Stellungnahme in der „Tageszeitung" (taz) zum Emssperrwerk durch einen Mitarbeiter des Niedersächsischen Umweltministeriums

In der „Tageszeitung" (taz) vom 18. Mai 1998 wurde Walter Feldt, Mitarbeiter im Niedersächsischen Umweltministerium, mit folgender Erklärung zitiert: „Das Emssperrwerk ist meines Erachtens mit der Flora-und-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) der Europäischen Union nicht vereinbar. Eine Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 der FFH-Richtlinie ist mir für das Emssperrwerk nicht bekannt." In den „Bremer Nachrichten" vom 19. Mai 1998 wird unter der Überschrift „Geht Sperrwerk den Bach runter?" u. a. ausgeführt, daß sich das Ministerium von der von Herrn Feldt abgegebenen Stellungnahme distanziert.

Die Ministeriumssprecherin Eva-Maria Rexing: „Abgesehen davon, dass er von uns nicht autorisiert war, geht seine Einschätzung von völlig falschen Voraussetzungen aus." Feldt kenne nicht die Planungsdetails für das Sperrwerk und sei fachlich auch gar nicht zuständig.

Ich frage die Landesregierung:

1. Trifft es zu, dass Walter Feldt für das Projekt Sperrwerk, wie Ministeriumssprecherin Eva-Maria Rexing erklärt, gar nicht zuständig ist?

2. Trifft es zu, dass Walter Feldt, wie Frau Rexing erklärt, keine Planungsdetails für das Sperrwerk kennt?

3. Wie bewertet die Landesregierung das Auftreten von Walter Feldt in der PanoramaSendung in der ARD am 28. Mai 1998?

4. Wie bewertet sie die öffentliche Stellungnahme von Herrn Feldt, der offensichtlich nicht autorisiert war, die o. a. Erklärung abzugeben?

5. Beabsichtigt sie, Maßnahmen gegen Herrn Feldt zu ergreifen, z. B. ein Disziplinarverfahren einzuleiten?

6. Mit welchen Maßnahmen beabsichtigt sie, künftig öffentliche Stellungnahmen von dafür nicht zuständigen Mitarbeitern zu verhindern?

Zu 1: Ja, es trifft zu, dass der Bedienstete nicht zuständig ist für das Projekt Emssperrwerk.

Zu 2: Planungsdetails waren dem Bediensteten, da er mit der Angelegenheit dienstlich nicht befaßt ist, dienstlich nicht bekannt. Die Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens sind durch das Planfeststellungsverfahren jedem Interessenten zugänglich geworden.

Zu 3: Negativ, weil die von dem Bediensteten in der Sendung geäußerten Bemerkungen sachlich unzutreffend sind.

Zu 4 und 6:

Auch Angestellte des Landes Niedersachsen haben die in Art. 5 und 9 GG normierten Grundrechte der Meinungsäußerungs- und Vereinigungsfreiheit, und es steht ihnen grundsätzlich frei, sich zu tagespolitischen Fragestellungen in Wort und Schrift in der Presse/den Medien privat zu äußern. Als Angestellte des öffentlichen Dienstes unterliegen sie bei außerdienstlicher politischer Betätigung keinem anderen Maßstab als jeder andere Bürger, auch ohne Rücksicht darauf, ob sie mit der politischen Auffassung ihres Arbeitsgebers übereinstimmen.

Dennoch gebietet es die arbeitsrechtliche Pflicht zu Mäßigung und Zurückhaltung (§ 8 BAT), auch außerhalb des Dienstes eine klare Trennung zwischen einer dienstlichen Stellungnahme und der Teilnahme am politischen Meinungsstreit einzuhalten und sich dabei mit der gebotenen Sachlichkeit und Distanz zu äußern.

Zu 5: Nein, aber der Bedienstete ist mehrfach auf die notwendige Trennung von dienstlichen Stellungnahmen und privaten Meinungsäußerungen hingewiesen worden.