Religionsunterricht an den allgemeinbildenden Schulen in der Gemeinde Barßel

In der Gemeinde Barßel, Landkreis Cloppenburg, gibt es fünf Grundschulen, eine Hauptschule mit Orientierungsstufe, eine Realschule und eine Sonderschule.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welchen konfessionellen Status haben die einzelnen Schulen in der Gemeinde Barßel?

2. Welche speziellen Rechtsvorschriften gelten für die Schulen mit einem besonderen konfessionellen Status?

3. Wie ist derzeit an den einzelnen Schulen mit einem besonderen konfessionellen Status

a) die konfessionelle Zusammensetzung der Schülerschaft und

b) die konfessionelle Zusammensetzung der Lehrerkollegien?

4. Wie viele Wochenstunden Religionsunterricht, aufgeteilt nach Schulen, Klassen und Konfessionen müssen an den allgemeinbildenden Schulen im ersten Halbjahr des Schuljahres 1998/1999 in der Gemeinde Barßel entsprechend den gültigen Stundentafeln erteilt werden? (Bitte Aufstellung nach Schulen, Jahrgängen und Klassen.)

5. Wie viele Stunden Religionsunterricht werden an den einzelnen Schulen und Klassen je Konfession im November 1998 tatsächlich erteilt? (Bitte Aufstellung wie für Frage 4.)

6. In welchen Klassen welcher Schulen ist im Schuljahr 1997/1998 ganz oder in einem Halbjahr kein Religionsunterricht für einzelne Konfessionen erteilt worden?

7. Wie begründet die Landesregierung die Abweichungen zwischen Soll und Ist?

8. Wer ist konkret für die Abweichungen verantwortlich?

Eine Überprüfung der Unterrichtsversorgung im Bereich des Religionsunterrichtes durch die Bezirksregierung Weser-Ems hat ergeben, dass an den Schulen in der Gemeinde Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/521

Barßel der erforderliche Unterricht vollständig erteilt werden könnte, wenn zwischen den einzelnen Schulen durch Abordnungen ein fachspezifischer Ausgleich geschaffen werden würde.

Bei der Bewertung des Bedarfs im Religionsunterricht ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Konkordats für die Grundschule pro Lerngruppe drei Stunden katholischer Religionsunterricht im Vergleich zu zwei Stunden evangelischen Religionsunterrichts bzw. Werte und Normen vorgesehen sind.

Aus der Grundgesetzbestimmung (Artikel 7 Abs. 3 Satz 3) ergibt sich, dass kein Lehrer gegen seinen Willen verpflichtet werden darf, Religionsunterricht zu erteilen. Die Möglichkeit, von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, kann dazu führen, dass der Religionsunterricht im Vergleich zu den anderen Fächern nicht immer an jeder Schule im erforderlichen Umfang erteilt wird.

Zur Sicherung des Unterrichts in Mangelfächern wie dem Religionsunterricht hat das Kultusministerium folgende Regelungen getroffen:

a) Bei der Entscheidung darüber, für welche Fächer Neueinstellungen bekanntgegeben werden sollen, sind vorrangig die Fächer zu wählen, die den prozentual zur Stundentafel höchsten Unterrichtsausfall aufweisen.

b) Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung in Mangelfächern wie z. B. Religionsunterricht sollen vorrangig in diesen Fächern unterrichten.

c) Kürzungen der Zahl der vorgesehenen Unterrichtsstunden dürfen nicht einseitig zu Lasten eines Faches gehen; Kürzungen im gleichen Fach dürfen für eine Klasse nicht in aufeinanderfolgenden Schuljahren vorgesehen werden.

Sind keine ausgebildeten Lehrkräfte ­ auch nicht an benachbarten Schulen ­ vorhanden, besteht nach den Gestellungsverträgen mit den Kirchen die Möglichkeit, im Rahmen der begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kirchliche Bedienstete zur Verfügung zu stellen, die nach ihrer kirchlichen Ausbildung geeignet sind, Religionsunterricht zu erteilen (katechetische Lehrkräfte). Hierfür erhalten die Kirchen Gestellungsgeld.

Alle Aufgaben des Landes, die finanzielle Mittel erfordern, können nur in dem Umfang realisiert werden, in dem hierfür Mittel vom Niedersächsischen Landtag im Haushaltsplan bereitgestellt werden. Das gilt auch für die Beauftragung katechetischer Lehrkräfte.

Die veranschlagten Mittel werden den Bezirksregierungen nach der Größe zugewiesen.

Diese haben die Mittel auf die Schulen nach dem vordringlichen Bedarf ­ vorrangig für den Religionsunterricht konfessioneller Minderheiten ­ zu verteilen.

Das Kultusministerium hat in den vergangenen Jahren ­ erforderlichenfalls durch die Vorgabe von Quoten ­ sichergestellt, dass zu jedem Einstellungstermin eine überproportionale Zahl von Lehrkräften für das Fach Religion eingestellt wird. Damit wurden nicht nur die ausgeschiedenen Religionslehrer ersetzt, sondern auch der Bestand in den Jahren von 1989 bis 1998 deutlich erhöht. So haben zum Schuljahresbeginn 1997/98 20,6 % der neueingestellten Lehrkräfte mit den Lehrämtern an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen und an Gymnasien die Befähigung zum Unterricht im Fach Religion erworben.

Das Kultusministerium wird sich in diesem Jahr wieder berichten lassen, mit wie viel Stunden die neu eingestellten Lehrkräfte mit einer Ausbildung für den Religionsunterricht in diesem Fach eingesetzt sind.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Grundschule Elisabethfehn-West: Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse Grundschule Elisabethfehn-Süd: Schule für Schülerinnen und Schüler katholischen Bekenntnisses Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/521

Grundschule Elisabethfehn-Ost: Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse Grundschule Harkebrügge: Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse GS Marienschule (Barßel): Schule für Schülerinnen und Schüler katholischen Bekenntnisses Soeste-Schule Barßel (SoS-L): Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse Hauptschule mit Orientierungsstufe: Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse Realschule Barßel: Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse

Zu 2: Die Grundschule Elisabethfehn-Süd und die Grundschule Marienschule in Barßel unterliegen als Schulen für Schülerinnen und Schüler katholischen Bekenntnisses ­ wie alle anderen Bekenntnisgrundschulen im Lande Niedersachsen auch ­ den schulgesetzlichen Rechtsvorschriften des § 129 ff. des Niedersächsischen Schulgesetzes.

Zu 4: Nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung" vom 28. Februar 1995 und dem ergänzenden Erlass zum „Religionsunterricht und Unterricht Werte und Normen" vom 24.06.1996 sind bei der Unterrichtsorganisation in diesen Fächern die Möglichkeiten von klassen- und jahrgangsübergreifendem Unterricht zu nutzen. Bei jahrgangsübergreifendem Unterricht sollen in der Regel nicht mehr als zwei Jahrgänge zusammengefasst werden, es sei denn, dass der Unterricht in den genannten Fächern sonst nicht erteilt werden kann. Die durchschnittliche Größe von Lerngruppen, die nicht Klassen sind, soll in der Regel die Hälfte des oberen Bandbreitenwertes nicht unterschreiten.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Ermittlung des Bedarfs an Religionsunterricht bzw. Unterricht in Werte und Normen ­ wenn es konfessionell gemischte Klassen gibt ­ nur schulbezogen erfolgen kann.

Die entsprechenden Werte sind in der Anlage 1 zu Frage 4 beigefügt.

Zu 5: Die entsprechenden Werte sind in der Anlage 2 zu Frage 5 beigefügt.