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In seinem Gutachten darf der Amtsarzt wiederum der entscheidenden Behörde nur die Daten übermitteln, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit oder ggf. eines anderen Einsatzes des Beamten erforderlich sind. Dazu gehören das Ergebnis der Untersuchung sowie die Darstellung der Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die dienstliche Tätigkeit. Darüber hinaus dürfen Einzelergebnisse der Anamnese, ergänzende Befunde etc. nur übermittelt werden, wenn dies im Einzelfall für die behördliche Entscheidung erforderlich ist.

Für den Fall, dass Zusatzgutachten eingeholt werden müssen, gelten die gleichen Beschränkungen. Das Zusatzgutachten verbleibt grundsätzlich beim Gesundheitsamt. Nur die daraus erforderlichen Angaben werden ergänzend übermittelt.

Die bisher manchmal ausufernden Gutachtendarstellungen gehören bei Beachtung dieser Vorschriften der Vergangenheit an.

Der genannte Runderlass gilt allerdings nicht für die Beurteilung der Dienstfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten. Für diesen Personenkreis ist das Verfahren in der Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 geregelt. Das Innenministerium hat mir jedoch zugesagt, die Polizeiärzte in einem gesonderten Erlass auf die Rechtslage hinzuweisen. Das medizinisch umfassende Gutachten, einschließlich eventuell vorliegender Zusatzgutachten anderer Ärzte, sowie Untersuchungsergebnisse, wie z. B. Laboranalysen und EKG-Befunde, verbleiben somit auch im Polizeibereich künftig beim untersuchenden Arzt.

Der Amtsarzt oder beamtete Arzt, der sich in seinem Gutachten auf die erforderlichen personenbezogenen Angaben beschränkt, ist zur Datenübermittlung befugt. Eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch den untersuchten Beamten ist nicht notwendig. Werden dagegen medizinische Daten übermittelt, die für die behördliche Entscheidung über die Dienstunfähigkeit nicht erforderlich sind, kann dieses Verhalten den Tatbestand des § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) erfüllen.

Die Neuregelung macht die Situation auch für den betroffenen Beamten transparent. Er ist vor der Untersuchung auf die Übermittlungsbefugnisse des Amtsarztes hinzuweisen und erhält auf Verlangen eine Abschrift des ärztlichen Gutachtens (§ 59 a Abs. 3 NBG).

Freie Heilfürsorge

Bei meiner Prüfung einer Polizeidirektion habe ich folgende Verfahrensweise bei der Gewährung von Leistungen der Freien Heilfürsorge an Polizeivollzugsbeamtinnen und ­beamte festgestellt: Die vorgelegten Rechnungen über die erbrachten Leistungen werden geprüft und die Rechnungsbeträge ­ zumeist durch Sammelauszahlungsanordnungen ­ über die Regierungsbezirkskasse ausgezahlt.

Den förmlichen Kassenanweisungen werden dabei gemäß VV Nr. 101 zu § 70 LHO im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof die begründenden Unterlagen nicht (mehr) beigefügt. Sie verbleiben beim Entwurf der Kassenanweisung in der Verwaltung unter Verschluss und werden erst nach Ablauf der durch Haushalts- und Aktenrecht vorgesehenen Fristen vernichtet.

Dagegen werden bei der Beihilfe bereits seit Jahren auszahlungsbegründende Unterlagen weder der Auszahlungsanordnung noch deren Entwurf beigefügt.

Zudem bestimmt § 101 g Abs. 2 Satz 2 NBG seit Inkrafttreten der Rechtsänderung, dass Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, unverzüglich zurückzugeben sind, wenn sie zu dem Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Dies betrifft nicht nur Unterlagen der Freien Heilfürsorge, die bisher in der zu führenden Teilakte für fünf Jahre aufbewahrt werden durften (vgl. Nr. 9.2 der VV zu § 101 NBG). Die geänderte Rechtslage muss sich auch auf die Unterlagen auswirken, die aus haushalts- und kassenrechtlicher Sicht entstehen.

