Beteiligung der Schulträger bei der Besetzung von Schulleiterstellen

Lt. Niedersächsischem Schulgesetz hat sich die Schulaufsicht vor Besetzung einer Schulleiterstelle mit dem Schulträger ins Benehmen zu setzen. In der Praxis sah dieses in einem mir bekannten Fall folgendermaßen aus:

Die Bezirksregierung teilte dem Schulträger die Bewerbernamen unter Beifügung von deren Lebensläufen mit. Schule und Gemeinde berieten ausführlich darüber, welches der nach ihrer Einschätzung geeignete Bewerber sein sollte, und teilten dieses der Bezirksregierung mit. Im Anschluß daran wurde dem Schulträger mitgeteilt, dass der Vorschlag aufgrund besserer Leistungen eines Mitbewerbers nicht berücksichtigt werden könne.

Weder die Leistungsbeschreibung der einzelnen Bewerber noch eine von der Bezirksregierung erstellte Synopse der Bewerber wurde dem Schulträger zur Verfügung gestellt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Teilt sie die Auffassung, dass die Beteiligung des Schulträgers nach der vorgenannten Beschreibung zur Farce wird, da sich die Schulaufsicht mit Hinweis auf nur ihr bekannte „Leistungsunterschiede" von dem Vorschlag des Schulträgers distanzieren kann?

2. Hält sie es ­ wie ich selbst auch ­ für sinnvoller, den Schulträgern lediglich die Namen von gleichermaßen geeigneten Bewerbern mitzuteilen?

3. Ist sie bereit, im vorgenannten Sinne die Schulaufsicht der Bezirksregierungen anzuweisen? Wenn nein, was wird sie unternehmen, um den Schulträgern eine wirksame Beteiligung bei der Besetzung von Schulleiterstellen zu ermöglichen?

In der Kleinen Anfrage wird das Verfahren bei der Besetzung einer Schulleiterstelle in einem nicht näher bezeichneten Fall beanstandet. Allgemein lässt sich Folgendes bemerken:

Bei der Besetzung von Schulleiterstellen sehen das Niedersächsische Schulgesetz und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften eine intensive Beteiligung des Schulträgers vor.

Der Schulträger ist nicht nur gem. § 45 Abs. 1 NSchG berechtigt, die ausgeschriebene Stelle selbst bekannt zu geben. Er ist auch über die eingegangenen Bewerbungen zu unterrichten und kann auch Besetzungsvorschläge machen.

Auch bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung ist der Schulträger eingebunden und nach dem Erlass vom 4. Juni 1998 (SVBl. Seite 171) ist ein Vertreter des Schulträgers Mitglied der Auswahlkommission, die einen Auswahlvorschlag erarbeitet. Im weiteren Verfahren ist die Schulbehörde verpflichtet, sich mit dem Schulträger ins Benehmen zu setzen, falls sie dem Vorschlag des Schulträgers nicht entsprechen will oder dieser keinen Vorschlag vorgelegt hat. Die Pflicht zur Benehmensherstellung bedeutet, dass der Schulträger mit dem Ziel zu beteiligen ist, möglichst zu einer Übereinstimmung zu kommen. Der Schulträger hat außerdem das Recht, eine mündliche Erörterung zu verlangen (§ 45 Abs. 2 NSchG). Inwieweit diese Regelungen in dem geschilderten Fall beachtet worden sind, lässt sich wegen der Kürze des dargestellten Sachverhalts nicht abschließend beantworten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Sofern in dem geschilderten Fall die Bezirksregierung sich darauf beschränkt hätte, lediglich mitzuteilen, dass der Vorschlag des Schulträgers aufgrund besserer Leistungen eines Mitbewerbers nicht berücksichtigt werden könne, wäre ein solches Verfahren der Pflicht zur Herstellung des Benehmens nicht gerecht geworden.

Zu 2: Im Rahmen des Verfahrens zur Herstellung des Benehmens hat der Schulträger, jedenfalls bei einer mündlichen Erörterung, Anspruch auf vollständige Informationen über alle Mitbewerber.

Zu 3: Soweit konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezirksregierung in einem Fall gegen die vorgenannten Vorschriften verstoßen hat, wird die Landesregierung das Erforderliche veranlassen.