Begriff „wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter"

Im folgenden umfaßt der Begriff „wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" die Personalkategorien der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, der Oberassistentinnen und Oberassistenten, der Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie der Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

­ TU Braunschweig:

Die TU Braunschweig hat für alle Institute und Einrichtungen entweder die gleitende oder die feste Arbeitszeit eingeführt. Eine entsprechende Gleitzeitvereinbarung für das Rechenzentrum befindet sich in Vorbereitung. Bezüglich der Vorkehrungen zur Überwachung insbesondere der Arbeitszeit der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind alle Dienststellen der TU Braunschweig entsprechend angeschrieben worden.

­ TU Clausthal:

Die Arbeitszeitregelung an der TU Clausthal regelt sowohl die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im technischen und Verwaltungsdienst als auch die Arbeitszeit der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abschließend und erschöpfend. Die Arbeitszeitüberwachung ist Aufgabe des jeweiligen Vorgesetzten.

­ Universität Göttingen:

Zur Umsetzung der Gleitzeitvereinbarung hat die Universität mit dem Personalrat eine Rahmendienstvereinbarung (ohne Medizinische Fakultät) geschlossen. Alle Einrichtungen wurden auf die Präsenzpflicht der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht zu beantragen.

In der Medizinischen Fakultät gelten für die Verwaltung die Gleitzeitvereinbarung vom 22./23. Dezember 1997 sowie für die Krankenversorgung die mit dem Personalrat ausgearbeiteten Dienstpläne.

­ Universität Hannover:

Alle Organisationseinheiten der Universität wenden entweder die gleitende oder die feste Arbeitszeit an. Durch Rundschreiben vom 8. Januar 1997 ist ausdrücklich klargestellt worden, dass auch das wissenschaftliche und künstlerische Personal den Vorschriften der Arbeitszeit unterliegt.

­ Medizinische Hochschule Hannover Angewandt werden die gleitende Arbeitszeit, feste Arbeitszeit und dienstplanmäßige Arbeitszeit in der Krankenversorgung im Schicht- und Wechselschichtdienst.

Dabei besteht für sämtliche Bedienstete der MHH mit Ausnahme der Professorinnen und Professoren sowie der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten Anwesenheitspflicht während der festgelegten Arbeitszeiten in der jeweiligen Einrichtung.

­ Tierärztliche Hochschule Hannover:

Die Arbeitszeiten für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in gleicher Weise festgesetzt worden wie für die technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 sind die Hochschuleinrichtungen auf die Verpflichtung zur Überwachung der Arbeitszeit hingewiesen worden.

­ Universität Hildesheim:

Es zeichnet sich ein Einvernehmen mit dem Personalrat ab, die zur Zeit nur für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im technischen und Verwaltungsdienst geltende Gleitzeitregelung auch für den Wissenschaftsbereich anzuwenden. Ausnahmen mit der damit verbundenen Anwesenheitspflicht sollen nur in begründeten Fällen möglich sein.

­ Universität Lüneburg:

Es wird angestrebt, die Gleitzeitordnung auch auf den Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszudehnen.

­ Universität Oldenburg:

Das wissenschaftliche Personal ist von der Gleitzeitregelung ausgenommen. Zur Zeit prüft eine vom Präsidenten eingesetzte Arbeitsgruppe die Notwendigkeit einer gesonderten Arbeitszeitregelung unter Einbeziehung der verschiedenen Bedürfnisse.

­ Universität Osnabrück Arbeitszeitregelungen bestehen für alle Bereiche der Universität. Die Überwachungspflicht liegt dabei zunächst bei den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten, darüber hinaus beim Präsidenten.

­ Hochschule für Bildende Künste Braunschweig

Alle Personengruppen der Hochschule sind entweder durch feste oder gleitende Arbeitszeiten gebunden.

­ Hochschule für Musik und Theater Hannover:

Am 23. September 1997 hat die Leitung der Hochschule mit dem Personalrat eine Dienstvereinbarung zur Regelung der gleitenden Arbeitszeit der Beamten, Angestellten und Arbeiter, die in der Verwaltung, der Bibliothek und der Technik beschäftigt sind, abgeschlossen. Diese Vereinbarung wurde inzwischen auf die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeweitet.

Die Überprüfung der Regelungen wird bei der elektronischen Zeitnahme durch Überprüfung des Monatsausdrucks, bei der manuellen Zeiterfassung durch die abgeschlossene Zeitwertkarte jeweils nach Ende eines Monats gewährleistet.

­ Hochschule Vechta:

Für die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals gilt die Regelung einer festen Arbeitszeit. Sonderregelungen oder Abweichungen von dieser festgelegten Arbeitszeit werden im Einzelfall auf Antrag durch das Dekanat genehmigt.

