Hier ist mir im Rahmen einer Kontrolle ein Fall bekannt geworden in dem eine Benachrichtigung zunächst unterblieben ist

2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachtes eingestellt wird.

Es sind aber auch Fälle zu berücksichtigen, in denen sich die Überwachungsmaßnahme gegen Telefonanschlussinhaber richtet, die nicht Beschuldigte sind.

Hier ist mir im Rahmen einer Kontrolle ein Fall bekannt geworden, in dem eine Benachrichtigung zunächst unterblieben ist. Diese wurde dann jedoch unverzüglich nachgeholt, sodass es letztendlich zu keiner Beanstandung meinerseits kam. Dies gab mir jedoch Veranlassung zu einer Nachfrage beim Niedersächsischen Justizministerium, in welcher Weise und in welchem Umfang in Niedersachsen die Benachrichtigungen nach § 101 StPO von den Staatsanwaltschaften durchgeführt werden. Diese Anfrage wurde wiederum mit dem Hinweis auf die hohe Arbeitsbelastung der Staatsanwälte dahingehend beantwortet, dass es hierzu keine landesweiten Erkenntnisse im Justizministerium gebe. Ich wurde lediglich auf die Zahlen aus dem Berichtsformular hinsichtlich Telefonüberwachungsmaßnahmen der letzten drei Jahre verwiesen (s. o.). Die dort aufgeführten Zahlen sind jedoch im Zusammenhang mit der Benachrichtigungspflicht gemäß § 101 StPO gerade in keiner Weise aussagekräftig ­ wie ich bereits oben gezeigt habe. Dies zeigt einmal mehr, dass eine effektive Erfolgskontrolle und Evaluation der sich ständig erweiternden verdeckten Ermittlungsmöglichkeit durch Telefonüberwachung mangels tatsächlicher Grundlagenkenntnis z. Z. nicht möglich ist.

Gerichtsaushänge in nicht öffentlichen Verfahren Gerichtsaushänge, mit denen an den Eingängen zu Verhandlungsräumen auf Termine hingewiesen wird, können datenschutzrechtlich problematisch sein.

Dies ist in besonderer Weise bei nicht öffentlichen Verfahren der Fall. Die Nennung des Namens auf der öffentlich ausgehängten Terminsrolle beseitigt, ohne dass ich deren Erforderlichkeit erkennen kann, einen wesentlichen Teil der Nichtöffentlichkeit. Wenn z. B. auf der Terminsrolle im Gericht im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Name des Schuldners genannt wird, erlangen Dritte Kenntnis, wer zu ihrer Abgabe verpflichtet ist. Sie könnten daraus berechtigte oder unberechtigte Schlüsse ziehen.

Ich habe mich mit dem Niedersächsischen Justizministerium in Verbindung gesetzt und auf dieses Problem hingewiesen. Leider sieht man sich dort nicht veranlasst, unmissverständlich deutlich zu machen, dass bei nicht öffentlichen Sitzungen der Name des Betroffenen nicht genannt wird. Demgegenüber ist in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich geregelt, dass auf einer Terminsrolle einer nicht öffentlichen Sitzung lediglich der Terminstag, die Terminsstunde, das Aktenzeichen, die Bezeichnung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden, die Namen der mitwirkenden Richterinnen und Richter einschließlich der Laienrichterinnen und Laienrichter sowie die Saal- bzw. Raumnummer aufzuführen sind. In Niedersachsen hofft man offensichtlich, dass sich das Problem durch die neuerdings veränderte Zuständigkeit erledigt haben könnte. Mit der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle geht nämlich die Zuständigkeit für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vom 1. Januar 1999 an auf den Gerichtsvollzieher über. Bisher war hierfür der Rechtspfleger zuständig.

