Gericht

Gesetzentwurf Fraktion der CDU Hannover, den 12. Januar 1999

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: G e se tz zur Deckung der kommunalen Kosten der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

§ 1:

Die Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land 90 % der Kosten der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.

§ 2:

(l)

Von den Zuweisungen werden l. 79,9 vom Hundert für Zuweisungen an Landkreise und kreisangehörige Gemeinden und

2. 20,1 vom Hundert für Zuweisungen an kreisfreie Städte verwendet.

Das Innenministerium setzt diese Vomhundertsätze jährlich durch Verordnung entsprechend der Einwohnerzahl neu fest.

Die Aufteilung der Zuweisungen auf die einzelnen kreisfreien Städte und Landkreise erfolgt nach ihrer Einwohnerzahl.

Von den Zuweisungen für einen Landkreis erhalten große selbständige Städte 60,09 vom Hundert, selbständige Gemeinden 41,07 vom Hundert und die übrigen Gemeinden/Samtgemeinden 26,24 vom Hundert des auf ihre Einwohnerzahl entfallenden Betrages.

§ 3:

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Begründung:

Der Nds. Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. November 1997 (StGH 14/95) u. a. gefordert, eine gesonderte Regelung „über die Deckung der Kosten der Auftragsverwaltung" zu treffen. Gesetzlich zu regeln ist auch die bisher ohne entsprechende Regelung angenommene „Interessenquote" der Kommunen bei der Erledigung der Auftragsverwaltung. Zwar hat der Nds. Staatsgerichtshof grundsätzlich eine kommunale Interessenquote für zulässig erachtet. Die Bemessung der Interessenquote darf aber nicht zu einer Aushöhlung des Anspruchs aus Artikel 57 Abs. 4 der Nds. Verfassung führen.

Eine über 10 % hinausgehende Interessenquote ist nicht gerechtfertigt und kann von der Landesregierung auch nicht nachgewiesen werden.

Ein Anreiz zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung liegt bereits in der Pauschalierung begründet. Keine Kommune erhält die ihr tatsächlich entstehenden Aufwendungen. Sie muß sich am Durchschnitt orientieren. Unwirtschaftliche Aufgabenerfüllung geht damit voll zu Lasten der betroffenen Gebietskörperschaften. Das Ziel der Steigerung der Effizienz der Aufgabenerfüllung muss folglich nicht durch eine kommunale Interessenquote untermauert werden.

Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Nds. Staatsgerichtshofes vom 18. Oktober 1995 und 25. November 1997 müssen die tatsächlich entstehenden Kosten des übertragenen Wirkungskreises anhand eines Gutachtens beispielhaft für das Jahr 1996 ermittelt werden, um daraus die künftige Kostenerstattung abzuleiten.

Die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten 1996 betragen rund 1280 Mio. DM. Zu den vom Innenministerium festgestellten ungedeckten Kosten in Höhe von 1 067 644 DM müssen die Kosten für die Verwendung der Informations- und Kommunikationstechniken in Höhe von 150 Mio. DM entsprechend dem Gutachten der KGST zugeschlagen werden. Darüber hinaus wird geltend gemacht, dass die geplante Anrechnung der bei den Kommunen verbleibenden Bußgeldeinnahmen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz die mit rund 60 Mio. DM beziffert werden, nach geltender Rechtslage den Gebietskörperschaften zustehen, die sie erhoben haben.

Nach Fortschreibung der Kosten des Jahres 1996 mit 1,3 % für 1997 und 1,5 % für 1998 und 1999 müssen für das Haushaltsjahr 1999 Kosten in Höhe von 1334 Mio. DM angesetzt werden. Bei einer Interessenquote von 10 % ergibt sich daraus ein Erstattungsbetrag 1999 von rund 1200 Mio. DM und 2000 von rund 1218 Mio. DM. Daraus ergibt sich bei der Festsetzung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises für das Haushaltsjahr 1999 für kreisfreie Städte 143,62 DM und Landkreise 155,80 DM und für das Jahr 2000 für kreisfreie Städte 145,77 DM und Landkreise 158,14 DM je Einwohnerin und Einwohner.