Finanzamt

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. Wie lange und bis wann war die oben genannte Arbeitsgruppe tätig?

Die Arbeitsgruppe fand sich in der Zeit vom 28. Februar bis zum 6. August 2007 zu insgesamt vier Sitzungen zusammen.

Frage 2. Welche konkreten Ergebnisse hat die Arbeitsgruppe während ihrer Tätigkeit erzielt?

Als Ergebnis ihrer Beratungen hat die Arbeitsgruppe folgende Vorschläge unterbreitet: Vereinfachung des Steuererklärungsformulars

In der Steuererklärung ist neben den allgemeinen Angaben auch die Beantwortung von Fragen zu wirtschaftlichen Aktivitäten, Rücklagen und Zuwendungen an Mitglieder erforderlich. Obgleich der Vordruck mit zahlreichen Hinweisen versehen ist, wird er von den Vereinsvertretern immer wieder als zu kompliziert beurteilt. Eine Vereinfachung könnte nach Ansicht der Arbeitsgruppe analog der vereinfachten Einkommensteuererklärung erfolgen. Danach müssten die Vereine, deren Einnahmen aus wirtschaftlichen Aktivitäten nicht die Besteuerungsgrenze übersteigen, nur noch die allgemeinen Angaben zur Körperschaft selbst, zur Höhe der Rücklagen und zu Zuwendungen an Mitglieder machen. Die tatsächliche Geschäftsführung ergibt sich aus den wie bisher beizufügenden Tätigkeitsberichten und Rechnungslegungen der zu überprüfenden Jahre. Die Arbeitsgruppe hat eine entsprechende Initiative auf Bundesebene für eine vereinfachte Steuererklärung vorgeschlagen.

Gebührenbefreiung für verbindliche Auskünfte des Finanzamts

Wird von einem Steuerpflichtigen zu einer steuerrechtlichen Frage eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt erbeten, muss dieser hierfür eine Gebühr entrichten, die sich nach dem Wert der steuerlichen Auswirkung richtet. Für gemeinnützige Körperschaften könnte nach Ansicht der Arbeitsgruppe analog der Befreiung von Gebühren beim Amtsgericht auch eine Befreiung von diesen Gebühren angestrebt werden, soweit es sich nicht um Fragen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt.

Ausdehnung der Rücklagenmöglichkeiten nach § 58 Nr. 6 und 7a Abgabenordnung

Sämtliche Vereinsmittel müssen grundsätzlich zeitnah verwendet werden, soweit nicht zulässige Rücklagen gebildet werden können. Zu den zulässigen Rücklagen gehört auch das Ansparen von Vereinsmitteln für ein bestimmtes Projekt, z. B. für den Bau eines Sportlerheimes, nach § 58 Nr. 6 Abgabenordnung. Die Ansparzeit soll nach derzeitiger Verwaltungsauffassung nicht Eingegangen am 3. Januar 2008 · Ausgegeben am 11. Januar 2008 über einen Zeitraum von drei bis vier Jahren hinausgehen. In Ausnahmefällen ist in Absprache mit dem Finanzamt auch eine längere Ansparzeit möglich. Die Zeitspanne muss jedoch für den Verein und das Finanzamt überschaubar bleiben. Eine Verlängerung der Ansparzeit auf bis zu zehn Jahre wird von den Vereinen zwar immer wieder gefordert. Eine solche Rücklagemöglichkeit wird aber nach Ansicht der Arbeitsgruppe der Überschaubarkeit nicht mehr gerecht. Hingegen ist nach Ansicht der Arbeitsgruppe eine Verlängerung auf sechs Jahre vertretbar. Dies würde zeitaufwendige Auseinandersetzungen zwischen Finanzämtern und Vereinen vermeiden und somit dem Bürokratieabbau dienen. Um individuelle Ermessensspielräume für darüber hinausgehende Zeiträume nicht zu verhindern, sollte nach Ansicht der Arbeitsgruppe eine gesetzliche Regelung vermieden werden. Deshalb sollten die hessischen Finanzämter angewiesen werden, Projektrücklagen grundsätzlich bis zu 6 Jahren nicht zu beanstanden.

Die Bildung einer sog. freien Rücklage ist nach § 58 Nr. 7a Abgabenordnung in Höhe von 10 v.H. der zeitnah zu verwendenden Mittel (außer Überschüsse aus der Vermögensverwaltung), z. B. Beiträge, Spenden, Zuschüsse, Überschüsse aus wirtschaftlichen Aktivitäten, pro Jahr möglich. Die Arbeitsgruppe hat vorgeschlagen, durch eine Gesetzesinitiative von Hessen im Bundesrat diesen Prozentsatz auf 20 v.H. anzuheben, um die Vereine in die Lage zu versetzen, höhere Rücklagen für mögliche Notfälle ansammeln zu können.

Vereinfachung der Satzungserfordernisse

Im Zusammenhang mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Hessische Ministerium der Finanzen den Vorschlag gemacht, die nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung geltende Mustersatzung in die Abgabenordnung aufzunehmen, um immer wieder auftretende Schwierigkeiten zwischen Vereinen und Finanzämtern, aber auch Vereinen und Amtsgerichten zu vermeiden. Dieser Vorschlag ist jedoch nicht in das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" übernommen worden. Die Arbeitsgruppe hat angeregt, dass Hessen einen nochmaligen Vorstoß im Bundesrat unternimmt.

Einrichtung einer Ansprechstelle für Vereine Oftmals haben Vereinsvertreter Fragen zum Vereins- und Steuerrecht. Die Finanzämter stehen grundsätzlich für steuerliche Fragen zur Verfügung. Sofern ein Verein jedoch darüber hinaus Klärungs- oder Vermittlungsbedarf sieht, könnte eine zentrale Servicestelle auf Landesebene Hilfe leisten. Bereits jetzt besteht in solchen Fällen die Möglichkeit, Kontakt mit dem "Bürgertelefon der Landesregierung" in der Hessischen Staatskanzlei aufzunehmen. Die Arbeitsgruppe hat angeregt, dass die Abläufe des Bürgertelefons so organisiert werden, dass Vorgänge zu den Themen Vereins- und Steuerrecht künftig besonders schnell und unbürokratisch unmittelbar an auf diese Fragen spezialisierte Ansprechpartner in den zuständigen Ministerien weitergeleitet werden können.

Erstellung einer Vereinsbroschüre

Die Arbeitsgruppe hat die Erstellung einer Broschüre angeregt, die hessischen Vereinen insbesondere den Umgang mit dem Vereinsrecht erleichtern soll.

Kennzeichnung von Neuerungen und Änderungen in Broschüren

Das Hessische Ministerium der Finanzen überarbeitet alljährlich die von ihm herausgegebenen Broschüren, um die Bürgerinnen und Bürger stets über die neuen Regelungen auf steuerlichem Gebiet zu informieren. Speziell für die Vereine wird die Broschüre "Steuerwegweiser für gemeinnützige Vereine und für Übungsleiter/-innen" jedes Jahr aktualisiert. Die Arbeitsgruppe hat angeregt, dass Neuerungen und Änderungen künftig markiert werden, damit sie einfacher wahrgenommen werden können.

Frage 3. Welche konkreten Vorschläge zur Änderung von Gesetzen und/oder Vorschriften wurden aufgrund dieser Ergebnisse entwickelt?

Folgende Vorschläge der Arbeitsgruppe hatten die Änderung von Gesetzen oder Vorschriften zum Ziel:

- Gebührenbefreiung für verbindliche Auskünfte des Fina nzamts,

- Ausdehnung der Rücklagenmöglichkeiten nach § 58 Nr. 6 und 7a Abgabenordnung,

- Vereinfachung von Satzungserfordernissen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Antwort auf Frage 2 verwiesen.

Frage 4. Wie wurde die Arbeitsgruppe vonseiten der Landesregierung bei der Erarbeitung und Umsetzung dieser Vorschläge unterstützt?

Die Landesregierung hat die Arbeitsgruppe gebildet. Sie tagte unter Vorsitz des Hessischen Ministeriums der Finanzen in dessen Räumlichkeiten und wurde von Vertretern der Hessischen Staatskanzlei und des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport in allen Sitzungen aktiv begleitet.

Frage 5. Welche Vorschläge sind bereits umgesetzt und wie stellt sich die zeitliche Planung zur Umsetzung ggf. noch nicht umgesetzter Vorschläge dar?

1. Bereits umgesetzte Vorschläge

- Das Hessische Ministerium der Justiz hat inzwischen die Broschüre "Das Vereinsrecht" herausgegeben, die in anschaulicher und auch für juristische Laien verständlicher Form die Grundzüge des Vereinsrechts erläutert.

- Das Bürgertelefon der Landesregierung wurde inzwischen so organisiert, dass alle das Vereins- und Steuerrecht betreffenden Anfragen von Vereinen direkt und unbürokratisch an spezialisierte Ansprechpartner des Finanzministeriums, des Innenministeriums und des Justizministeriums weitergeleitet werden können.

2. Noch umzusetzende Vorschläge

Der Hessische Minister der Finanzen beabsichtigt zur Umsetzung der Vorschläge der Arbeitsgruppe eine Gesetzesinitiative mit den Zielen,

- eine Befreiung der Gebühren für verbindliche Auskünfte zu erreichen, soweit die Auskünfte nicht Fragen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs behandeln,

- die Bildung einer freien Rücklage nach § 58 Nr. 7a Abgabenor dnung von bisher 10 v.H. auf 20 v.H. zu erhöhe n sowie

- den Text der Mustersatzung in die Abgabenordnung aufzunehmen.

Darüber hinaus wird der Hessische Minister der Finanzen

- den hessischen Vertreter in der für die Steuererklärungsvordrucke zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Vordrucke" bitten, für die Erstellung eines vereinfachten Erklärungsvordrucks für kleine und mittlere steuerbegünstigte Vereine initiativ zu werden, und

- die nachgeordneten Behörden bitten, grundsätzlich eine Rücklagenbildung nach § 58 Nr. 6 Abgabenordnung bis zu 6 Jahren unbeanstandet zu lassen.

Frage 6. Gibt es Vorschläge der Arbeitsgruppe, die nicht umgesetzt werden können?

Grundsätzlich nicht. Die Umsetzung der Vorschläge

- Gebührenbefreiung für verbindliche Auskünfte des Finanzamts,

- Ausdehnung der Rücklagenmöglichkeiten nach § 58 Nr. 6 und 7a Abgabenordnung

- und die Vereinfachung der Satzungserfordernisse setzen allerdings voraus, dass diese Vorschläge auch auf Bundesebene unterstützt werden.

Frage 7. Welche Vorschläge sind dies im Einzelnen und welche Gründe sprechen jeweils gegen ihre Umsetzung?