Planstellen für die Besetzung mit Beamtinnen und Beamten im Eingangsamt einer niedrigeren

Im Bedarfsfall dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel verwendet werden

1. nicht besetzte Stellen

a) der planmäßigen Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter vorübergehend für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

b) der beamteten und richterlichen Hilfskräfte vorübergehend für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

c) der Angestellten vorübergehend für Lohnempfängerinnen und Lohnempfänger,

2. Stellen, deren Inhaber Grundwehrdienst oder dem Grundwehrdienst gleichgestellten Dienst leisten und Bezüge aus dem Landeshaushalt nicht erhalten,

a) soweit es sich um planmäßige Beamte oder Richter handelt, für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

b) soweit es sich um beamtete und richterliche Hilfskräfte handelt, für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,

3. Planstellen und Stellen, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, bis zur Höhe der nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende nichtbeamtete Kräfte (Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter),

4. nicht besetzte Planstellen und Stellen, aus denen keine Bezüge zu zahlen sind, für vom Land zu erbringende Leistungen nach Maßgabe der Vereinbarung nach § 81 Nds. PersVG über Personalabbau durch Auflösungsverträge mit älteren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern vom 18. September 1996

(Nds. MBl. S. 1807). Die verwendeten Planstellen und Stellen erhalten den Vermerk „künftig wegfallend nach Fortfall der Inanspruchnahme für die Leistungen nach Nummer 2 Abs. 2 Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen 1999/2000". Im Einzelfall kann auch kapitelübergreifend eine Stelle innerhalb des Einzelplans herangezogen werden. Ein eventueller Mehrbedarf für die Zahlung der Überbrückungshilfe und der Erstattungen an die Bundesanstalt für Arbeit ist durch entsprechende Einsparungen im Stellenbereich auszugleichen.

5. Planstellen für die Besetzung mit Beamtinnen und Beamten im Eingangsamt einer niedrigeren Laufbahngruppe.

Jede Planstelle und jede andere Stelle dürfen auch mit einer beliebigen Anzahl von Teilzeitkräften besetzt werden, soweit die regelmäßige durchschnittliche Gesamtarbeitszeit der Teilzeitkräfte die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft nicht übersteigt.

Eine Teilzeitkraft darf anteilig auf mehreren Stellen geführt werden.

Sofern die Besetzung laufbahngruppenübergreifend erfolgt, darf sie nur in der niedrigsten Laufbahngruppe erfolgen, aus der ein Stellenanteil herangezogen wird.

Stellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit (TV-ATZ) vom 5. Mai 1998 auf die Hälfte der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert wird, gelten mit einem Stellenanteil in Höhe von 70 vom Hundert als besetzt.

Der verbleibende Stellenanteil von 30 vom Hundert steht für Ersatzeinstellungen zur Verfügung.

Werden mehrere Stellenanteile für die Ersatzeinstellung einer Angestellten bzw. eines Angestellten genutzt, darf diese nur in der niedrigsten Vergütungsgruppe erfolgen, aus der ein Stellenanteil herangezogen wird.

Sofern die Bundesanstalt für Arbeit Leistungen nach § 4 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes (AtG) vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688), gewährt, erhöht sich für diesen Zeitraum der besetzbare Stellenanteil um 20 vom Hundert.

Wird die Altersteilzeit in eine Arbeits- und eine Freizeitphase aufgeteilt (Blockmodell), ist der besetzbare Stellenanteil von 30 vom Hundert während der Arbeitsphase gesperrt.

Dieser Stellenanteil wird dem besetzbaren Stellenanteil in der Freizeitphase hinzugerechnet, so dass dann ein besetzbarer Stellenanteil von insgesamt 60 vom Hundert für Ersatzeinstellungen zur Verfügung steht.

Die erforderlichen Haushaltsmittel gelten insoweit als zugewiesen.

Für den Zeitraum der Gewährung von Leistungen nach § 4 Abs. 1 AtG erhöht sich der besetzbare Stellenanteil um 40 vom Hundert.

Bei Änderung des Erstattungsverfahrens der Bundesanstalt für Arbeit ändert sich der Vomhundertsatz entsprechend.

Besetzbare Stellenanteile können für Vollzeitbeschäftigungen zusammengefaßt werden.

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht auf Stellen geführt werden, mit der Maßgabe, daß die hierdurch nicht in Anspruch genommenen Mittel gesperrt sind.

Diese Mittel sind übertragbar.

Das Nähere bestimmt das Finanzministerium.

Abweichend von § 49 Abs. 3 LHO dürfen Planstellen vorübergehend auch mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe einer niedrigeren Laufbahngruppe besetzt werden.

Die Planstellen sind für den nächsten Haushaltsplan zur Umwandlung in die niedrigere Besoldungsgruppe der niedrigeren Laufbahngruppe anzumelden.

Entsprechendes gilt für die Beset zung von Planstellen mit nichtbeamteten Kräften sowie für die Besetzung von Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Besetzung der in Absatz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 LHO sowie nach Absatz 4 dieser Bestimmungen.

Entsprechendes gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften; als vergleichbare Gruppen im Sinne dieser Vorschrift gelten die in Nummer 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) als vergleichbar bezeichneten Vergütungs- und Besoldungsgruppen.

Die Besetzung der Stelle von Angestellten mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.

Dies gilt nicht für Stellen im Bereich der Hochschulen, soweit sie Lehre und Forschung dienen und für Kräfte in Lehre und Forschung in Anspruch genommen werden.

Abweichend von § 17 Abs. 6 LHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nr. 5.2 zu § 17 LHO dürfen die stellenbewirtschaftenden Dienststellen bis zu 5 vom Hundert der Gesamtzahl der in den Stellenübersichten ausgewiesenen Stellen für Angestellte nach Maßgabe der tariflichen Bewertung in eine andere Vergütungs- und/oder Funktionsgruppe einstufen.

Dabei muß der finanzielle Mehrbedarf, der sich aus der Einstufung von Stellen in eine höhere als der veranschlagten Vergütungsgruppe ergibt, durch eine niedrigere Einstufung anderer Stellen ausgeglichen werden.

Die Ermittlung der finanziellen Auswirkungen ist an Hand der Tabelle der Durchschnittssätze vorzunehmen, die für das laufende Haushaltsjahr zugrunde gelegt ist.

Die anderweitige Einstufung der Stellen ist im nächsten Haushaltsplan darzustellen.

(8) Für die Bereiche des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur gilt folgendes:

1. Das Kultusministerium wird ermächtigt, die in den Bereichen des allgemeinbildenden und des berufsbildenden Schulwesens bei den Kapiteln 07 10 bis 07 21 veranschlagten Stellen für Lehrkräfte bei Bedarf abweichend von § 50 Abs. 2 LHO innerhalb dieser Kapitel umzusetzen. Soweit es sich um nicht nur vorübergehende Stellenumsetzungen handelt, sind diese in den Stellenplänen oder Stellenübersichten des Haushaltsplans des nächsten Jahres darzustellen.

2. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur kann die bei den Kapiteln 06 10 bis 06 30 Titel 422 01, 422 05, 425 01 und 426 01 veranschlagten Planstellen und Stellen in Fächern, die an der Lehrerausbildung beteiligt sind, sowie Planstellen zur Förderung des hochqualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses (Fiebiger-Plan) in das Kapitel einer anderen Hochschule umsetzen. Entsprechendes gilt für die Umsetzung von Personal- und Sachmitteln der Titelgruppe 71/81.