Landeshaushaltsrechnung

Bei der Rechnungsprüfung wurden keine Zahlungen festgestellt, die nicht ordnungsgemäß belegt waren.

3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben einschließlich der Haushaltsvorgriffe

a) An überplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Haushaltsvorgriffe und an außerplanmäßigen Ausgaben sind in der Anlage I zur Landeshaushaltsrechnung insgesamt 867 760 035,72 DM nachgewiesen (S. 36 der Anlagen). Zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben über 500 DM fehlte bei zehn Überschreitungen und elf Vorgriffen die Einwilligung des Finanzministeriums nach § 37 Abs. 1 LHO.

b) Weitere überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 5 178 754,44 DM enthält die „Nachweisung über die Inanspruchnahme der für das Hj. 1996 bei den Kapiteln 05 03 und 13 02 veranschlagten Verstärkungsmittel" (Anlage IV). Hinzu kommt ein ungedeckter Betrag aus der „Übersicht über die gegenseitig deckungsfähigen Personalausgaben ohne Beihilfen" (Anlage V), den die Haushaltsrechnung mit 269 303 759,04 DM ausweist.

c) Bei Kapitel 05 24 Titel 981 07 übersteigen die Ausgaben in Höhe von 22 347,20 DM das Soll um 7747,20 DM. Die Mehrausgabe ist weder begründet noch in Anlage I der Haushaltsrechnung nachgewiesen. Das Finanzministerium hat zwar gemäß Nr. 8.7 des Haushaltsführungserlasses ab 1992 (RdErl. des Finanzministeriums vom 20.12.1991) bei Titeln der Gruppen 981 und 982, soweit bei den Gruppen 381 und 382 entsprechende Einnahmen eingegangen sind, allgemein seine Einwilligung, über- oder außerplanmäßige Ausgaben zu leisten, erteilt. Dies befreit aber nicht von der Pflicht, diese Ausgaben gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 LHO in die Anlage I der Haushaltsrechnung aufzunehmen.

III. Vermögen und Schulden, Verpflichtungen:

1. Vermögensnachweisung gemäß Artikel 69 Satz 2 (2. Alternative) NV, § 73 LHO.

Der in der Nachweisung der Forderungen des Landes Niedersachsen aus Darlehen und ähnlichen Rechtsgeschäften einschließlich des Sondervermögens am Ende des Hj.

1996 aufgeführte Bestand stimmt mit demjenigen überein, den die über das Vermögen des Landes geführten Bücher für das Hj. 1996 ausweisen.

Beanstandungen haben sich bei der Prüfung nicht ergeben.

2. Rechnungslegung über die Verpflichtungen

Nach Artikel 69 NV hat das Finanzministerium dem Landtag nicht nur über die Einnahmen und Ausgaben, sondern auch über alle Verpflichtungen Rechnung zu legen.

Obwohl die Verfassung am 1.6.1993 in Kraft getreten ist, enthielten die Landeshaushaltsrechnungen für die Hj. 1994 und 1995 noch keine Angaben über die Verpflichtungen. Nachdem der LRH in seinen Jahresberichten 1996 und 1997 darauf hingewiesen hatte, hat der Landtag die Erwartung ausgesprochen, dass die Landesregierung künftig auch über die Verpflichtungen Rechnung legt (Drs. 13/3402 Nr. 3).

Die Landeshaushaltsrechnung für das Hj. 1996 enthält im Abschnitt II erstmals eine „Nachweisung über die im Haushaltsjahr 1996 in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen". Sie weist nicht die tatsächlich bestehenden Verpflichtungen aus, sondern gibt nur einen Überblick über die in Anspruch genommenen Ermächtigungen. Sie enthält auch nicht ­ wie in der Verfassung gefordert ­ alle Verpflichtungen. So umfaßt sie z. B. nicht die Verpflichtungen, die sich aus den Ausgleichsforderungen gegen das Land in den Bilanzen institutionell geförderter Zuwendungsempfänger ergeben (vgl. Jahresbericht 1991 ­ Drs. 12/1410, Nr. 47 ­, Landtagsbeschlüsse vom 24.10.1991 ­ Drs. 12/2078, S. 23 ­ und vom 17.10.1996 ­ Drs. 13/2287, S. 9 ­, Antwort der Landesregierung vom 15.1.1998 ­ Drs. 13/3619, S. 8 ­). Die Nachweisung enthält zudem keine genauen Beträge, sondern abgerundete Summen (in Millionen DM). Schließlich sind die bis zum 31.12.1995 in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen nur in einer Gesamtsumme für jeden Einzelplan aufgeführt.

Diese Gesamtsumme wurde jeweils noch durch „Korrekturbeträge" verändert, deren Begründung in der allgemeinen Vorbemerkung zur „Nachweisung" dargestellt ist.

Die „Nachweisung" erfüllt nicht die an eine Rechnungslegung zu stellenden Anforderungen; sie ist lediglich ein erster Schritt. Eine Rechnungslegung setzt eine Buchführung voraus. Die Landeshaushaltsordnung sieht eine solche Buchführung auch vor:

Nach § 71 Abs. 2 LHO soll sie das Finanzministerium für eingegangene Verpflichtungen und Geldforderungen anordnen. Sie besteht aber z. Z. noch nicht ­ darauf weist das Finanzministerium in seinen Vorbemerkungen hin ­, sondern ist erst im Zusammenhang mit dem angelaufenen Reformprojekt zum Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen vorgesehen. Im Hinblick auf die Verfassung, nach der über „alle" Verpflichtungen Rechnung zu legen ist, wird die Buchführung alle nicht zu den laufenden Geschäften zählenden Verpflichtungen des Landes ohne Rücksicht auf ihren Entstehungsgrund umfassen müssen. Die Abschlußzahlen für jeden Titel aus dieser Buchführung fließen dann insoweit ­ wie schon jetzt bei den Einnahmen und Ausgaben ­ in die Haushaltsrechnung ein, die damit wesentlich genauer und umfassender sein wird als die jetzige „Nachweisung über die in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen".

IV. Verschuldung des Landes

Die Höhe des Schuldenstandes und des Schuldendienstes zwingen Landtag und Landesregierung zu wirksamen Maßnahmen, damit künftigen Generationen nicht noch größere Belastungen aufgebürdet werden, als sie ohnehin schon zu erwarten haben.

Der LRH hatte in seinem Jahresbericht 1986 (Drs. 11/55) über die Verschuldung des Landes berichtet. Daraufhin hatte der Landtag gefordert, durch weitere Konsolidierung des Landeshaushalts zu einem stärkeren Abbau der Neuverschuldung beizutragen. Er hatte zu strikter Ausgabendisziplin aufgerufen und die Landesregierung gebeten, sich verstärkt um Einsparungsmöglichkeiten zu bemühen (Beschluß vom 4.2.1987, Drs. 11/656). Im Jahresbericht 1992 (Drs. 12/3100) hatte der LRH das Thema erneut aufgegriffen. Der Landtag hatte danach seinen Beschluß von 1987 bekräftigt und zugesagt, die Einsparungsbemühungen im Rahmen seiner jährlichen Etatberatungen nachdrücklich zu unterstützen (Drs. 12/3611).

In den vergangenen fünf Jahren hat die Landesregierung zwar mit einer Reihe von Maßnahmen den Landeshaushalt zu entlasten versucht, hinsichtlich der Schulden hat dies aber nichts bewirkt. Sie sind in diesem Zeitraum ganz erheblich weiter angestiegen. Entwicklung des Schuldenstandes des Landes

Der Stand der fundierten Schulden von 5,8 Milliarden DM am Ende des Jahres 1970 wuchs um 56,3 Milliarden DM, also nahezu das Zehnfache, auf 62,1 Milliarden DM. Die darin enthaltenen Schulden aus Kreditmarktmitteln2 stiegen im gleichen Zeitraum von 2,9 Milliarden DM auf 59,2 Milliarden DM, also um nahezu das Zwanzigfache. Diesen Beträgen sind aber noch die Schulden hinzuzurechnen, die das Land durch die landeseigene Niedersächsische Finanzierungsgesellschaft und die von der Norddeutschen Landesbank/Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen aufgenommenen Kredite in Höhe von insgesamt 296 Millionen DM (Stand 31.12.1996) begründet hat (vgl. Abschnitt VI, Nr. 8 „Finanzierung der Wohnungsbauprogramme ab 1995 ­ Bankmodell").

Die nachfolgende Übersicht zeigt, dass das Land pro Einwohner Ende 1996 fundierte Schulden in Höhe von 7945 DM3 hatte, davon aus Kreditmarktmitteln 7576 DM. Bei Berücksichtigung der auf die Finanzierungsgesellschaften verlagerten Schulden erhöht sich der Betrag noch um weitere 38 DM.

Quellen: Nachweisungen des Finanzministeriums über die Schulden und Verpflichtungen des Landes (siehe auch Abschnitt II der Haushaltsrechnungen); Statistisches Jahrbuch 1997 (Einwohnerzahlen vom 31.12.).

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen auf dem Kreditmarkt und beim öffentlichen Bereich, aus Ausgleichsforderungen sowie Auslandsschulden, die durch Übernahme einer besonderen Schuldverpflichtung oder durch eine Schuldurkunde fundiert sind.

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen auf dem Kreditmarkt und bei Sozialversicherungsträgern.

Die gesamte Schuldenlast für jeden Einwohner aus der Verschuldung der öffentlichen Hand (Bund, Land, Kommunen, Zweckverbände, Sondervermögen des Bundes) betrug Ende 1996 insgesamt 25 568 DM.