Weshalb sich damit das Problem der Veröffentlichung von Daten Verfahrensbeteiligter durch Gerichtsaushänge bei nicht öffentlichen Verhandlungen erledigt haben sollte, ist mir nicht recht erfindlich. Nicht öffentliche Sitzungen finden nicht nur bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sondern auch in einer Vielzahl anderer Fälle statt. Außerdem ist mit der allgemeinen Verschiebung der Zuständigkeit durch das neue Gesetz nicht gesagt, dass die Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung nicht weiterhin im Gerichtsgebäude abnehmen und nicht etwa ­ wie wohl das Justizministerium annimmt ­ im Haus des Schuldners oder in anderen Räumen. Ich würde es begrüßen, wenn auch in Niedersachsen das Problem in gleicher Weise wie in Nordrhein-Westfalen gelöst werden könnte.

Das offene Grundbuch

Ein Petent erwarb gemeinsam mit einer Gruppe weiterer Personen Miteigentumsanteile an einem Grundstück. Alle wurden ins Grundbuch eingetragen.

Nach § 55 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) soll jedem eingetragenen Eigentümer jede Eintragung bekannt gemacht werden. Der Petent erhielt jedoch eine umfassende Eintragungsmitteilung, in der sämtliche Miteigentümer, deren Geburtsdaten sowie die auf den jeweiligen Grundstücksanteilen lastenden Hypotheken, Grundschulden etc. enthalten waren. Wegen dieser weitgehenden Mitteilung wandte er sich an mich und bat um Prüfung. Diese Prüfung ergab: Die Eintragungsnachricht entsprach der früheren Rechtslage. Von dem um Stellungnahme gebetenen Amtsgericht wurde eingeräumt, dass die umfassende Eintragungsnachricht an die Miteigentümer im Hinblick auf die inzwischen geltende Vorschrift des § 55 Abs. 2 GBO nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Danach ist bei Miteigentum die Bekanntmachung nur gegenüber den Miteigentümern vorzunehmen, auf deren Anteil sich die Eintragung bezieht. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber die zu weit gehende Kenntnisnahme sensibler Daten Dritter verhindern wollen. Das Amtsgericht hat für die Zukunft sichergestellt, dass Eintragungsnachrichten in der nunmehr gebotenen Weise ergehen.

Diese eingeschränkte Mitteilungspflicht darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, das das Grundbuch dennoch für viele ein offenes Buch ist. Eine vollständige Blattabschrift erhält nämlich nach § 12 GBO jeder, der ein berechtigtes Interesse daran darlegt. Dies wird bei Miteigentümern in der Regel leicht der Fall sein.

Immer wieder führt das Einsichtsrecht des Notars in Grundbücher bei Petenten zu Irritationen. Wie bereits oben gesagt, ist nach § 12 GBO jedem Einsicht in das Grundbuch zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Notare sind jedoch von dieser Darlegungspflicht befreit. Sie müssen zwar ebenfalls wie jede andere Person ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben, müssen es jedoch dem zuständigen Beamten gegenüber nicht darlegen. Allein seine Notareigenschaft reicht hier aus. Diese Erleichterung entspricht der besonderen Aufgabe und Rechtsstellung des Notars, insbesondere bei Grundstücksgeschäften. Erst wenn sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass der Notar mit seiner Akteneinsicht unzulässige Zwecke verfolgt oder aus bloßer Neugierde Einsicht nehmen will, ohne in amtlicher Funktion zu handeln, muss ihm die Einsicht in das Grundbuch verwehrt werden.

