Bisher wurden Abrufe aus dem VZR und dem ZFR protokolliert und durften nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle genutzt werden

Zusätzlich werden in das ZFER die Daten über die Fahrlehrer und die Kraftfahrzeugsachverständigen übernommen, die bisher beim KBA in eigenständigen Fahrlehrer- und Kraftfahrzeugsachverständigenregistern geführt wurden. Neben zahlreichen deutschen Stellen erhalten viele öffentliche Stellen der EU-Mitgliedstaaten im automatisierten Verfahren Zugriff auf das ZFER.

Die Kritik der Datenschutzbeauftragten hinsichtlich einer Doppelspeicherung der Führerscheininhaber im ZFER und in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern hat gewirkt (vgl. XIII 27.1). Die örtlichen Register müssen bis zum 31. Dezember 2005 aufgelöst sein. Damit wird das Nebeneinander des ZFER und der örtlichen Fahrerlaubnisregister auf einen Übergangszeitraum von höchstens 7 Jahren beschränkt. Insgesamt bin ich aber nach wie vor von der Notwendigkeit eines Zentralen Fahrerlaubnisregisters im Sinne eines überwiegenden Allgemeininteresses nicht überzeugt. Angesichts der zahlreichen europaweiten Abrufmöglichkeiten öffentlicher Stellen besteht mit der Einrichtung des zentralen Registers jederzeit die Möglichkeit, ein umfassendes elektronisches Überwachungssystem nicht nur für den Verkehrsbereich zu schaffen. Ein europäisches Verkehrszentralregister, das der Kontrolle durch die Landesdatenschutzbeauftragten entzogen wäre, könnte dann am Ende der Entwicklung stehen.

Bisher wurden Abrufe aus dem VZR und dem ZFR protokolliert und durften nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle genutzt werden. Nunmehr wird die Nutzung der Protokolldaten über Abrufe aus dem VZR, dem ZFR und dem ZFER auch zur Aufklärung oder Verhütung von schwerwiegenden Straftaten gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person zugelassen. Die Aufbewahrungsfrist der Protokolldaten wird aufgrund der bisherigen Erfahrungen von drei auf sechs Monate verlängert. Damit erhalten die Protokolldateien den Charakter polizeilicher Fachdateien.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht zu begrüßen ist, dass für die Datenverarbeitung in Führerscheinakten erstmalig gesetzliche Festlegungen getroffen worden sind, auch wenn sie leider nicht umfassend sind. Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse sind nunmehr nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, die Unterlagen stehen im Zusammenhang mit einer Eintragung im VZR oder im ZFER. Unterlagen in „Altakten" müssen allerdings erst dann berichtigt werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst ist. Fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes sollen alle Akten auf „Vernichtenswertes" überprüft sein.

Positiv zu erwähnen ist auch die Korrektur der bislang möglichen lebenslangen Verwendung von Informationen über Entscheidungen, die sowohl im Bundeszentralregister als auch im VZR eingetragen waren. In Verfahren, die die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben, galt bisher eine unbefristete Verwertungsmöglichkeit, selbst wenn die Eintragungen in den beiden Registern getilgt waren (vgl. § 52 Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz). Nunmehr dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen nach der Tilgung im VZR im Verfahren über die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr vorgehalten werden.

Außerdem sieht das Gesetz, im Gegensatz zu früheren Entwürfen, eine kostenfreie Auskunft über die eigenen Daten vor (vgl. §§ 30 Absatz 8, 58 Straßenverkehrsgesetz).

Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 tritt am 01. Januar 1999 in Kraft (BGBl. I S. 2214). Da bisher wesentliche Fragen der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Fahrerlaubnissen nicht geregelt waren, ist die Neufassung des Fahrerlaubnisrechts grundsätzlich zu begrüßen.

Positiv zu erwähnen ist, dass für die ärztliche Bescheinigung, durch die Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ihre körperliche und geistige Eignung nachzuweisen haben, ein bundeseinheitliches Muster vorgegeben wird.

Wie ich in meinem letzten Tätigkeitsbericht dargelegt habe (vgl. XIII 27.2), gab es bisher keine Regelungen darüber, welchen Inhalt und Umfang das z. B. von Bus- und Taxifahrern vorzulegende ärztliche Zeugnis haben muß. Dies hatte dazu geführt, dass Ärzte detaillierte Angaben zur Krankengeschichte von Bewerbern aufgelistet hatten, die die Erlaubnisbehörden nicht kennen mussten. Das durch die FeV vorgegebene Muster für die ärztliche Bescheinigung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil mit einzelnen Untersuchungsergebnissen verbleibt beim Arzt und nur der zweite Teil mit den Schlußfolgerungen des Arztes wird dem Bewerber zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde ausgehändigt.

