Altenpflege

Regelungen für die Genehmigung und Inanspruchnahme von Rücklagen zu treffen.

§ 15:

(1) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.

(2) Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.

§ 16:

(1) Abweichend von § 35 Abs. 1 LHO sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:

1. Beträge, die aus Anlaß der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten in demselben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;

2. Erstattungen von Persönlichen Verwaltungsausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt;

3. Erstattungen bei folgenden Titeln ­ einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen ­:

a) Titel 511 01 und 518 01 ­ aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte ­,

b) Titel 513 01 ­ aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen ­,

c) Titel 514 01 ­ aus der privaten Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen ­,

d) Titel 51701 und 51759­ aus Erstattungen Dritter ­,

e) Titel 527 01 ­ aus Erstattungen aus dem öffentlichen Bereich ­;

4. Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 und im Kapitel 06 04 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist;

5. Einnahmen aus Vereinbarungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2.

(2) Das Nähere bestimmt das Finanzministerium.

§ 17:

Die Landesregierung wird ermächtigt, unabhängig von den Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137) und von sozialrechtlichen Vorschriften an Träger von Fachschulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe und Heilerziehungspflege sowie Berufsfachschulen der Heilerziehungshilfe oder an die Schülerinnen oder

Schüler dieser Schulen Zuwendungen im Sinne der §§ 23 und 44 LHO zu dem Zweck zu gewähren, dass ein unentgeltlicher Schulbesuch möglich ist.

Für die Ausbildung zu den Berufen der Altenpflege und der Altenpflegehilfe dürfen Zuwendungen nach Satz 1 nur gewährt werden, wenn die Ausbildung vor dem 1. August 1996 begonnen worden ist.

Die Landesregierung wird ermächtigt, für Mietund Genossenschaftswohnungen, die mit Mitteln des Landes im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6, 88 oder 88 d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), oder im Regionalprogramm des Bundes nach § 88 II. WoBauG gefördert worden sind, zur Senkung der Miete Aufwendungszuschüsse als Zuwendungen im Sinne der §§ 23 und 44 LHO zu gewähren.

Aufwendungszuschüsse können für den Zeitraum des Jahres gewährt werden, für den der Mieterin oder dem Mieter Wohngeld bewilligt worden ist.

Aufwendungszuschüsse können auch gewährt werden, wenn die Mieterin oder der Mieter wegen Überschreitung der wohngeldrechtlichen Einkommensgrenze kein Wohngeld erhält, aber eine von der für den Wohnort zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166, 2319) vorgelegt wird.

(3) Der Vollzug des § 132 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 und Abs. 4 NHG wird ausgesetzt.

Abweichend von § 35 Abs. 2 LHO wird zugelassen, dass im Zusammenhang mit dem Strukturhilfeprogramm des Bundes für denselben Zweck Ausgaben aus verschiedenen Titeln des Haushaltsplans geleistet werden.

Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

Der Träger eines niedersächsischen Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik erhält in den Haushaltsjahren 1999 und 2000 jeweils auf Antrag für die Übungsleiterin oder den Übungsleiter des Ensembles eine Finanzhilfe, wenn

1. sich das Ensemble regelmäßig aktiv und selbständig am öffentlichen Musikleben mit mindestens 16 Musikerinnen oder Musikern beteiligt,

2. mindestens 80 vom Hundert der Musikerinnen oder Musiker des Ensembles keinem anderen Ensemble angehören, für dessen Übungsleitung nach diesem Gesetz Finanzhilfe gewährt wird, und

3. die Übungsleiterin oder der Übungsleiter die vom Landesmusikrat Niedersachsen e. V. mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur festgelegte Qualifikation besitzt und wenigstens 50

Zeitstunden im Jahr Proben des Ensembles leitet.

Für Blasorchester in großer Harmoniebesetzung erhält der Träger die Finanzhilfe für zwei Übungsleiterinnen oder Übungsleiter, wenn diese die Qualifikation in jeweils unterschiedlichen Instrumentalbereichen besitzen.

Für Ensembles, die von einer Kirche, einer kirchlichen Einrichtung, einer Schule in öffentlicher oder privater Trägerschaft, einer Hochschule oder einer vom Land geförderten Musikschule getragen werden, wird keine Finanzhilfe gezahlt.

Die nach den Sätzen 1 und 2 zu gewährende Finanzhilfe beträgt 50 vom Hundert des Honorars, jedoch nicht mehr, als sich aus der Division von 300 000 Deutsche Mark durch die Zahl der nach den Sätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Übungsleiterinnen und Übungsleiter ergibt, höchstens jedoch 600 Deutsche Mark je Übungsleiterin oder Übungsleiter.

Anträge nach Satz 1 sind jeweils bis zum 30. Juni beim Landesmusikrat zu stellen.

(6) Die Musikschulen werden wie folgt gefördert:

1.Musik" nachweist,

e) an der Musikschule mindestens eine hauptberufliche Lehrkraft beschäftigt wird,

f) die Leiterin oder der Leiter der Musikschule hauptberuflich tätig ist, sofern mehr als 150 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden.