Bestimmung der niedersächsischen Insolvenzgerichte

Die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit der Justizverwaltung in die Anhörung gegeben. Konkret geht es in diesem Fall um die Bestimmung der niedersächsischen Insolvenzgerichte. Ich habe diesem Verordnungsentwurf entnommen, dass zukünftig das Amtsgericht Bad Iburg nicht mehr Insolvenzgericht sein soll. Die entsprechenden Zuständigkeiten sollen auf das Amtsgericht Osnabrück übergehen.

Aus Anwaltskreisen ist mir wiederholt vorgetragen worden, dass das Amtsgericht Osnabrück in vielen Fällen so überlastet ist, dass es sich quasi schon „ergeben" hat.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

Warum kann nicht auch das Amtsgericht Bad Iburg Insolvenzgericht bleiben?

Gemäß § 2 der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) werden für die Insolvenzverfahren lediglich die Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte für den jeweiligen Landgerichtsbezirk zuständig sein. Nach dieser Regelung gäbe es vom Zeitpunkt des Inkrafttretens für den gesamten Landgerichtsbezirk Osnabrück nur ein Insolvenzgericht in Osnabrück. Ausschließlich zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren hat der Gesetzgeber die Landesregierungen ermächtigt, andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen.

Es ist jedoch nicht erkennbar, dass durch die zusätzliche Bestimmung des Amtsgerichts Bad Iburg eine sachdienliche Förderung oder Beschleunigung der dortigen Insolvenzverfahren eintreten würde. Auf Grund der geographischen Lage käme lediglich die Bestimmung als Insolvenzgericht für den eigenen Amtsgerichtsbezirk in Betracht. Die auf

Grund der zu erwartenden Fallzahlen erforderliche Stellenausstattung wäre demzufolge nur minimal. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich zumindest in Vertretungsfällen die Erledigungszeiten auf Grund mangelnder Spezialisierungsmöglichkeiten deutlich verlängern würden. Da die verkehrsmäßige Anbindung Bad Iburgs an Osnabrück sehr gut ist, spricht auch dieser Gesichtspunkt nicht für eine zusätzliche Bestimmung des Amtsgerichts Bad Iburg.

Eine schnellere Erledigung sowie eine sachdienliche Förderung der Verfahren ist vielmehr durch eine Konzentration beim Amtsgericht Osnabrück zu erwarten. Die Stellenausstattung des dortigen Insolvenzgerichts lässt eine Spezialisierung des gesamten Insolvenzpersonals zu, die sich auch in Vertretungszeiten positiv auswirken wird.

Die Konzentration der Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Osnabrück wird dort nicht zu einer Überlastung des vorhandenen Personals führen, da für die Durchführung der Insolvenzverfahren zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt wird. Bei der Personalbedarfsermittlung wurden selbstverständlich beide in die Konzentration einbezogenen Amtsgerichtsbezirke berücksichtigt.