Die im Straßenverkehrsgesetz neu geschaffene gesetzliche Grundlage für das Verfahren zur Anforderung medizinisch-psychologischer Gutachten über die Eignung der Betroffenen zur Führung von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Datenverarbeitungsschritte, die sich bisher nur auf Verwaltungsvorschriften stützten, wird durch die FeV konkretisiert. Ich begrüße grundsätzlich die Regelung der Datenverarbeitung, zumal die fehlenden Rechtsgrundlagen in der Vergangenheit immer wieder zu Eingaben führten. Ich bedauere jedoch, dass eine vollständige normenklare Regelung unterblieben ist. So wird zwar die Datenübermittlung der Fahrerlaubnisbehörden festgelegt, hinsichtlich der Datenverarbeitung und Datenübermittlung der begutachtenden Stellen fehlen jedoch nähere Angaben. Zudem fällt auf, dass bisher erforderliche Einwilligungen der Betroffenen durch gesetzliche Bestimmungen ersetzt werden. Außerdem geht die Verordnung hinsichtlich der Übersendung der Unterlagen an die begutachtenden Stellen über die Ermächtigungsgrundlage hinaus. Während das Straßenverkehrsgesetz lediglich die Übermittlung der Daten vorsieht, die zur Aufgabenerfüllung benötigt werden, bestimmt die FeV die Übersendung der vollständigen Unterlagen.

27 Rechtspflege

Fehlende bereichsspezifische Regelungen bei der Justiz 15 Jahre nach dem Volkszählungsurteil fehlt es im Bereich der Justiz weitgehend immer noch an bereichsspezifischen gesetzlichen Grundlagen für die dort umfangreich anfallende Datenverarbeitung. Lediglich in Teilbereichen sind inzwischen Gesetze geschaffen worden. So enthalten das Vierte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461) Regelungen für die Datenverarbeitung im Bereich des Strafvollzuges und das Justizmitteilungsgesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) Regelungen für den Bereich der Datenübermittlung von Amts wegen durch Gerichte und Staatsanwaltschaften an Gerichte, Behörden und sonstige öffentliche Stellen. Beide Gesetze habe ich kritisch begleitet (vgl. 28.1 und XIII 28.2).

Für den umfangreichen Bereich der Strafverfolgung fehlt es jedoch immer noch an Datenverarbeitungsregelungen, sodass die dort anfallenden hochsensiblen personenbezogenen Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Das seit vielen Jahren in Arbeit befindliche Strafverfahrensänderungsgesetz (StVÄG), mit dem bisher fehlende Datenverarbeitungsregelungen im Bereich der Strafverfolgung geschaffen werden sollen, ist in der letzten Legislaturperiode wieder nicht verabschiedet worden. Im Übrigen erfüllt die z. Z. vorliegende Fassung ohnehin nicht die datenschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. XII 31.3 sowie Anlage 1). Aber auch der Bereich der Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie der Führungsaufsicht muss weiterhin ohne die erforderlichen Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung auskommen. Bereits im letzten Tätigkeitsbericht habe ich unter Nr. 28.8 auf die Problematik hingewiesen. Während das Justizministerium damals noch an eine Gesetzesinitiative zur Novellierung des Landesgesetzes über Bewährungshelfer vom 25. Oktober 1961(Nds. GVBl. S. 315) dachte, verwies die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zu meinem XIII. Tätigkeitsbericht (vgl. Drs. 13/2500 S. 14) auf § 483 des Entwurfs des StVÄG 1996. Dort ist jedoch lediglich die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten geregelt. Für die Erhebung und Übermittlung der Daten hätte es immer noch an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt. Hierauf habe ich das Niedersächsische Justizministerium aufmerksam gemacht.

Dieser normfreie Zustand in weiten Bereichen der Justiz kann nicht länger hingenommen werden. Es bedarf einer zügigen Schaffung gesetzlicher Regelungen für die Datenverarbeitung. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben hierzu am 5./6. Oktober 1998 die in Anlage 13 beigefügte Entschließung verabschiedet.

Das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister geht ans Netz ­ echter Betrieb

Das beim Bundeszentralregister in Berlin angesiedelte Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) wird am 1. Januar 1999 seinen Echtbetrieb aufnehmen. In dem ZStV sollen Ermittlungsdaten aller Strafverfahren aus der Bundesrepublik Deutschland vorgehalten werden, die der Bund für die Länder als „Serviceleistung" ­ gegen Geld - auf Abruf bereithält. Hierfür ist die Anlieferung der entsprechenden Daten an das ZStV durch die einzelnen Staatsanwaltschaften vor Ort notwendig. In Niedersachsen werden dazu von jeder Staatsanwaltschaft die notwendigen Daten an einen Kopfstellenrechner StA, der noch im Zuständigkeitsbereich Niedersachsens liegt, mit Hilfe des bei den niedersächsischen Staatsanwaltschaften eingeführten EDV-Systems SIJUS-STRAF übermittelt. Von dort aus gehen die Daten dann weiter an das ZStV nach Berlin.

Dieses für eine effektive Verbrechensbekämpfung sicherlich grundsätzlich begrüßenswerte Großprojekt wird Niedersachsen allein in der Aufbauphase ca. 4,2 Millionen DM kosten. Bedenkt man die Größenordnung dieses Systems, sollte es sowohl tatsächlich als auch rechtlich auf festem Grund stehen. Bei der Fülle der zu verarbeitenden hochsensiblen Daten bedarf es dringend einer klaren Gesetzesgrundlage. Daran aber fehlt es immer noch.

Für die Datenverarbeitung durch die Staatsanwaltschaften mit Hilfe des Verfahrens SIJUS-STRAF ist z. Z. eine hinreichende rechtliche Grundlage nicht vorhanden. Hierin bin ich mir mit dem Justizministerium einig. Es bedarf klarer Regelungen, in welchem Umfang und in welcher Weise die notwendigen Daten erhoben und verarbeitet werden dürfen (vgl. XIII 28.3).