Grundsteuererlaß für Naturschutzflächen

Bereits Ende 1995 hat sich der Landkreis Stade auf Betreiben der Samtgemeinde Nordkehdingen an die Landesregierung gewandt, um zu erreichen, dass Steuerausfälle bei der Grundsteuer A durch Naturschutzflächen ausgeglichen werden. Gemäß § 32 GrStG sind die Gemeinden verpflichtet, die Grundsteuer zu erlassen, wenn z. B. im öffentlichen Interesse Naturschutz auf Grundbesitz durchgeführt wird. Den vier Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Nordkehdingen gehen jährlich mehr als 20 000 DM verloren, für die es keinen finanziellen Ausgleich gibt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum gibt es nach fast drei Jahren noch keine Antwort auf die Anfrage des Landkreises Stade bzw. der betroffenen Gemeinden?

2. Wann ist mit einer abschließenden Erklärung der Landesregierung zu diesem Problem zu rechnen?

3. Welche Möglichkeiten sieht sie, betroffenen Gemeinden zu helfen?

4. Ist sie bereit, für den Naturschutz in Zukunft mehr finanzielle Mittel bereitzustellen?

5. Wenn nein, warum nicht?

6. Wie stellt sie sich einen vernünftigen Ausgleich der Interessen zwischen den Naturschutzansprüchen, den betroffenen Grundeigentümern und den jeweiligen Gemeinden vor?

Zu 1 bis 3 und 6: Dem Anliegen des Landkreises Stade kann ohne Änderung gesetzlicher Grundlagen nicht entsprochen werden. Dies erfordert eine umfassende Prüfung der in Betracht kommenden Regelungsbereiche, was kurzfristig nicht erreichbar ist.

Die Ursache für die vom Landkreis Stade vorgetragenen Steuerausfälle, für die ein Ausgleich gefordert wird, bildet § 32 Abs. 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz (GrStG). Danach ist die Grundsteuer zu erlassen für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Das Grundsteuergesetz ist ein Bundesgesetz. Der Bundesgesetzgeber hat einen finanziellen Ausgleich für im öffentlichen Interesse zu gewährende Grundsteuererlasse nicht vorgesehen. Dies führt bei den vom Landkreis Stade vorgetragenen Fällen dazu, dass die betroffenen steuerberechtigten Gemeinden den erlassbedingten Ausfall der Grundsteuer A tragen müssen.

Da an dieser Rechtslage nur der Bundesgesetzgeber etwas ändern könnte, hat die Landesregierung eine Initiative zur Änderung der Grundsteuererlassvorschriften gegenüber dem Bund geprüft. Nach dem Prüfungsergebnis wurde diese jedoch zunächst nicht als erfolgversprechend angesehen. Nach diesem Zwischenergebnis wurde weiterhin geprüft, ob ggf. Ausgleichs- oder Hilfemöglichkeiten im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs möglich sind. Dies hat sich ­ auch unter Berücksichtigung der aufgrund des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 25. November 1997 zu treffenden Neuregelung ­ als endgültig nicht realisierbar erwiesen, und zwar allein schon deshalb nicht, weil die vorliegend betroffenen Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden ­ abgesehen von Zuweisungen zum Ausgleich von Steuerausfällen aufgrund der Neuordnung des Familienlastenausgleichs ­ keine Finanzausgleichsleistungen erhalten. Ein interkommunaler Ausgleich, der nur zu einer Belastungsverschiebung auf der gemeindlichen Ebene führt, war als ungeeignet abzulehnen.

Letztlich blieb zu prüfen, ob ggf. im Rahmen des Niedersächsischen Naturschutzrechts eine Ausgleichs- oder sonstige Hilfemöglichkeit für die betroffenen Gemeinden gefunden werden kann. Dazu wurde eine Umfrage bei den anderen Ländern für erforderlich gehalten. Das Umfrageergebnis liegt noch nicht vor. Der Landkreis Stade ist über den derzeitigen Sachstand unterrichtet. In einigen Wochen wird feststehen, ob sich nach dem Abstimmungsergebnis mit den anderen Ländern letztlich eine Ausgleichs- oder Hilfemöglichkeit im Bereich des Naturschutzrechts ergibt oder nicht. Zusätzlich wird der geltende § 32 Abs. 1 GrStG als Erlassvorschrift auch von den unlängst eingerichteten BundLänder-Arbeitsgremien zu erörtern sein, die derzeit Vorschläge für eine Reform des Grundsteuerrechts erarbeiten.

Zu 4 und 5: Sämtliche Ausgabeansätze des Landeshaushalts stehen bei der Aufstellung des Haushaltsplans 1999/2000 sowie auch bei der Mittelfristigen Finanzplanung unter einem strengen Prüfungsvorbehalt mit dem Ziel, die Nettokreditaufnahme des Landes nicht zu erhöhen. Für neue Ausgaben oder Ausgabeerhöhungen ist grundsätzlich kein Raum.

Der am 17. Dezember 1998 erstmals im Parlament beratene Entwurf der Landesregierung zum Haushaltsgesetz 1999/2000 sieht im Naturschutzbereich die finanziellen Mittel vor, die eine Fortführung bestehender Aufgaben ohne gravierende Änderungen auf dem bisherigen Niveau ermöglichen.