Auch die Kurzzeitpflege in ihrer Funktion als Übergangspflege im Anschluß an eine stationäre Behandlung § 42 Abs

Pflegestufe I 31%

- Pflegestufe II 32%

- Pflegestufe III 25%

- Pflegestufe G (bisher Pflegestufe 0) 12%.

Der Unterschied bei den Anteilen in der Pflegestufe I und in der Pflegestufe III ist danach wesentlich geringer als nach der Geschäftsstatistik des MDK. Inanspruchnahme von Leistungen Leistungen nach dem PflegeVG sind

- Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe, § 36),

- Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen (§ 37),

- Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),

- häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson („Ersatzpflege", § 39),

- Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§ 40),

- Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),

- Kurzzeitpflege (§ 42),

- vollstationäre Pflege (§ 43),

- Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 43a),

- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),

- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45).

Aus der Gruppe der Geld- und Sachleistungen für personenbezogene Pflegeleistungen (§§ 36 bis 43a SGB XI) erscheinen unter dem Aspekt eines lebenslagebezogenen Armutsbegriffes, der Vereinsamung und materielle oder psychische Abhängigkeit der jeweiligen Personen von Dritten einschließt, vom Grundsatz besonders die Leistungen für Tagesund Nachtpflege und für Kurzzeitpflege bedeutsam:

- Durch das SGB XI wurde die teilstationäre Pflege als einkommensunabhängige Leistung erstmals gesetzlich abgesichert und insoweit als komplementäre Hilfe zur häuslichen Pflege anerkannt. Insbesondere Tagespflege ist - neben dem Effekt einer Entlastung der häuslichen Pflegepersonen - besonders geeignet, Vereinsamung im Alter bei bzw. durch Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken und durch systematische Aktivierung der verbliebenen Fähigkeiten den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit oder in der Familie zu sichern.

- Auch die Kurzzeitpflege in ihrer Funktion als „Übergangspflege" im Anschluß an eine stationäre Behandlung (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) erhöht die Chancen für den Verbleib im bisherigen Lebensbereich und vergrößert den Entscheidungsspielraum über die anschließend richtige Versorgung bei den Pflegebedürftigen wie auch eventuellen pflegenden Angehörigen.

Der größte Anteil der Leistungen im ambulanten Bereich entfällt mit 54% aller Leistungsfälle auf das Pflegegeld. Der im Vergleich zum Jahresende 1995 (69%) deutlich niedrigere Anteilswert begründet sich aus einer Nachfrageveränderung zugunsten der Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen durch Pflegedienste. Unter den Leistungsarten Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI), Pflegegeld (§ 37 SGB XI) und Kombination von Geld- und Sachleistung (§ 38 SGB XI) entfallen auf das Pflegegeld 72% (1995 : 79%).

Die Inanspruchnahme von Tages- und Nachtpflege machte im Berichtszeitraum (1. Hj.

1997) lediglich 0,4% aller Leistungsfälle aus. Auf häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson und auf Kurzzeitpflege entfielen pro Leistungsfall durchschnittlich rund 18

Tage. Die für beide Leistungsarten mögliche Höchstgrenze von 28 Tagen wurde damit bislang nicht ausgeschöpft.

Aus entsprechenden Unterrichtungen von Einrichtungsträgern ist bekannt, dass angesichts der geringen Nachfrage insbesondere nach teilstationären Pflegeleistungen (Tagespflege) solche Angebote wirtschaftlich z. T. nicht mehr bzw. nur bei Integration in betriebliche Abläufe von vollstationären (Dauer-) Pflegeeinrichtungen (sogenannte eingestreute Plätze) zu erbringen sind. Einige Träger halten darum Angebote der Tagespflege nicht mehr Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/220 vor. Die mitgeteilten Erfahrungen der Träger lassen darauf schließen, dass die unbefriedigende Inanspruchnahme der komplementären Angebote zur häusliche Pflege insbesondere auf eine bevorzugte Inanspruchnahme von Pflegegeld und - ergänzend - Beitragsleistungen zur Rentenversicherung (§ 44 SGB XI, s. o.) zurückzuführen ist. Dies entspricht zwar grundsätzlich dem Vorrangprinzip der häuslichen Pflege, bedarf jedoch nach Auffassung der Landesregierung der kritischen Beobachtung hinsichtlich der Qualität der häuslichen Versorgung und Pflege im Sinne der Betroffenen.

Hinsichtlich einer stärkeren Nutzung der Kurzzeitpflege im Anschluß an eine stationäre Behandlung ist seitens des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen und dem MDK eine möglichst häufige diesbezügliche Empfehlung des MDK vor Empfehlung einer Heimpflege angeregt worden. Die Genannten haben sich hierauf verständigt. Erfahrungen über Wirkungen dieser Maßnahme können noch nicht mitgeteilt werden.

Unter dem Aspekt der Armutsminderung durch die Leistungen der Pflegeversicherung erscheinen neben den Geld- und den geldwerten Leistungen für die personenbezogene Pflege aus dem o. g. Leistungskanon vor allem die Leistungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen sowie die zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen bedeutsam.

