Wohnungsbauprogramme

Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen hat die Landesregierung aufgefordert, zukünftig die Wohnungsbauprogramme so zu veranschlagen, dass die Ansätze für Investitionen und die daraus folgenden Möglichkeiten zur Kreditaufnahme den haushaltsrechtlich zulässigen Rahmen nicht überschreiten.

Mit dem Nachtragshaushalt 1998 wird die Landesregierung die bislang im Haushaltsplan ausgewiesenen sogenannten Rückflußmittel der NORD/LB nicht mehr veranschlagen.

Damit wird dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 10. 7. 1997 Rechnung getragen, wonach diese Mittel durch den sogenannten Einbringungsvertrag zwischen dem Land und der NORD/LB vom 20. 12. 1991 auf die NORD/LB übertragen und deren Eigenkapital zugeführt wurden.

Außerdem hat der Staatsgerichtshof hinsichtlich der haushaltssystematischen Zuordnung der „Schuldendiensthilfen" in diesem Verfahren offengelassen, ob die seit 1995 veränderte Veranschlagung im Hinblick auf einen investiven Charakter dieser Mittel gerechtfertigt ist.

Dies lässt den Schluß zu, dass die aktuelle Veranschlagung vertretbar, zumindest jedoch nicht offenkundig unrichtig ist.

Die Landesregierung hält deshalb an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest, dass die Veranschlagung haushaltsrechtlich zulässig ist.

Es handelt sich um den Wortlaut einer Bemerkung aus dem Bericht des Ausschusses für Haushalt und Finanzen. Gemäß Landtagsbeschluß vom 17. 10. 1996 ist die Landesregierung gebeten worden, die Feststellungen und Bemerkungen im Bericht des Ausschusses für Haushalt und Finanzen zu beachten und dem Landtag über das Veranlaßte zu berichten.

Wie bereits im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof vorgetragen, wird bei der gewählten Form eine Unterscheidung der Investitionsfördermittel nicht vorgenommen. Dies ist auch nicht erforderlich, weil der Gruppierungsplan den Sinn hat, die Ordnung der Einnahmen und Ausgaben unter ökonomischen Gesichtspunkten herzustellen (vgl. Nr. 1 der VV zur Haushaltssystematik des Landes Niedersachsen, GPl). Ausgehend von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ­ abgestellt auf den Empfängerhorizont ­ wird dabei von Bund und Land ein Betrag X bereitgestellt, um eine Investition im Wohnungsbau zu fördern. Ob dabei die vom Bauherrn zu finanzierende Summe um einen direkten Zuschuß vermindert wird oder in entsprechender Höhe die Kosten der Finanzierung ­ mit Zins- und Tilgungsteilen ­ übernommen werden, ist für den Empfänger wirtschaftlich gleich. Das entsprechende gilt für den Fall der Darlehensfinanzierung über Baudarlehen bzw. Aufwendungsdarlehen. Der Unterschied liegt dabei lediglich im Anknüpfungspunkt für die Bemessung und die Zeit der Leistung. Das wirtschaftliche Ergebnis bleibt in jedem Fall die Bereitstellung einer Summe X zur Verminderung der Finanzierungslasten des Bauherrn um diesen Betrag.

Aus diesem Grund hat die Landesregierung bei der Neugestaltung des Wohnungsbaukapitels den Ansatz der Bundes- und Landesmittel für Zuschüsse für Investitionen im Wohnungsbau an die Landestreuhandstelle in voller Höhe der HGr. 8 zugeordnet.

Nach dem Wohngeldgesetz erstattet der Bund dem Land die Hälfte des gezahlten Wohngeldes. Von der dem Land verbleibenden Hälfte übernimmt der Bund zusätzlich jährlich einen Festbetrag von 27 Millionen DM, der in vier gleich hohen Raten zu feststehenden Terminen fällig ist.

Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen mißbilligt, dass das Land in den Jahren 1985 bis 1996 diese ihm zustehenden Einnahmen nicht rechtzeitig und unvollständig erhoben hat und hierdurch zusätzliche Zinsbelastungen entstanden sind. Er erwartet, daß die gegenüber dem Bund bestehenden Erstattungsansprüche unverzüglich verwirklicht werden, die den Wohngeldausgaben des Landes entsprechenden Erstattungen des Bundes zukünftig zeitgleich vereinnahmt und im übrigen die vorgegebenen Fälligkeitstermine beachtet werden.

Der Ausschuß bittet die Landesregierung, dem Landtag bis zum 31. 3. 1998 die entsprechende Erhebung der Einnahmen nachzuweisen.

Es handelt sich um den Wortlaut einer Bemerkung aus dem Bericht des Ausschusses für Haushalt und Finanzen. Gemäß Landtagsbeschluß vom 13. 11. 1997 ist die Landesregierung gebeten worden, die Feststellungen und Bemerkungen im Bericht des Ausschusses für Haushalt und Finanzen zu beachten und dem Landtag über das Veranlaßte zu berichten.

Darüber hinaus wurde der Bezirksregierung Hannover die termingerechte Anforderung des Festbetrages (27 Mio. DM vom Bund in vier Teilbeträgen zum 1. Februar,

1. Mai, 1. August und 1. November) übertragen. Damit wurde bereits der Forderung, Erstattungen des Bundes zeitgleich zu vereinnahmen, die Festbetrags-Teilbeträge termingerecht anzufordern und zu verbuchen, ab 1. 1. 1997 entsprochen.

Gleichwohl treten geringfügige Zeitverzögerungen zwischen Auszahlung der Landesmittel und dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der Bundesmittel im Landeshaushalt durch die Bearbeitungsabläufe in der Bundeskasse (ca. drei bis zehn Tage) auf.

Die gegenüber dem Bund bestehenden Erstattungsansprüche sind unverzüglich verwirklicht worden. Der Eingang der angeforderten Bundesmittel wird von den Bezirksregierungen überwacht.

Der LRH hatte in Tz. 2 seiner Prüfungsmitteilungen vom 20. 5. 1996 ­ 5.2-0505 TGr. 62/63-3-95 ­ in einem zeitlichen Ausschnitt für die Zeit von 1990 bis 1995 einen noch ausstehenden Erstattungsanspruch gegen den Bund in Höhe von 6 076 361,43 DM aus den tatsächlichen Leistungen des Landes und den tatsächlich vereinnahmten Erstattungen des Bundes errechnet (s. auch Bemerkungen gemäß § 97 LHO ­ LRH vom 4. 2. 1997 ­ 5.2-0505 TGr. 62/63-4-95 ­).

Die Bezirksregierungen und das NLZSA wurden daraufhin um Überprüfung gebeten, ob alle Erstattungsansprüche in diesem Zeitraum verwirklicht seien. Dies wurde bis auf eine Differenz bei der Bezirksregierung Lüneburg, die inzwischen bereinigt wurde, bestätigt.

Vom 1. 1. 1997 an ist das Erstattungsaufkommen des Bundes vom MS anhand der tatsächlich geleisteten Landesmittel und der vereinnahmten Bundesmittel zusätzlich überwacht worden.

Zum Jahresabschluß 1997 sind die Bezirksregierungen gebeten worden, den Eingang der Bundesmittel für Wohngeld noch im Haushaltsjahr 1997 sicherzustellen.

Die fortgeführte Übersicht (Anlage) der Erstattungen durch den Bund zeigt, dass Ende 1997 alle Ansprüche der Vorjahre gegen den Bund verwirklicht waren (Mehreinnahmen 1997 rund 4 Mio. DM).

Bei der verbleibenden geringen Differenz (rd. 256 000 DM) handelt es sich wiederum um einen Jahresüberhang, der 1998 eingeht.