Fortbildung

­ mobile Wachen an (temporären) Brennpunkten

­ mobile Außensprechstellen zu regelmäßigen Zeiten an bestimmten Orten

­ verstärkter Einsatz von Fuß- bzw. Fahrradstreifen, auch als Einzelstreifen

­ verstärkter Einsatz von Kontaktbereichsbeamten

­ Dienstverrichtung der Angehörigen der Schutzpolizei grundsätzlich in Uniform; uniformierte Beamte der Kriminal- und Ermittlungsdienste sollen nur in begründeten Ausnahmefällen Zivilkleidung tragen (z. B. Gefährdung des Ermittlungserfolges, Jugendsachen)

­ Einbeziehung aller Dienstbereiche in Präsenzaufgaben

­ Übertragung von festen örtlichen Betreuungsbereichen auf einzelne Dienstabteilungen („Patenschaften")

­ Wahrnehmung von Ermittlungstätigkeiten mit sichtbarer Außenwirkung durch den ESD

­ Institutionalisierung gemischter Streifen von Polizei und Verwaltungsbehörden

­ uniformierte oder zivile Präsenz im ÖPNV

­ besondere Kontrollaktionen.

Niedrige Einschreitschwelle

Die objektive Kriminalitätslage und die vielfach artikulierte Angst der Bevölkerung vor Kriminalität erfordern Veränderungen in der Schwerpunktsetzung polizeilicher Aufgabenwahrnehmung auch im Bereich der Repression.

Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Erwartungen der Bevölkerung hat die Polizei nicht nur Straftaten zu verfolgen, sondern zur Verhinderung der Verwahrlosung des öffentlichen Raumes künftig auch bei Ordnungsverstößen frühzeitig und konsequent einzuschreiten.

Dabei haben sich alle Polizeibeamtinnen und -beamten eine deutlich geringere Einschreitschwelle zu setzen. Von den Möglichkeiten des Ordnungswidrigkeitenrechts ­ von der Ermahnung bis hin zur Anzeige ­ und des Polizeirechts ist einzelfallbezogen unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit Gebrauch zu machen.

Häufig festzustellende Erscheinungsformen abweichenden Verhaltens bzw. Unregelmäßigkeiten (z. B. Alkoholgelage in der Öffentlichkeit, aggressives Betteln) sind durch Gesetz oder Verordnung, gegebenenfalls auch durch kommunale Satzung, verboten und werden somit polizeirechtlich vom Begriff der öffentlichen Sicherheit erfaßt. Einer Definition der öffentlichen Ordnung als Schutzgut bedarf es daher im NGefAG nicht.

4. Öffentlichkeitsarbeit nach außen und innen, Aus- und Fortbildung

Die Polizei wirkt mit ihrer gesamten Öffentlichkeitsarbeit über die reine Informationsvermittlung hinaus auch auf das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung ein.

Durch eine sachliche, erläuternde Berichterstattung sowie z. B. durch Hinweise auf Möglichkeiten, sich vor Kriminalität zu schützen oder Hilfsangebote der Polizei oder sonstiger Institutionen kann die Polizei dazu beitragen, eine überzogene Furcht vor Kriminalität zu verhindern.

Die von der Polizei wahrzunehmenden Aufgaben, die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die sich daraus ergebenden konsequenten polizeilichen Handlungen sind durch offensive Öffentlichkeitsarbeit angemessen darzustellen. Durch Transparenz der polizeilichen Maßnahmen wird die Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung erhöht und deren Mitwirkungsbereitschaft gefördert.

Das angestrebte Ziel, die öffentliche Sicherheit zu stärken und das individuelle Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu erhöhen, kann nur erreicht werden, wenn sich alle Polizeibeschäftigten mit ihrer Rolle und ihrem Auftrag identifizieren. Daher ist es auch polizeiintern erforderlich, die zugrunde liegenden Überlegungen und die beabsichtigten Maßnahmen in allen Dienstbereichen und auf allen Ebenen zu erörtern und um Verständnis und Akzeptanz zu werben.

Die Personalvertretungen sollen frühzeitig in die konzeptionellen Überlegungen einbezogen werden.

Die Träger der polizeilichen Aus- und Fortbildung werden gebeten, bürgerorientierte Polizeiarbeit und seine vielfältigen Elemente verstärkt zu thematisieren.

(Ausgegeben am 15. September 1998)