Gesetz

Beschlussempfehlung Wahlprüfungsausschuss Hannover, den 14. Januar 1999

1. Wahleinspruch des Herrn Rudolf Will, Suhlendorf,

2. Wahleinspruch der Frau Vera Hacker, Göttingen,

3. Wahleinspruch des Herrn Jürgen Packer, Winnigstedt,

4. Wahleinspruch des Herrn Alfred Isken, Ganderkesee,

5. Wahleinspruch der Eheleute Ingrid und Peter Sohrauer, Hanstedt,

6. Wahleinspruch der CDU, Kreisverband Helmstedt, Helmstedt,

7. Wahleinspruch der Frau Kathinka Pinkert, Initiative für eine gerechte Wahlkreisreform, Ilsede,

8. Wahleinspruch der Frau Anneliese Wenzel, Bad Lauterberg, gegen die Gültigkeit der Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 1. März 1998

Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Landtag gemäß § 9 des Wahlprüfungsgesetzes vom 6. März 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 39), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 342), die aus den Anlagen 1 bis 8 ersichtlichen Entscheidungen zu treffen.

Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 4. März 1998, beim Niedersächsischen Landtag eingegangen am 6. März 1998, Einspruch gegen die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 1. März 1998 erhoben.

Herr Will wendet sich gegen die Einteilung des Landkreises Uelzen in zwei Wahlkreise.

Der Wahlkreis 60, Uelzen, umfasse die Samtgemeinden Bevensen, Altes Amt Ebsdorf, Suderburg, die Einheitsgemeinde Bienenbüttel und die Stadt Uelzen. Dem Wahlkreis 61, Lüchow-Dannenberg, seien die zum Landkreis Uelzen gehörenden Samtgemeinden Bodenteich, Rosche und Wrestedt mit insgesamt rund 21.000 Einwohnern zugeordnet. Hierdurch seien die Bürger der Gemeinden im Landkreis Uelzen, die im Wahlkreis LüchowDannenberg hätten wählen müssen, benachteiligt worden. Diese würden sich - auch in politischer Hinsicht - zu ihrer Kreisstadt Uelzen und zu ihrem Heimatkreis hingezogen fühlen. Besonders politisch aktiven Bürgern würden deshalb oft ausreichende Kontakte zu politischen Parteien im Landkreis Lüchow-Dannenberg fehlen, und sie hätten daher auch nur geringe Chancen, in den dortigen Kreisverbänden der Parteien als Landtagskandidaten nominiert und von den Lüchow-Dannenbergern gewählt zu werden. Der Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie das Recht eines jeden auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) seien verletzt.

Auch wirke es sich als nachteilig aus, dass der Abgeordnete des Wahlkreises LüchowDannenberg nicht gleichzeitig als Kreistagsabgeordneter für die drei Samtgemeinden des Landkreises Uelzen tätig sein dürfe.

Es stelle sich die Frage, wie der Landkreis Uelzen im Niedersächsischen Landtag von zwei Landtagsabgeordneten vertreten werde bzw. vertreten werden könne. Offenbar habe nicht jeder Deutsche in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten im Sinne des Artikels 33 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Des Weiteren beruft sich der Einspruchsführer auf Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, wonach das Volk in den Ländern eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. An die Landeswahlgesetze müssten deshalb dieselben Anforderungen gestellt werden, wie an das Bundeswahlrecht. In § 3 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes sei geregelt, dass die Wahlkreise ein zusammenhängendes Gebiet bilden und die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte nach Möglichkeit eingehalten werden sollten. Die Wahlergebnisse in den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg hätten nach Auffassung von Herrn Will anders ausgesehen, wenn die Landkreisgrenzen mit den Wahlkreisgrenzen übereinstimmen würden.

Mit Schreiben der Landtagsverwaltung vom 10. März 1998 wurde dem Einspruchsführer der Eingang des Einspruchs bestätigt, und er wurde auf die Voraussetzungen einer Einspruchsberechtigung hingewiesen, wie sie sich aus § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlprüfG) vom 6. März 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 39), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 342), ergeben.

Mit weiteren Schreiben gleichen Datums erhielten der Niedersächsische Innenminister, der Niedersächsische Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 61 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Kreiswahlleiter erklärte mit Schreiben vom 30. März 1998, dass der Einspruch ausschließlich mit der Einteilung des Wahlkreises begründet werde. Die Wahlkreiseinteilung sei im Niedersächsischen Landeswahlgesetz geregelt und die Änderung der Wahlkreisgrenzen daher nur durch eine Gesetzesänderung möglich. Da Mängel in der Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl nicht geltend gemacht worden seien, sei eine weitergehende Stellungnahme des Kreiswahlleiters nicht erforderlich.

Der Niedersächsische Innenminister nahm im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Landeswahlleiter mit Schreiben vom 3. Juni 1998 zu dem Wahleinspruch dahin gehend Stellung, dass er diesen für unzulässig halte, da es an einer Einspruchsberechtigung fehle.

Eine Unterstützung des Einspruchs durch den Beitritt von 100 Wahlberechtigten sei nicht gegeben. Die Berechtigung könne sich insofern lediglich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 WahlprüfG ergeben. Danach müsse die Rechtsverletzung durch Maßnahmen der Wahlbehörden vorliegen. Maßnahmen seien Handlungen mit Regelungsinhalt, die vor, bei oder nach der Wahlhandlung ergangen seien und das Wahlverhalten unmittelbar betreffen würden. Gegenstand des Einspruchs könne jede die Landtagswahl betreffende Regelung oder Unterlassung einer Wahlbehörde sein. Der Einspruchsführer wende sich jedoch nicht gegen das Tun oder Unterlassen einer mit der Ausführung wahlrechtlicher Vorschriften befassten Stelle, sondern beanstande mit der Wahlkreiseinteilung eine grundlegende Regelung des Landeswahlgesetzes. Es handele sich daher um einen allgemeinen Wahleinspruch im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 WahlprüfG, für dessen Berechtigung aber der Beitritt von mindestens 100 weiteren Wahlberechtigten fehle. Im Übrigen habe Herr Will sich bereits mit einer Eingabe gleichen Inhalts an den Landtag gewandt. Auf die in diesem Verfahren ergangene Stellungnahme werde verwiesen. In dieser Stellungnahme wird die Sach- und Rechtslage bezüglich der Wahlkreiseinteilung dargestellt. Ferner bekundet die Landesregierung hierin die Auffassung, dass die Änderung der Wahlkreise traditionsgemäß ureigenste Aufgabe des Landtages sei und daher nicht vorrangig als Aufgabe der Landesregierung angesehen werden sollte.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten Bezug genommen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 WahlprüfG hat der Wahlprüfungsausschuss durch einstimmigen Beschluss von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen.

Gründe

Der Wahleinspruch ist unzulässig.

Er ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

Nach § 3 WahlprüfG ist ein Wahleinspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich beim Landtag einzureichen und zu begründen. Das endgültige Wahlergebnis wurde im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 14 vom 22. April 1998, S. 581, bekannt gemacht, sodass die Einspruchsfrist mit Ablauf des 22.