Datenübermittlung von Anzeigeerstattern im OWi-Verfahren

Hat jemand einen anderen wegen einer vermeintlichen Verkehrsordnungswidrigkeit bei der Polizei angezeigt, so hat der Anzeigende häufig das Interesse, vorerst namentlich nicht in Erscheinung zu treten. Andererseits hat der Betroffene einen Anspruch darauf, vor einer Entscheidung durch die Verwaltung zu dem ihm gemachten Vorwurf umfassend angehört zu werden. In einem langwierigen Schriftwechsel mit dem Niedersächsischen Innenministerium und dem Niedersächsischen Justizministerium konnte eine beide Belange hinreichend berücksichtigende Regelung gefunden werden. Nach einer Anzeige durch eine Privatperson soll in dem schriftlichen Anhörungsbogen dem Beschuldigten erst einmal der neutrale Hinweis gegeben werden, dass als Beweismittel „Zeugenangaben" zur Verfügung stehen. Die vollständige Angabe von Vor- und Zuname des Zeugen ist in diesem frühen Verfahrensstadium noch nicht erforderlich. Erst wenn der Betroffene nach Erhalt des Anhörungsbogens nachfragt, soll ihm der vollständige Vor- und Zuname des Zeugen mitgeteilt werden. Diese Vorgehensweise wird sowohl den Belangen des Betroffenen als auch des Anzeigeerstatters in hinreichender Weise gerecht. Ich halte diese Regelung ­ gemessen an der Praxis der Vergangenheit ­ für eine datenschutzrechtliche Verbesserung.

27.10 Datenübermittlung durch das Nachlassgericht - Es muss nicht jeder alles wissen.

Zu einer Petition sah sich eine Bürgerin veranlasst, als das Amtsgericht nach dem Tode ihres Ehemannes das vollständige Testament jedem der darin Bedachten übersandte, ohne die Teile unkenntlich zu machen, die den einzelnen Bedachten nicht betrafen. Auf diese Weise wurden z. B. persönliche Anweisungen und Ratschläge des Verstorbenen an seine Ehefrau und andere höchstpersönliche Angaben Dritten bekannt, die diese gar nichts angingen. Die Bekanntgabe des vollständigen Inhalts des Testaments an sämtliche Beteiligte entsprach nicht der Rechtslage. Das Nachlassgericht hat zwar die Beteiligten, die bei einer Eröffnung des Testamentes nicht zugegen gewesen sind, von dem Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen. Jedoch beschränkt sich diese Bekanntmachung ausdrücklich nur auf den Teil des Testaments, der den einzelnen Beteiligten betrifft (§ 2262 BGB). Die Weitergabe des vollständigen Testaments an sämtliche Beteiligte nur zum Zwecke der Benachrichtigung, dass sie in einem Testament bedacht worden sind, war danach nicht zulässig. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch das Einsichtsrecht derjenigen, die ein rechtliches Interesse an dieser Akteneinsicht glaubhaft machen. Ihnen ist nach Eröffnung des Testaments zu gestatten, das vollständige Testament einzusehen oder eine Abschrift des gesamten Testaments oder einzelner Teile zu fordern (§ 2264 BGB). Damit soll die Möglichkeit einer Überprüfung etwaiger Rechtsansprüche gegeben werden. Hiergegen ist auch aus datenschutzrechtlicher Sicht nichts einzuwenden.

28 Strafvollzug

Datenschutzrechtliche Regelungen im Bereich des Strafvollzugs

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461) ist wider Erwarten nun doch noch in der

13. Legislaturperiode das schon so lange diskutierte Gesetz verabschiedet worden, mit dem datenschutzrechtliche Regelungen im Bereich des Strafvollzugs geschaffen werden sollten.

Dem Gesetz ist das Bemühen nicht abzuerkennen, die Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf das im Rahmen des Strafvollzuges erforderliche Maß zu beschränken. Dies gilt gerade auch für die Verwendung von Daten innerhalb des Strafvollzuges. Dies Anliegen wird jedoch praktisch zunichte gemacht, wenn nunmehr in § 180 Abs. 4 StVollzG eine Generalklausel zur Datenübermittlung für vollzugsfremde Zwecke eingeführt worden ist. Nachdem in Satz 1 einzelne Übermittlungsbefugnisse aufgezählt werden, die sich weitgehend im Rahmen des Strafvollzuges bewegen, sieht Satz 2 eine Übermittlung auch für andere Zwecke vor, soweit dies in anderen Vorschriften gesetzlich geregelt ist und sich ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Gefangene bezieht. Die Notwendigkeit einer solchen generellen Öffnung ist mir weder ersichtlich noch ist sie normenklar.