Schülerbeförderung in Bussen

Von Eltern wird an verschiedenen Orten in Hessen die Situation des Schülerverkehrs und insbesondere der hohe Besetzungsgrad von Bussen beklagt.

Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der Kultusministerin wie folgt:

Frage 1. Welche gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen sind für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern im Linienverkehr und im Schulverkehr insbesondere für die Besetzungsgrade und die Sicherheitsanforderungen in Hessen relevant?

Die Berechnung der zulässigen Anzahl von Sitz- und Stehplätzen in Bussen richtet sich nach § 35i i.V. Anlage X der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung (StVZO). Die in einem bestimmten Bustyp tatsächlich zulässige Zahl der Sitz- und Stehplätze wird im Rahmen des jeweiligen Typgenehmigungsverfahrens nach diesen Vorschriften festgelegt. Zusätzliche Sicherheitsvorschriften, die die Beförderung von Personen in Bussen regeln, finden sich in der Betriebs-Ordnung Kraftomnibusse (BOKraft) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Bei diesen Vorschriften handelt es sich um Bundesrecht. Die bundesrechtlichen Vorgaben gelten auch für die Beförderung von Schülern.

Darüber hinaus finden sich Hinweise für eine sichere Schülerbeförderung in dem von Bund und Ländern gemeinsam erarbeiteten Anforderungskatalog an Busse zur Schülerbeförderung und auch im Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern von Schulbussen. Diese Hinweise und das Merkblatt sollten Bestandteil der Verträge zwischen den Verkehrsunternehmen und Schulträgern sein.

Die Organisation und Durchführung der Schülerbeförderung obliegt nicht dem Land Hessen, sondern ist nach § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG) den Landkreisen und Städten als kommunalen Schulträgern zugewiesen. Die Schulträger nehmen diese Aufgabe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung selbstständig und eigenverantwortlich wahr und unterliegen nicht der Aufsicht des Kultusministeriums.

Die Entscheidung darüber, welche Busse für die Beförderung eingesetzt werden und in welchem Umfang dabei innerhalb der bestehenden technischen Vorgaben Stehplätze genutzt werden dürfen, treffen im freigestellten Schülerverkehr die Schulträger (Vertragsverhältnis Schulträger/Unternehmer) und im Linienverkehr die Aufgabenträger.

Frage 2. Welche Höchstwerte für die Besetzung von Fahrzeugen beim Einsatz im Linienverkehr und im Schulverkehr in Hessen werden dabei durch welche gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen direkt als Personenzahl oder indirekt über Hilfsgrößen wie das Gewicht vorgegeben?

Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Frage 3. Welche Höchstwerte für die Personenzahl pro Quadratmeter werden dabei bei Stehplätzen durch gesetzliche oder untergesetzliche Regelungen direkt als Personenzahl oder indirekt über Hilfsgrößen wie das Gewicht festgelegt?

In den in der Antwort zu Frage 1 genannten bundesrechtlichen Vorschriften sind Mindestanforderungen hi nsichtlich der Sitzmaße, der Freiräume, des Zwischenabstandes der Sitze, der Ausgestaltung der Sitze (Einzelsitze, Doppelsitze pp), der Art der Aufstellung der Sitze (hintereinander, gegenüberliegende), der Sitze hinter Trennwänden, der Abmessungen der Fahrgasttüren und des Bereichs bis zum Beginn des Ganges, der Gänge und der Notausstiege definiert. Hieraus errechnet sich für jeden einzelnen Fahrzeugtyp unter Berücksichtigung des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs und eines Maximalwerts von acht Stehplätzen/qm eine technisch mögliche Zahl von Stehplätzen. Diese wird im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens von der Genehmigungsbehörde (im Bundesgebiet das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)) festgelegt.

Frage 4. Hält die Landesregierung diese Höchstwerte für zumutbar bzw. für die Sicherheit der Fahrgäste für vertretbar?

Ja.

Frage 5. Welche Werte für die Personenzahl pro Quadratmeter bei der Mitfahrt im Linienverkehr und im Schulverkehr hält die Landesregierung für einen attraktiven ÖPNV für erstrebenswert?

Wünschenswert und sicher auch am attraktivsten wäre es, wenn für alle zu befördernden Personen ein Sitzplatz vorhanden wäre. Wenn schon eine stehende Beförderung erforderlich wird, nimmt die Attraktivität zu, je größer der Freiraum des Einzelnen ist. Deshalb ist z. B. im Linienverkehr häufig festzustellen, dass Fahrgäste trotz vorhandener freier Sitzplätze bei kurzen Fahrstrecken lieber stehen, wenn auf den Stehflächen ausreichend Platz vorhanden ist.

Ob ausreichend Platz vorhanden ist, lässt sich nicht an einer bestimmten Personenzahl je Quadratmeter festmachen, sondern hängt von den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen und Umständen ab.

