Einspruchsführerin

Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben vom 25. November 1998, beim Niedersächsischen Landtag eingegangen am 7. Dezember 1998, Einspruch gegen die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 1. März 1998 erhoben.

Frau Wenzel führt im Wesentlichen aus, dass die Verwaltung der Stadt Bad Lauterberg durch willkürliche, rechtswidrige amtliche Abmeldung ihre Teilnahme an der Landtagswahl planmäßig und vorsätzlich verhindert habe. Es komme ihr nicht allein auf die Frage nach einem möglichen anderen Wahlausgang an, sondern es gehe ihr um die Abwehr grundgesetzwidriger Maßnahmen zunächst gegen Minderheiten und dann, bei Erfolg, gegen immer mehr Wahlberechtigte.

Auf Grund der fehlenden amtlichen Mitteilung sei ihr ein früheres Aufgreifen nicht möglich gewesen.

Mit Schreiben der Landtagsverwaltung vom 9. Dezember 1998 wurde der Einspruchsführerin der Eingang des Einspruchs bestätigt, und sie wurde auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Wahleinspruches hingewiesen, wie sie sich aus § 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlprüfG) vom 6. März 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 39), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 342), ergeben.

Mit weiteren Schreiben gleichen Datums erhielten der Niedersächsische Innenminister und der Niedersächsische Landeswahlleiter Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Niedersächsische Innenminister nahm im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Landeswahlleiter mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 zu dem Wahleinspruch wie folgt gehend Stellung:

Der Wahleinspruch sei nicht fristgerecht eingelegt worden. Gemäß § 3 WahlprüfG sei der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich einzureichen. Das endgültige Wahlergebnis für die Landtagswahl am 1. März 1998 sei im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 14 vom 22. April 1998, S. 581, bekannt gemacht worden; die Einspruchsfrist habe infolge dessen mit Ablauf des 22. Mai 1998 geendet.

Der Wahleinspruch vom 25. November 1998 sei am 26. November 1998 bei der Stadt Bad Lauterberg eingereicht worden und sei somit nicht fristgerecht eingelegt.

Zur Begründetheit könne keine Aussage getroffen werden, da die Stellungnahmen der Stadt Bad Lauterberg und des Kreiswahlleiters nicht vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1998 teilte Frau Wenzel mit, dass sie den Einspruch nicht innerhalb der Einspruchsfrist habe einlegen können, da die willkürliche Aussperrung von der Wahl zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sein konnte. Dieses gelte ungeachtet eines Wahlversuchs.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten Bezug genommen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 WahlprüfG hat der Wahlprüfungsausschuss durch einstimmigen Beschluss von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen.

Gründe

Der Wahleinspruch ist unzulässig.

Er ist nicht fristgerecht eingelegt worden.

Nach § 3 WahlprüfG ist ein Wahleinspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich beim Landtag einzureichen und zu begründen. Das endgültige Wahlergebnis wurde im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 14 vom 22. April 1998, S. 581, bekannt gemacht, sodass die Einspruchsfrist mit Ablauf des 22. Mai 1998 endete. Der Wahleinspruch ist aber erst am 7. Dezember 1998 und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist beim Niedersächsischen Landtag eingegangen.

Auch kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354), ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.

Frau Wenzel war aber nicht ohne Verschulden verhindert, ihren Wahleinspruch innerhalb der Einspruchsfrist einzureichen.

Die von ihr angeführte fehlende Mitteilung über die amtliche Abmeldung stellt keinen Hinderungsgrund für das Einlegen eines Wahleinspruches dar. Sowohl der Wahltag als auch das amtliche Endergebnis der Wahl zum Niedersächsischen Landtag wurden gemäß § 9 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) in der Fassung vom 5. August 1997 (Nds. GVBl. S. 379) und § 69 Absatz 7 der Niedersächsischen Landeswahlordnung (NLWO) vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S. 437, 1998 S. 14) öffentlich im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 12 vom 26. Juli 1997, S. 271, bzw. im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 14 vom 22. April 1998, S. 581, bekannt gemacht.

Zudem wurde in der Presse - auch schon vor der Wahl - ausführlich berichtet. Von der Einspruchsführerin hätte daher erwartet werden können, dass diese sich, nachdem sie unter normalen Umständen von der Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 1. März 1998 hätte Kenntnis erlangen können und keine Wahlbenachrichtigung erhalten hatte, mit ihrer zuständigen Wohnortgemeinde in Verbindung gesetzt hätte. Das Recht auf freie Wahlausübung schließt nicht aus, dass die Wahlbehörden von den wahlberechtigen Bürgerinnen und Bürgern auch ein berechtigtes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Mündigkeit im Umgang mit dem Wahlrecht erwarten können. Die Einspruchsführerin hat im Übrigen nicht vorgetragen, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen wäre, den Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des amtlichen Endergebnisses der Wahl einzulegen. Sie war somit nicht ohne Verschulden daran gehindert, ihren Wahleinspruch innerhalb der Einspruchsfrist einzureichen.

Der Wahleinspruch war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Feststellung der Gültigkeit der Wahl folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 2 WahlprüfG.

Die Entscheidung über die Kosten entspricht § 20 WahlprüfG.