Das Innenministerum hat dazu bemerkt, die Abrechnungsverfahren im Beihilfeund im Heilfürsorgebereich seien nicht vergleichbar. Während bei der Beihilfe die Beamtinnen und Beamten selbst zahlungspflichtig seien und ihre Aufwendungen ihnen anschließend erstattet würden, würden bei der Freien Heilfürsorge die entstehenden Kosten überwiegend direkt mit Krankenhäusern, Apotheken und anderen Leistungserbringern abgerechnet. Zudem müssten im Polizeivollzugsdienst zahlungsbegründende Unterlagen auch zur Abwicklung von Dienstunfällen und von Schadensersatzfällen aufbewahrt werden. Schließlich sei die Notwendigkeit einer Aufbewahrung solcher Unterlagen aus haushaltsrechtlichen Gründen noch zu prüfen.

Ich vermag z. Z. nicht zu erkennen, dass die Unterschiede zwischen Beihilfe und Freier Heilfürsorge den bisherigen Verbleib der zahlungsbegründenden Unterlagen bei der Abrechnungsstelle rechtfertigen können. Mit der Feststellung und Überweisung des Zahlungsbetrages verlieren diese Unterlagen ihre Bedeutung für die Verwaltung ebenso wie bei der Beihilfe. Auf sie braucht nicht mehr zurückgegriffen zu werden. Auch die Argumentation, die Unterlagen müssten ­ quasi vorsorglich ­ bei der Abrechnungsstelle verbleiben, weil sich herausstellen könnte, dass ein Dienstunfall vorgelegen habe, leuchtet mir nicht ein. Dies könnte allenfalls in solchen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen nicht von vornherein feststeht, ob ein Dienstunfall vorliegt oder nicht. Sobald diese Frage geklärt ist, sind die einschlägigen Unterlagen aber zurückzugeben. Haushaltsrechtliche Gründe schließlich können für eine weitere Aufbewahrung nicht herhalten. Darüber bestand im Gesetzgebungsverfahren Einigkeit.

Das Innenministerium will die aufgeworfenen Fragen durch eine Arbeitsgruppe prüfen lassen.

Automatisierte Verarbeitung von Beihilfedaten

Im Rahmen der Verwaltungsreform hat das Finanzministerium ein neues System der automatisierten Beihilfeabrechnung für Landesbedienstete (samba) ­ vgl. Nr. 4.12.3 - entwickelt, das das bisherige Großrechner basierte DV-Verfahren ablösen soll. Mit Hilfe des neuen Verfahrens wird die dem Beihilfeberechtigten zustehende Leistung errechnet, der Beihilfebescheid erstellt und die Auszahlung im Datenträgeraustausch mit den Geldinstituten veranlasst. Im Ergebnis soll die Fallbearbeitung weitgehend ohne Beihilfeakte durchgeführt werden können.

Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts setzt § 101 h Abs. 1 NBG der automatisierten Verarbeitung von medizinischen Daten allerdings Schranken. Medizinische und psychologische Befunde dürfen nicht in automatisierter Form verarbeitet werden. Zugelassen ist nur eine vorübergehende automatisierte Speicherung dieser Daten, die einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten darf. Zudem hat der Gesetzgeber die Aufbewahrungsfristen für Beihilfeunterlagen in herkömmlicher Form eingeschränkt. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, für den sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden (§ 101 g Abs. 2 NBG). Dieser Zweck erschöpft sich in der Abrechnung der jeweils konkret geltend gemachten Aufwendungen, er kann nicht etwa in einer vom Einzelfall losgelösten Verwendung für Beihilfezwecke allgemein liegen. Wenn der Gesetzgeber eine Datenverarbeitung in Akten für unzulässig erklärt, kann diese im Rahmen eines automatisierten Verfahrens erst recht nicht zugelassen werden.

Probleme ergeben sich nach dieser Rechtslage insbesondere bei der automatisierten Verarbeitung von Gebührenziffern, Angaben über Sehstärken und Indikationen bei Sehhilfen (z. B. Kunststoffgläser, Tönung) sowie bei Diagnosen bei Langzeittherapien oder Dauerverordnungen für Medikamente und Hilfsmittel.

