Integration

Die Nutzung dieser Kapazitäten für eine „gemeinsame wissenschaftliche Einrichtung" liegt in der Selbstverantwortung der Organe der Hochschule. Angesichts der hohen Fluktuation des Hochschulpersonals ­ insbesondere in der Ebene unterhalb der Professorenschaft ­ müßte die Universität auch in der Lage sein, die Verantwortung zu erfüllen, die sie mit der Einrichtung der Forschungsstelle als Arbeitsgruppe im Fachbereich Rechtswissenschaften übernommen hat.

Für den Fall, dass die Universität wider Erwarten nicht in der Lage sein sollte, das ihr zur Verfügung stehende wissenschaftliche Personal entsprechend einzusetzen, hat der LRH angeregt, dass die Hochschule gegen eine entsprechende Aufstockung ihres Haushalts mit den Aufgaben des Instituts auch dessen Personal und Vermögen, insbesondere die Buchbestände, übernimmt. Anderenfalls bliebe nach Auffassung des LRH nur die Einstellung der Förderung des DIF.

Das DIF hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass die Forschungsstelle für Zeitgeschichte des Verfassungsrechts im Institut „Gastrecht" genieße und vom Institut mit verwaltet werde. Sie sei inzwischen „im DIF aufgegangen, so dass nach außen hin (d. h. insbesondere gegenüber der Universität und dem Land Niedersachsen) nur das Institut für sie auftritt und handelt". Das Grundgesetzprojekt werde seither als ein von den übrigen Referaten unterschiedener „Sonderarbeitsbereich" im Rahmen der übrigen Institutsaufgaben fortgeführt. Dieser Sonderarbeitsbereich des Instituts solle die nach Abschluß des Kooperationsvertrags zwischen dem Institut und der Universität nicht mehr benötigte Forschungsstelle als Arbeitsgruppe des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Universität Hannover ersetzen.

Diese Einlassung ist rechtlich nicht haltbar: Es mag zwar noch angehen, dass eine Einrichtung der Universität in einem ihrer An-Institute „Gastrecht" genießt. Niemals aber können Einrichtungen der Universität in einer außerhalb ihrer selbst liegenden Einrichtung „aufgehen".

Im übrigen hat das DIF bestätigt, dass sich seine Aufgaben, wie auch die der damaligen Forschungsstelle, in der Form einer „gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung" der Fachbereiche Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften sowie Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften der Universität Hannover nach § 114

NHG fortführen ließen. Es hat sich dennoch gegen eine entsprechende Eingliederung des Instituts ausgesprochen, weil

- dies „infolge des damit verbundenen Abstimmungs- und Koordinierungsbedarfs zu einer erheblichen Komplikation der Entscheidungsprozesse sowie zu gravierenden Reibungsverlusten führen" würde,

- die von sämtlichen Direktoren des Instituts z. Z. unentgeltlich und ehrenamtlich geleistete Arbeit mit der Integration des DIF in die Universität Hannover zu einer Dienstaufgabe würde und die ehrenamtliche Tätigkeit der beiden ­ als Emeritus und als Honorarprofessor tätigen ­ Direktoren dem Institut verloren ginge,

- das NHG für eine „gemeinsame wissenschaftliche Einrichtung" nach § 114 NHG die Einsetzung eines Wissenschaftlichen Beirates und eines Kuratoriums nicht vorsehe und derartige außeruniversitäre Gremien, auf deren Unterstützung das Institut mit seiner wissenschaftlichen Arbeit und seinen internationalen Kontakten dringend angewiesen sei, auch durch eine Institutsordnung nicht geschaffen werden könnten,

- eine Integration des DIF in die Universität unter „Mitnahme" der dem Institut gegenwärtig zufließenden Landesmittel in vollem Umfang „nicht zu wesentlichen Einsparungen oder gar zu einer nennenswerten Entlastung das Landeshaushalts führen" würde.