Für die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird das MWK die Hochschulen auffordern, praktikable, den Besonderheiten des Forschungs- und Lehrbetriebs angepaßte Regelungen zu schaffen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Der Arbeitsauftrag der Hochschulen, der eine besonders flexible Handhabung der Arbeitszeitregelungen erfordert, sowie die Hochschulautonomie lassen ein stärkeres administratives Eingreifen nicht angezeigt erscheinen.

2. Verwaltungszuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (Nr. 34 der Anlage zur Drs. 12/2078)

Das Institut für Denkmalpflege muss nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz an allen Entscheidungen ­ auch den Routineentscheidungen ­ der Denkmalschutzbehörden mitwirken. Die unteren Denkmalschutzbehörden sind sogar stets auf das Einvernehmen des Instituts angewiesen.

Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen bittet die Landesregierung um Prüfung und Bericht, inwieweit die gegenwärtig vorgeschriebene Funktionsteilung zwischen den

Denkmalschutzbehörden, dem Institut für Denkmalpflege und dessen Außenstellen unter Berücksichtigung

­ der Effektivität des Denkmalschutzes,

­ der wirtschaftlichen Belange der Denkmaleigentümer und

­ der Verwaltungsökonomie zweckmäßig ist und inwieweit erwogen werden sollte, das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz zu novellieren.

Die Antworten der Landesregierung vom 2. April 1993 unter Abschnitt II lfd. Nr. 21 in der Drs. 12/4784, vom 25. Juni 1993 unter Abschnitt II lfd. Nr. 4 in der Drs. 12/5151, vom 25. April 1994 unter Abschnitt II lfd. Nr. 1 in der Drs. 12/6244, vom 27. Juni 1996 unter Abschnitt IV lfd. Nr. 4 in der Drs. 13/2108 und vom 7. April 1997 unter Abschnitt I lfd. Nr. 1 in der Drs. 13/2817 werden wie folgt abschließend ergänzt:

Die Neuorganisation der Denkmalpflege ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Landesregierung vom 29. April und 9. Dezember 1997 zum 1. Januar 1998 in Kraft getreten. Mit dieser Organisatonsänderung wurden die bisherigen Zuständigkeiten des Instituts für Denkmalpflege auf dem Gebiet der praktischen Denkmalpflege unter Verlagerung des Fachpersonals auf die Bezirksregierungen übertragen und die Außenstellen des Instituts für Denkmalpflege aufgelöst. Das Institut für Denkmalpflege wurde im Zuge der Auflösung des Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes als Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege mit zentralen Zuständigkeiten neu errichtet. Der grundlegende Erlaß zum Zusammenwirken der Denkmalbehörden befindet sich im Abstimmungsverfahren.

Der LRH hat mit Schreiben vom 11. Dezember 1997 das Prüfungsverfahren aufgrund der bisherigen Stellungnahmen des MWK, der Neufassung des § 26 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes und der von der Landesregierung beschlossenen Neustrukturierung der Organisation des Denkmalpflegebereichs für beendet erklärt.

3. Nebenberufliche Dozententätigkeit eines Hochschulbediensteten in der Erwachsenenbildung (Nr. 36 der Anlage zur Drs. 12/2078)

Ein vollbeschäftigter Landesbeamter war neben seinem Hauptamt in erheblichem Maße für eine Einrichtung der Erwachsenenbildung tätig. Er führte Veranstaltungen teils an Wochenenden, aber auch an 45 Werktagen im Jahre 1987 und an 40 Werktagen im Jahre 1988 durch und erhielt dafür außer Fahrtkostenersatz jeweils Honorare in Höhe von etwa der Hälfte seiner jährlichen Dienstbezüge.

Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen mißbilligt, dass eine Nebentätigkeit dieses Ausmaßes unbemerkt bleiben konnte.

Er bittet die Landesregierung um Prüfung und Bericht, welchen Umfang die Nebentätigkeit des Beamten ­ ggf. auch in früheren Jahren ­ genau hatte und welche beamtenrechtlichen Maßnahmen die Hochschule ergriffen hat.

Die Antworten der Landesregierung vom 2. April 1993 unter Abschnitt II lfd. Nr. 23 in der Drs. 12/4784, vom 25. April 1994 unter Abschnitt II lfd. Nr. 2 in der Drs. 12/6244, vom 24. Januar 1996 unter Abschnitt V lfd. Nr. 3 in der Drs. 13/1748 und vom 7. April 1997 unter Abschnitt IV lfd. Nr. 2 in der Drs. 13/2817 werden wie folgt ergänzt: