Verspätete Schulentlassungen in Niedersachsen

Nach einem Erlaß des Kultusministeriums liegen Schulentlassungen in Niedersachsen nach dem 1. Juli 1998. Diese Regelung ist für Zivildienst- und Wehrdienstleistende sehr ungünstig, da sie bis zum 1. 7. ihrer jeweiligen Dienstverpflichtung nachkommen müssen.

Das heißt, diesen jungen Menschen ist es nicht möglich, an ihrer eigenen Schulentlassungsfeier teilzunehmen. Da der letztgenannte Termin bereits seit längerem bekannt ist, hätte die Terminüberschneidung durch eine vorgezogene Schulentlassung leicht vermieden werden können. Gerade angesichts immer älterer Studenten in Deutschland sollte das Ziel Priorität besitzen, alles zu vermeiden, was zu Zeitverzögerungen führt.

Wir fragen daher die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung diese Situation?

2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich durch den späten Entlassungstermin Verzögerungen ergeben, die für die Betroffenen letztlich verlorene Zeit sind?

3. Sieht die Landesregierung Möglichkeiten, in begründeten Fällen Einzelfallentscheidungen zu ermöglichen?

Im Zusammenhang mit der Verkürzung des Grundwehrdienstes von zwölf auf zehn Monate hat das Bundesministerium der Verteidigung dem Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 8. Januar 1996 folgendes mitgeteilt: „Soweit in der Vergangenheit Abiturienten/Fachoberschulabsolventen die Schule in einzelnen Bundesländern nicht rechtzeitig vor dem Juli-Einberufungstermin abschließen konnten, wurden sie dennoch zu diesem Termin einberufen, aus rechtlichen Gründen jedoch nur, wenn sie dies bei ihrem Kreiswehrersatzamt beantragt und diesem gegenüber die Beurlaubung durch die Schule spätestens ab dem Dienstantritt nachgewiesen hatten.

Dieses Verfahren garantierte diesen Wehrpflichtigen nach dem Grundwehrdienst den rechtzeitigen Beginn eines Studiums/Fachhochschulstudiums bzw. eine betriebliche

Ausbildung oder eine Beamtenausbildung. Demgegenüber gewährte die Bundeswehr diesem Personenkreis ­ auf entsprechenden schriftlichen Antrag ­ Sonderurlaub/Dienstbefreiung für nachgewiesene mündliche Prüfungen und/oder die Schulentlassung (Zeugnisausgabe) am oder nach dem 1. Juli, soweit keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstanden.

Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz) vom 15. Dezember 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 1726) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1996 das Wehrpflichtgesetz (WPflG) geändert worden. Danach dauert der Grundwehrdienst jetzt nur noch zehn Monate (§ 5 Abs. 1 Satz 4 WPflG).

Im Zusammenhang mit der Verkürzung von zwölf auf zehn Monate werden die Wehrpflichtigen künftig regelmäßig nicht mehr quartalsweise (zum Januar, April, Juli und Oktober jeden Jahres), sondern im Zweimonatsrhythmus (zum Januar, März, Mai, Juli, September und November jeden Jahres) einberufen. Nur für die Einberufung zur Marine wird der Quartalsrhythmus beibehalten. „Abiturienteneinberufungstermine" bleiben weiterhin der Juli und der darauffolgende, jetzt im wesentlichen auf den September vorgelegte Einberufungstermin.

Die Abiturienten und Fachoberschulabsolventen mit Schulabschluß nach dem Juli-Termin haben aufgrund der kürzeren Grundwehrdienstdauer und der grundsätzlich möglichen Einberufung zum September- (Marine: Oktober-) Termin keine Probleme mehr, nach dem Grundwehrdienst ein Studium mit dem Wintersemester oder eine betriebliche oder Beamtenausbildung zu beginnen; ihr Wehrdienst endet im darauffolgenden Jahr bereits im Monat Juni (Marine: Juli). Damit besteht auch keine Notwendigkeit mehr, die bisherige Sonderregelung zur Juli-Einberufung/Beurlaubung aufrechtzuerhalten."

Aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Verteidigung hat das Kultusministerium die Abiturtermine so festlegen können, dass die Durchführung des mündlichen Abiturs sowie die Aushändigung des Abiturzeugnisses am Ende des zweiten Schulhalbjahres des 13. Schuljahres erfolgt und gleichwohl der Studienbeginn zum Wintersemester des folgenden Jahres sichergestellt ist.

Darüber hinaus sind in Abstimmung mit den zuständigen Stellen der Wehrbereichsverwaltung II in Hannover die betroffenen Schulen des Landes sowie die zugeordneten Kreiswehrersatzämter darauf hingewiesen worden, dass sie von der in dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung angeführten Sonderregelung für den Fall Gebrauch machen können, dass ein Schüler bereits zum 1. Juli seinen Grundwehrdienst antreten will, um im darauffolgenden Jahr ein Studium schon im Sommersemester beginnen zu können.

Nach dieser Sonderregelung wird der Schüler von der Schule beurlaubt, wenn er zum 1. Juli seinen Wehrdienst antreten will, und beurlaubt die Bundeswehr den Schüler, damit er am Tage der Aushändigung des Abiturzeugnisses an der Schulentlassungsfeier teilnehmen kann.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die gestellten Fragen wie folgt:

Zu 1: Siehe Vorbemerkung.

Zu 2: Aufgrund des geschilderten Sachverhalts ergeben sich keine zeitlichen Verzögerungen.

Zu 3: Die angeführte Sonderregelung ermöglicht eine Einzelfallentscheidung.