Mit dieser Argumentation kritisiert das DIF letztlich den Gesetzgeber. Denn sie beruht auf der Annahme, der Betrieb „gemeinsamer wissenschaftlicher Einrichtungen" gemäß § 114 NHG bringe aus sich heraus Abstimmungs- und Koordinierungsnotwendigkeiten mit sich und führe zu schwierigen Entscheidungsprozessen und Rei bungsverlusten, die sich mit dem vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumentarium (§ 114 Sätze 2 und 3 NHG) nicht hinreichend begegnen ließen. Der LRH hält es für nicht hinnehmbar, dass die Exekutive sich den Bestimmungen der Legislative ­ hier des NHG ­ dadurch entzieht, dass sie Aufgaben, die seit jeher zum Kernbestand der Universitäten zählen, aus diesen herausverlagert. Seines Erachtens wäre es auch bedenklich, wenn sich jeder Inhaber einer Professorenstelle durch Ausgliederung der damit verbundenen Ressourcen in ein rechtlich selbständiges An-Institut Gestaltungsmöglichkeiten verschaffen könnte, die weit über die (Macht-)Position eines Ordinarius alter Art hinausgingen.

Im übrigen hätte die Eingliederung des DIF in die Universität Hannover keineswegs zwangsläufig zur Folge, dass die von den Direktoren des Instituts bisher unentgeltlich und ehrenamtlich geleistete Arbeit künftig nur als ­ entgeltliche ­ Dienstaufgabe erbracht werden könnte. Ganz abgesehen von den Gestaltungsmöglichkeiten, die das geltende Recht zuläßt (§ 111 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz, Abs. 3 Satz 6, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 NHG), wären die derzeitigen Direktoren des DIF nicht gehindert, sich unentgeltlich und ehrenamtlich in die Arbeit einer „gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung" nach § 114 NHG einzubringen.

§ 114 NHG schließt ferner die Einsetzung eines Wissenschaftlichen Beirates und eines Kuratoriums nicht aus.

Die Eingliederung des DIF in die Universität brächte erhebliche Einsparungen mit sich: So bedürfte es unterhalb des ehrenamtlich tätigen Vorstands keiner besonderen Verwaltung, wie sie bislang von einer Halbtagskraft der Vergütungsgruppe IV b BAT wahrgenommen wird und keiner besonderen Bibliothek, die derzeit von einem

­ wenn auch vorwiegend für andere Aufgaben eingesetzten ­ Wissenschaftler in der Vergütungsgruppe I b BAT geleitet wird, und die unangemessen große Flächen teuer angemieteter Räume in Anspruch nimmt sowie die Ansammlung von Duplikaten mit sich bringt.

Im übrigen hätte die Universität, ohne dass ihr dafür bisher dem DIF zufließende Landesmittel zugewiesen werden müßten, das ihr bereits zur Verfügung stehende wissenschaftliche Personal aus den bereits dargelegten Gründen auch zugunsten der Aufgaben einzusetzen, die bisher die Arbeitsgruppe „Forschungsstelle für Zeitgeschichte des Verfassungsrechts" wahrzunehmen hatte.

Selbst wenn der Haushalt der Universität um die bislang dem DIF zufließenden Mittel aufgestockt würde, wäre von kostensenkenden Synergieeffekten und Einsparungen zumindest im Bereich der Intendanturdienste (Verwaltungsleitung, Sekretariat, Schreibdienst, ADV-Systemverwaltung etc.) auszugehen.

In jedem Falle bleiben die Vorteile zu berücksichtigen, die sich aus der Rückführung eines aus der Hochschule ausgewanderten Forschungsbereichs in die Universität Hannover für die Einheit von Forschung und Lehre als Basis für eine wissenschaftliche Ausbildung ergeben.

Die Universität Hannover teilt die oben genannten wissenschaftspolitischen Positionen des Wissenschaftsrates sowie des Bundes und der Länder. Sie hätte es daher entsprechend einer Äußerung vom 10.12.1997 begrüßen müssen, wenn der vormalige Leiter der inzwischen aufgelösten Forschungsstelle und Geschäftsführende Direktor des DIF „seine Tätigkeiten im Rahmen des Fachbereichs Rechtswissenschaften entfalten würde", da es vorzugswürdig sei, Forschung und Lehre an der Universität zu vereinen.

Nach dem Beschluß des Fachbereichsrats vom 28.1.1998 hält sie diese Position aber offensichtlich nicht mehr aufrecht. Jedenfalls hält sie eine Eingliederung des DIF in die Universität nur im Falle einer entsprechenden Aufstockung des Haushalts der Universität für realistisch. Da sie solche Aufstockung nicht für erreichbar hält, plä diert sie ­ entgegen ihrer eigentlichen Auffassung ­ für die Aufrechterhaltung des DIF. Nur deswegen hat sie offenbar die Auflösung der Forschungsstelle durch Beschluß des Fachbereichsrats vom 28.1.1998 hingenommen.

Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist in seiner Äußerung vom 8.12. zunächst der Frage ausgewichen, ob die Forschungsaufgaben des DIF auch künftig von einer rechtlich selbständigen, mit der Universität Hannover kooperierenden und vom Land außerhalb des Haushalts der Universität Hannover gesondert zu fördernden außeruniversitären Forschungseinrichtung oder statt dessen von einer „gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung" der Universität Hannover im Sinne des § 114 NHG wahrgenommen werden sollten. Weil diese Fragestellung auch auf andere außerhochschulische Forschungseinrichtungen zutreffe und damit ein grundsätzliches Problem der Fortentwicklung der Struktur des niedersächsischen Hochschulund Forschungssystems berühre, will es diese Frage nicht isoliert, sondern im Rahmen der Arbeiten der Wissenschaftlichen Kommission des Landes Niedersachsen aufbereiten und sodann unter forschungspolitischen Gesichtspunkten entscheiden.

Mit Schreiben vom 26.3.1998 hat sich das Ministerium für Wissenschaft und Kultur ergänzend dahin geäußert, auch der Landesregierung sei es ein „Anliegen, Hochschulforschung und außeruniversitäre Forschung möglichst eng miteinander zu verbinden. Hierfür (böten) sich... Möglichkeiten einer Eingliederung (,In-Institut) oder einer Angliederung (,An-Institut) an".

Der LRH ist erstaunt, dass das Ministerium für Wissenschaft und Kultur „eine Eingliederung (,In-Institut)" und eine „Angliederung (,An-Institut)" als gleichwertige Lösungsmöglichkeiten ansieht. Eine solche Ansicht lässt sich mit den (auch) von der Landesregierung favorisierten Bestrebungen, die Autonomie der Hochschulen zu stärken, nicht in Einklang bringen. Denn auf „An-Institute" haben die Organe der Hochschule, wenn diese Institute einmal gemäß § 112 NHG ­ und sei es auch nur „befristet" ­ anerkannt worden sind, keinen Einfluß. Insbesondere können die Hochschulorgane auf die Aufgabenwichtung und Prioritätensetzung innerhalb der AnInstitute allenfalls im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen einwirken; denn die An-Institute sind selbständige Rechtspersonen. Nach § 112 NHG sollen An-Institute „die Wahrnehmung der Hochschulaufgaben" fördern, aber nicht Hochschulaufgaben übernehmen. Soweit An-Institute Aufgaben erfüllen, die genauso gut innerhalb einer Hochschule wahrgenommen werden könnten, begründen sie Machtbereiche, die über die innerhalb der früheren Ordinarienuniversität weit hinausgehen.

Im übrigen begrüßt der LRH, dass das Ministerium für Wissenschaft und Kultur das künftige Verhältnis von hochschulinterner und hochschulexterner Forschung im Hinblick auf die Fortentwicklung der Struktur des niedersächsischen Hochschul- und Forschungssystems untersuchen (lassen) will. Dieses Vorhaben sollte fällige Entscheidungen jedoch nicht hinauszögern. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur sollte vielmehr darauf hinwirken, dass die angekündigte, auf das DIF bezogene Untersuchung der Wissenschaftlichen Kommission des Landes Niedersachsen möglichst bald vorgenommen wird und noch in diesem Jahr zu einer Entscheidung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur führt.

Der LRH erwartet, dass die Auflösung der Forschungsstelle für Zeitgeschichte des Verfassungsrechts nicht als endgültige Verlagerung ihrer Aufgaben in das DIF angesehen wird, sondern die Diskussion vor dem Hintergrund seiner konkret formulierten Anregungen erneut aufgegriffen wird. Denn die rationaler Entscheidungsfindung zuwider laufende Entwicklung schließt die Wiedereingliederung der Aufgaben des DIF in die Universität ­ ggf. im Rahmen einer gemeinsamen Einrichtung nach § 114

NHG ­ nicht aus.

Die Erörterungen mit der Verwaltung und dem Institut sind noch nicht abgeschlossen.