- Bei ersteren sind vor allem die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes bis zu 5000 DM je Maßnahme hervorzuheben. Zwar setzt die Gewährung einen angemessenen Eigenanteil der Pflegebedürftigen voraus; dieser ist jedoch in Abhängigkeit von den Kosten der Maßnahme und dem Einkommen der Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben dazu Empfehlungen an ihre Mitgliedsverbände verfaßt, die eine bundeseinheitliche Anwendung erreichen soll. 265

Maßnahmen dieser Art tragen erheblich zur Erleichterung der alltäglichen Lebensvollzüge bei, ermöglichen den Verbleib in der angestammten Wohnung und helfen, Verschlechterungen des Gesundheitszustandes unter Umständen zu verzögern oder sogar zu vermeiden. 1997 wurden für solche Hilfen rund 1 Mrd. DM aufgewandt, zu denen auch die Kurse für pflegende Angehörige gehörten.

- Leistungen der sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44 SGB XI) richten sich auf die Alterssicherung, die Sicherung gegen Unfall und die Unterhaltssicherung im Falle der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Beendigung einer privaten Pflegetätigkeit.

Diese Leistungen stellen insofern eine erhebliche Risikominderung für möglicherweise durch Pflegetätigkeit in die Zukunft reichende Einkommensminderungen oder -verluste dar. Dies gilt im besonderen für die Leistungen zur Alterssicherung. Sie wirken insofern Altersarmut entgegen, als Einbußen in der Altersversorgung in der Folge von Reduzierung oder Aufgabe von Erwerbstätigkeit wegen einer Pflegetätigkeit weitgehend ausgeglichen werden.

Rund 500.000 Pflegepersonen erhalten zur Zeit in der Bundesrepublik Rentenbeitragsleistungen aus der Pflegeversicherung mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen von 2 Mrd. DM in 1997. Für Niedersachsen liegen keine Vergleichsdaten vor.

Beitrag der Pflegeversicherung zur Kostenentlastung bei Pflegebedürftigkeit

Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung zur Abdeckung aller durch Pflegebedürftigkeit entstehenden Aufwendungen. Ihre Leistungen sind begrenzt

- nach ihrer Art auf pflegebedingte Aufwendungen; Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei stationärem Aufenthalt sind grundsätzlich von den Pflegebedürftigen selbst zu zahlen, ebenso für Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen, soweit diese nicht durch öffentliche Förderung abgegolten sind,

Spitzenverbände der Pflegekassen: Gemeinsame Empfehlungen zu den Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen nach § 40 Abs. 4 SGB XI vom 10.7.

Sozialpolitische Umschau Nr. 406/1997; Bonn, 1.9. 0

- in ihrer Höhe und, zum Teil,

- in der Leistungsdauer (Ersatzpflege nach § 39 und Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI).

Die Pflegeversicherung leistet daher zwar einen erheblichen Beitrag zur Vermeidung pflegebedingter Verarmung im Alter, sie stellt aber keine umfassende Lösung dieses Problems dar. Die gedeckelten Leistungen erfordern auch weiterhin einen oft erheblichen Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens durch die Pflegebedürftigen und - bei Vorliegen von Bedürftigkeit - der Leistung nachrangig leistungsverpflichteter Kostenträger, insbesondere der Sozialhilfe.

Statistisch gesicherte oder empirisch ermittelte Daten liegen hierzu noch nicht vor. Aus einer Umfrage des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales bei den kreisfreien Städten und Landkreisen als örtliche Träger der Sozialhilfe und als Förderbehörden nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz (NPflegeG) lässt ein zusammenfassender Bericht einer Bezirksregierung annehmen, dass nur ca. 15% der nach dem PflegeVG leistungsberechtigten Heimbewohnerinnen und Heimbewohner allein aufgrund der Leistungen der Pflegeversicherung keine Sozialhilfe mehr in Anspruch nehmen müssen. Inwieweit dies auch für die anderen Regionen Niedersachsens gilt, kann noch nicht gesagt werden.

Für Personen, die ambulante Pflegeleistungen (Pflegegeld und Pflegesachleistungen) erhalten, liegen vergleichbare personenbezogene Daten nicht vor. Hilfsweise können jedoch Angaben über die Verringerung der Leistungen für Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen als Indikator herangezogen werden. Nach Veröffentlichungen des Statistischen Landesamtes267 machten die Pflegegeldzahlungen der örtlichen Träger 1996 nur noch wenig mehr als ein Viertel des Volumens von 1994 - dem letzten Jahr vor Einführung der ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung - aus. Dies lässt im ambulanten Bereich auf eine erhebliche armutsvermeidende Wirkung im ökonomischen Sinne für die häuslich Pflegebedürftigen schließen.

Im stationären Bereich reichen die Leistungen der Pflegekassen dagegen anscheinend oft nicht aus, um einen Einkommensausgleich herbeizuführen, der für die verbleibenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung und für Investitionskosten ausreicht. Zu prüfen bleibt allerdings, in welchem Umfang dies auf zu niedrige Leistungsbeträge der Pflegeversicherung im Blick auf die pflegebedingten Heimkosten zurückzuführen ist und deshalb hierfür noch Zuzahlungen der Pflegebedürftigen erforderlich werden oder ob der Bezug von Sozialhilfe allein aufgrund durchschnittlich zu geringer Einkommen der Pflegebedürftigen im Verhältnis zu den verbleibenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung und für Investitionsaufwendungen erforderlich wird.

Statistische Monatshefte Niedersachsen 10/97, S. 650 f.