Wenn die geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall nicht beihilfefähig sind, wird die beantragte Leistung entsprechend der einschlägigen Gebührenziffer, insbesondere der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte, gekürzt. Die Gebührenziffern lassen oft Rückschlüsse auf das Krankheitsbild zu (Beispiel: GOÄ Nr. 1761 Operation eines Wasserbruchs). Eine nicht nur vorübergehende automatisierte Verarbeitung dieser Daten scheidet deshalb aus. Aus dem gleichen Grund konnte die vom Finanzministerium zunächst gewünschte Speicherung der Daten über abgerechnete Zahnersatzmaßnahmen (Zahnschema) nicht realisiert werden. Auch Angaben über Sehstärken und Indikationen bei Sehhilfen sowie Diagnosen bei Langzeittherapien sind als Befunddaten anzusehen, deren Speicherung grundsätzlich untersagt ist.

In Erörterungen mit den zuständigen Stellen konnte jedoch im Ergebnis eine zufriedenstellende Lösung dieser Probleme gefunden werden. Künftig soll der Beihilfebescheid in einen Berechnungsteil (mit Rechtsbehelfsbelehrung) und einen Erläuterungsteil (Anlage) gegliedert werden. In den Erläuterungsteil können auch Gebührenziffern und sonstige Angaben mit dem Charakter von Befunddaten aufgenommen werden. Dieser Teil wird für eine etwaige Auskunftserteilung und Widerspruchsbearbeitung lediglich für drei Monate vorgehalten und dann gelöscht. Von einer Speicherung der Daten für das ursprünglich geplante Zahnschema wird abgesehen. Diese Datenverarbeitung hat sich als nicht erforderlich erwiesen. Für Befunddaten, die wie bei einer Dauerverordnung, Indikationen für Sehhilfen etc. über den konkreten Beihilfefall hinaus benötigt werden, wird eine Zustimmung des Beihilfeberechtigten zur automatisierten Speicherung eingeholt. Eine Einwilligung der Angehörigen bezüglich der sie betreffenden Daten ist nach der Konzeption des NBG (vgl. Nr. 13.1) nicht notwendig. Über Sinn und Zweck dieser Datenverarbeitung kann der Berechtigte zugleich mit dem Beihilfebescheid unterrichtet werden. Versagt er seine Einwilligung, muss er bei späteren Anträgen selbst die notwendigen Unterlagen vorlegen. Ich gehe davon aus, dass die weitaus überwiegende Zahl der Beihilfeberechtigten der in ihrem Interesse liegenden Speicherung zustimmen wird.

Technisch basiert das Verfahren auf einer Client-Server-Architektur. Für die Datenhaltung und die Transaktionsverarbeitung kommt ein InformixDatenbankssystem zum Einsatz. Als Datenbankserver wird ein leistungsfähiger UNIX-Server eingesetzt, der ausschließlich für das Verfahren samba genutzt wird. Die Anwendung wird auf Clients mit dem Betriebssystem Windows NT Workstation ausgeführt, die über das LAN mit dem Datenbankserver kommunizieren. Die Netzwerkverwaltung übernimmt ein Windows NT Server. Alle Clients der Beihilfestelle sind Mitglied der Domäne, die für zentral organisierte Verwaltung und Sicherheit sorgt. Die Daten werden durch die Beihilfesachbearbeiter eingegeben und zentral gespeichert. Bei dem Verfahren samba handelt es sich um eine Eigenprogrammierung der Projektgruppe „Beihilfe neu" des Niedersächsischen Landesamtes für Besoldung und Versorgung (NLBV).

Das Datenschutz- und Datensicherungskonzept für samba ist bisher nicht ausreichend verwirklicht. Meine Forderung einer verschlüsselten Datenübertragung ist bisher nicht umgesetzt worden. Dabei handelt es sich um Daten der Schutzstufe D, deren Vertraulichkeit während der Übertragung nicht gewährleistet ist. Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Daten sind nicht ausreichend sichergestellt, solange Manipulation, unbefugte Kenntnisnahme und Fehler während des Transportes nicht ausgeschlossen werden können. Im Hinblick auf die Sensibilität der personenbezogenen Daten bei der Kommunikation im IZN-net halte ich eine Verschlüsselung auch weiterhin für dringend geboten.

Die in diesem Projekt vorgesehene externe Administration und Wartung der eingesetzten IuK-Technik durch das IZN (Fernadministration) bedarf der datenschutzrechtlichen Ausgestaltung. Dabei hat die datenverarbeitende Stelle folgende Datenschutzpflichten zu beachten: