Sicherheitskooperation zwischen Bundesgrenzschutz und der Polizei des Landes Niedersachsen

Im Runderlaß des Nds. Innenministeriums vom 24. Juli 1998 über die Maßnahmen zur Stärkung der öffentlichen Sicherheit und zur Erhöhung des individuellen Sicherheitsgefühls der Bevölkerung; Partnerschaft für mehr Sicherheit in unseren Städten wird unter der Überschrift „Sicherheitspartnerschaften" angekündigt, dass die Nds. Landesregierung beabsichtige, mit dem Bundesminister des Innern eine verstärkte Kooperation zwischen Bundesgrenzschutz und der Polizei zu vereinbaren.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wann ist mit dem entsprechenden Abschluß einer Sicherheitskooperation zwischen Bundesgrenzschutz und der Polizei des Landes Niedersachsen zu rechnen?

2. Wie soll die Sicherheitspartnerschaft zwischen Bundesgrenzschutz und der Polizei des Landes Niedersachsen konkret ausgestaltet werden?

3. Welche Kapazitäten der niedersächsischen Polizei werden durch eine solche Sicherheitspartnerschaft gebunden?

4. Ist es infolge der Sicherheitspartnerschaft erforderlich, Personal und Sachmittel der Polizei aufzustocken?

5. Inwieweit hat sich die Landesregierung bei der Erarbeitung ihres Entwurfes für eine Sicherheitskooperation an den bereits geschlossenen Sicherheitspartnerschaften zwischen dem Bundesgrenzschutz und der Polizei der Länder Baden-Württemberg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommem orientiert?

Zu 1: Das Niedersächsische Innenministerium geht davon aus, dass es nach Aufnahme der Geschäfte durch die neue Bundesregierung ohne unnötige Verzögerungen zum Abschluss einer Vereinbarung über die Bildung eines Sicherheitskooperationssystems zwischen den Polizeien des Bundes und des Landes Niedersachsen kommt.

Ein erster auf gemeinsamer Arbeitsebene erstellter Entwurf einer derartigen Vereinbarung liegt dem Bundesinnenministerium bereits seit Herbst 1997 vor. Ende Januar 1998 regte der Niedersächsische Innenminister an, die Handlungsempfehlungen des „Aktionsprogramms zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität" der Innenminister und -senatoren und des Bundesministeriums des Inneren in das Kooperationsabkommen einzubeziehen und machte einen entsprechenden Änderungsvorschlag. Auch hierüber wurde auf der Arbeitsebene Einvernehmen erzielt. Eine Antwort des Bundesinnenministers blieb jedoch bis zum 21. September 1998 aus. Mit Schreiben von diesem Tage machte er die Zustimmung zu der Kooperationsvereinbarung von der Nachbesserung einer am 18. August 1998 zwischen Landeshauptstadt, Staatsanwaltschaft, Bundesgrenzschutz und Niedersächsischer Polizei abgeschlossenen Sicherheitspartnerschaft für die Stadt Hannover abhängig.

Das Innenministerium wird das Anliegen nachdrücklich weiterverfolgen und ­ falls noch erforderlich ­ auf eine Beseitigung der durch den Bund vor dem Abschluss der Vereinbarung errichteten Hindernisse hinwirken.

Zu 2: Der Vereinbarungsentwurf für die Bildung eines gemeinsamen Sicherheitskooperationssystems enthält bereits eine beispielhafte Aufzählung besonders geeigneter Maßnahmen für eine konkrete Gestaltung der intensiven Zusammenarbeit; z.B.:

Erstellung abgestimmter bzw. gemeinsamer Lagebilder

Durchführung gemeinsamer Schwerpunktfahndungen und vergleichbarer operativer Einsätze anlassbezogene Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen

Gewährleistung des gegenseitigen automatischen Zugriffs auf polizeiliche Daten im Rahmen des geltenden Rechts u.a. Darüber hinaus ist die Sicherheitskooperations-Vereinbarung ausdrücklich als „RahmenAbkommen" ausgestaltet, auf dessen Grundlage weitere Absprachen getroffen werden können. So ist bereits die oben erwähnte Sicherheitspartnerschaft für die Stadt Hannover am 18. August 1998 zustandegekommen, die ein gezieltes Zusammenwirken der an der Partnerschaft Beteiligten zur Verbesserung der Sicherheit im Stadtgebiet bezweckt. (Die Presse berichtete.)

Zu 3 und 4: Die niedersächsische Polizei übernimmt inhaltlich keine zusätzlichen Aufgaben durch die Vereinbarungen. Daher werden dadurch keine Kapazitäten gebunden. Im Gegenteil wird die angestrebte Koordination der Polizeibehörden (und ggf. der sonstigen beteiligten Behörden) eine Steigerung der Effizienz der vorhandenen Kräfte (Personal und Sachmittel) bewirken.

Zu 5: Das mit dem Land Baden-Württemberg abgeschlossene Sicherheitskooperations-Abkommen diente als eines der ersten derartigen Bund-Länder-Abkommen als Muster und Orientierung. Da die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität eines der wesentlichen Motive für die Einrichtung der Kooperationssysteme war, bezieht sich die Vereinbarung mit Baden-Württemberg räumlich nur auf die Grenzgebiete zu Frankreich und der Schweiz, während das angestrebte Abkommen mit Niedersachsen das gesamte Gebiet des Landes Niedersachsen umfasst.