Frage 6. Welche Position vertritt die Landesregierung gegenüber der Forderung nach einer Absenkung der Höchstgrenzen für die Fahrzeugkapazitäten?

Bei der Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass unter Höchstgrenze die zulässige Anzahl der Sitz- und Stehplätze in einem Bus verstanden wird. Diese ist von einer Vielzahl von Rahmenbedingungen abhängig; insoweit wird auch auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

Frage 7. Welche Einflussmöglichkeiten hat die Landesregierung auf die Festlegung der Fahreugkapazitäts-Höchstgrenzen insbesondere bei der Beförderung von Schülerinnen und Schülern im Linienverkehr und im Schulverkehr und wie will sie diese nutzen?

Wie bereits erwähnt, richtet sich die zulässige Zahl von Sitz- und Stehplätzen in Fahrzeugen nach bundesrechtlichen Vorschriften.

Im Übrigen obliegen Organisation und Durchführung der Schülerbeförderung nach § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG) den Landkreisen und Städten als kommunalen Schulträgern. Die Schulträger nehmen diese Aufgabe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung selbstständig und eigenverantwortlich wahr und unterliegen nicht der Aufsicht des Kultusministeriums.

Insoweit bestehen außer Empfehlungen keine Möglichkeiten der Landesregierung auf die Vertragsgestaltung der Schulträger und Verkehrsverbünde mit den Unternehmen Einfluss zu nehmen.

Frage 8. Wie hat die Landesregierung die Verkehrsverbünde und Aufgabenträgerorganisationen bei der Bewältigung der Folgen der Schulzeitverkürzung im gymnasialen Bildungsgang für den Schülerverkehr unterstützt?

Die Durchführung der Schülerbeförderung wird von jedem Schulträger in eigener Zuständigkeit organisiert. Insofern kommt es auf die Umstände vor Ort an, ob und wie sich ggf. Änderungen im Schulbusverkehr durch Unterricht am Nachmittag ergeben bzw. die Schülerbeförderung durch bereits bestehende Angebote (etwa des Linienverkehrs) sichergestellt ist. Dabei ist zu beachten, dass an den hessischen Schulen schon bislang Nachmittagsunterricht üblich und die Schülerbeförderung insofern sichergestellt ist. Die Tatsache, dass sich durch die Schulzeitverkürzung des gymnasialen Bildungsganges weiterer Unterricht in den Nachmittag verlagern kann, muss nicht zwangsläufig Änderungen bei der Schülerbeförderung bedeuten. Durch den Wegfall eines Jahrgangs kann es sogar zu Entlastungen des Schulbusverkehrs kommen. Insofern können nur vor Ort in konkreten Absprachen mit den Schulen sinnvolle Lösungsmöglichkeiten für die Schülerbeförderung gefunden werden.

Frage 9. Wie unterstützt die Landesregierung die Aktivitäten der Verkehrsverbünde und Aufgabenträgerorganisatoren bei Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit wie beispielsweise der Aktion SchulBusTramer im NVV?

Der Nordhessische Verkehrsverbund (NVV) hat vor einigen Jahren nach einem tödlichen Verkehrsunfall im Landkreis Hersfeld-Rotenburg zusammen mit dem Landrat eine Ausbildung von Trainern (Eltern und Jugendliche) durchgeführt, um die Sicherheit beim Ein- und Ausstieg in bzw. aus Bussen zu verbessern (Aktion: "Schulbustrainer"). Die Aktion ist anschließend vom Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg allein weitergeführt worden.

Der Landeselternbeirat und der TÜV Hessen haben im Jahre 2006 eine Initiative "Schulbussicherheit mit System" ins Leben gerufen und haben diesbezüglich landesweit Informationsveranstaltungen durchgeführt. Thematisch ging es dabei um Fragen der Sicherheit im und am Bus (z.B. beim Ein- und Aussteigen, Begleitung während der Fahrt, was zeichnet einen sicheren Bus aus). Die Verkehrsverbünde sind seitens des Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung gebeten worden, sich an dieser Aktion zu beteiligen.

Frage 10. Wie unterstützt die Landesregierung die Verkehrsverbünde und Aufgabenträgerorganisationen bei der Bewältigung von Kapazitätsspitzen und welche innovativen Ansätze wie die Flexibilisierung von Anfangs- und Schlusszeiten von Bildungseinrichtungen werden dabei verfolgt?

Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Im Übrigen hat die Landesregierung bereits im Jahre 2003 vorgeschlagen, die Schulanfangszeiten zu staffeln, um dadurch Einsparungen durch rationellere Umlaufplanungen bei den Verkehrsunternehmen zu erreichen und damit auch die Angebotsqualität der Schülerbeförderung durch Entzerrung des Fahrgastaufkommens zu verbessern.