigt, das Thema auf der nächsten Innenministerkonferenz wieder ansprechen zu wollen.

Dies geschah dann auch im Dezember 2002, ohne dass sich das Meinungsbild der Innenminister der Länder geändert hätte. Weitere Vorstöße auf dieser Ebene gab es in der Folgezeit nicht.

f. Ferner hat die Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses ergeben, dass die FWG Hessen parallel zu den vorgenannten regierungsinternen Vorgängen in den Jahren 1992 bis 2005 ebenfalls Gespräche mit einzelnen im Hessischen Landtag vertretenen Parteien geführt hat, bei denen aber nie die Frage der Gewährung einer Wahlkampfkostenerstattung mit der Drohung, ansonsten als Konkurrent bei den Landtagswahlen antreten zu wollen, verbunden worden ist.

Vielmehr gab der Zeuge Hahn in seiner Vernehmung an, dass das Thema der Wahlkampfkostenerstattung von Seiten der FWG Hessen im Laufe der Jahre mit unterschiedlicher Priorität behandelt worden sei. Eine zwi ngende Verknüpfung der Themen „Wahlkampfkostenerstattung" und „Teilnahme an Landtagswahlen" sei dabei aber nicht gemacht worden. Dies bestätigte auch der Zeuge Hielscher mit seiner Aussage.

Gleiches gab im Wesentlichen auch der Zeuge Bökel an, der über ein Gespräch mit den FWG Hessen berichtete, das er als Vorsitzender der SPD-Fraktion im Hessischen Landtag geführt hatte.

Auch mit der CDU wurden beide Themen im Rahmen eines Gesprächs am 28. Juni 2002 erörtert, ohne dass die FWG Hessen eine „Wenn-Dann-Verknüpfung" zwischen Kostenerstattung auf kommunaler Ebene und Landtagswahlteilnahme vorgenommen hat. Der Zeuge Boddenberg ist seit 2001 Generalsekretär der CDU-Hessen und führte hierzu aus: „Wenn Sie einverstanden sind, würde ich gerne einige wenige Sätze zu dem Gespräch im Jahr 2002 sagen, das schon einige Zeit zurückliegt. Dort weist die Tagesordnung aus, dass wir über Kommunalfinanzen im Allgemeinen gesprochen haben, aber auch über die Frage der Finanzierung der FWG bzw. des Wunsches der FWG, Finanzmittel auf der kommunalen Ebene zu erhalten. Für mich war das, wenn ich mich recht erinnere, damals im Jahr 2002, die erstmalige Befassung mit dieser Frage, auch mit dem, was im Bundesverfassungsgerichtsurteil der Neunzigerjahre formuliert war ­ ohne dass ich mich im Detail mit diesen Dingen befasst habe. Aber ich glaube ­ und bin ziemlich sicher, mich zu erinnern ­, dass auch schon in diesem Gespräch die von mir eben angeführten Eingangsdinge besprochen worden sind, also die Frage einer Landtagswahlkandidatur von Seiten der FWG schon immer im Raume stand und von uns immer schon problematisiert worden ist, insbesondere die Frage der Kommunalpolitik und der Parteifreunde vor Ort." (Vernehmung Zeuge Boddenbeg, S. 6).