Gleichzeitig treten die Verordnung über den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer vom 13 Dezember 1985 Nds

Artikel 3

Änderungsermächtigung

Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, Artikel 1 §§ 5 bis 15 und Artikel 2 §§ 5 bis 18 durch Verordnung gemäß dem Verfahren nach § 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes unter den in § 25 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4, 5 und Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen zu ändern, wenn es der Schutzzweck erfordert.

Artikel 4:

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Artikel 1, 2 und 3 treten am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2

Gleichzeitig treten die Verordnung über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer" vom 13. Dezember 1985 (Nds. GVBl. S. 533) und die Verordnung über den Nationalpark „Harz" vom 15. Dezember 1993 (Nds. GVBl. S. 659) außer Kraft.

Begründung:

I. Allgemeiner Teil

1. Vorbemerkung:

Mit diesem Gesetzentwurf verfolgen die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen im Niedersächsischen Landtag das Ziel, dass das Parlament als Gesetzgeber die beiden Nationalparke „Niedersächsisches Wattenmeer" und „Harz" durch Gesetz sichert.

Diese Sicherung soll durch das kurzfristig zu verabschiedende Gesetz ohne inhaltliche Änderung der bisherigen Regelungen in den bestehenden Nationalparkverordnungen und ohne Änderung des Gebietszuschnittes erfolgen.

Die gesetzliche Regelung für die beiden Nationalparke stellt sicher, dass ihre Existenz nicht von Entscheidungen der Regierung/Verwaltung oder der Verwaltungsgerichte abhängen wird. Durch die Verabschiedung eines Gesetzes für die beiden Nationalparke will der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass es sein Wille ist, die beiden Nationalparke zu erhalten.

Der Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer" wurde durch Verordnung vom 13. Dezember 1985 (Nds. GVBl. S. 533) in der Regierungszeit von Ministerpräsident Dr. Ernst Albrecht geschaffen. Die Verordnung trat zum 1. Januar 1986 in Kraft. Vor dem Erlass der Vorordnung hat sich der Niedersächsische Landtag mit dem Vorhaben der Schaffung eines Nationalparks befasst. Die damalige Regierungsfraktion, die CDU-Fraktion, brachte folgenden Entschließungsantrag ein (Landtags-Drucksache 10/4852): Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/610 „Fraktion der CDU Hannover, den 24. September 1985

Betreff: Nationalpark Wattenmeer

Der Landtag möge beschließen: Entschließung

1. Die Absicht der Landesregierung, zum 1. Januar 1986 einen Nationalpark zu errichten, wird vom Landtag nachdrücklich unterstützt. Die Maßnahme dient der langfristigen Sicherung der Lebensgrundlagen an der niedersächsischen Nordseeküste.

2. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, sich insbesondere dafür einzusetzen, dass die Pläne und Maßnahmen Niedersachsens national wie international Unterstützung finden; dies gilt insbesondere für die Flächen des Stadtstaates Hamburg.

3. Der Landtag erwartet von der Landesregierung,

­ dass sie der Reinhaltung der Nordsee eine hohe Priorität einräumt

­ und darüber hinaus mit Nachdruck auf Verhandlungen mit der DDR und der CSSR zur Verringerung der Schadstoffeinträge in Elbe und Weser/Werra hinarbeitet.

Dr. Remmers Fraktionsvorsitzender"

Nach Errichtung des Nationalparks durch die Verordnung vom 13. Dezember 1985 kam es im Niedersächsischen Landtag nicht mehr zur Beschlussfassung über diesen Antrag der Regierungsfraktion.

Der Nationalpark „Harz" wurde durch Verordnung vom 15. Dezember 1993 (Nds. GVBl. S. 659) in der Regierungszeit von Ministerpräsident Gerhard Schröder geschaffen. Die Verordnung trat zum 1. Januar 1994 in Kraft. Vor dem Erlass der Verordnung hat sich der Niedersächsische Landtag mit dem Vorhaben der Schaffung eines Nationalparks befasst und am 23. Januar 1992 durch Beschluss eine Ausschussempfehlung angenommen die folgenden (auszugsweisen) Wortlaut hat: „Entschließung

Betreff: Einrichtung eines Nationalparks Harz

Die Landesregierung wird aufgefordert, ...

4. noch in dieser Legislaturperiode einen Nationalpark Harz auszuweisen."

Diese Entschließung wurde einstimmig angenommen (Protokoll über die Plenarsitzung am 23. Januar 1992, Seite 4205).

2. Nationalparkgesetze

Nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind Nationalparke rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete. Bundesrechtlich ist nicht vorgegeben, dass Nationalparke durch Verordnungen festzusetzen sind; sie können ebenso gut durch Gesetz errichtet werden.

In dieser Weise wurden Nationalparke in Schleswig-Holstein, Hamburg, Brandenburg und Thüringen geschaffen.

Im Jahr 1985 bildete der Landtag in Schleswig-Holstein den Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches-Wattenmeer" durch das „Gesetz zum Schutze des Schleswig-Holsteinischen Wattenmmeeres (Nationalparkgesetz)".

Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg verabschiedete 1990 das „Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer". 1995 errichtete der Landtag des Landes Brandenburg den „Nationalpark Unteres Odertal" durch das Gesetz zur Errichtung eines Nationalparks „Unteres Odertal".

Der Landtag des Freistaates Thüringen schuf 1997 das „Thüringer Gesetz über den Nationalpark Hainich und zur Änderung naturschutzrechtlicher Vorschriften".

In den genannten Ländern sowie in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und im Saarland ist die Entscheidung über die Errichtung von Nationalparken nicht in den jeweiligen Naturschutzgesetzen auf die Regierung übertragen worden, so dass in diesen sieben Ländern Nationalparke durch den Gesetzgeber geschaffen werden.

Es ist unbestritten, dass der Gesetzgeber auch dann eine Materie durch Gesetz regeln kann, wenn er, wie in § 25 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes geschehen, eine Verordnungsermächtigung an die Verwaltung gegeben hat. Der Gesetzgeber ist dadurch in seinen Kompetenzen nicht eingeschränkt, er kann sogar selbst Verordnungen ändern.

Dies ist schon öfter erfolgt, auch durch den Bundesgesetzgeber, z. B. in den Art. 3 und 4 des Bau- und Raumordnungsgesetzes.

3. Bundesrechtliche Aspekte Rahmenrechtliche Regelungen des Bundes müssen den Ländern einen Mindestspielraum bei der Umsetzung eröffnen, sollen sie nicht verfassungswidrig sein. Damit sind die Länder befugt, auf der Basis des („ausfüllungsfähigen und -bedürftigen") Rahmens die gesetzlichen Regelungen für das jeweilige Land zu treffen durch Einzelgesetz, das der Errichtung eines Nationalparks gilt oder durch Schaffung und Ausgestaltung des Rechtsinstituts „Nationalpark" sowie die Normierung der Voraussetzungen im (Landes-) Naturschutzgesetz. Dabei kann den landesspezifischen Besonderheiten Rechnung getragen werden. Der Begriff „großräumig" im Bundesnaturschutzgesetz (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) wird nicht in ganz Deutschland übereinstimmend die gleiche Mindest-Ausdehnung von Nationalparken bedeuten. So ist der Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer" 240 000 Hektar groß, der Nationalpark „Hamburgisches Wattenmeer" 11 700 Hektar, der Nationalpark „Harz" 15 800 Hektar und der Thüringer Nationalpark „Hainich" 7800

Hektar. Das Verständnis des rahmenrechtlichen Begriffs „großräumig" ist abhängig von den landesspezifischen und biogeografischen realen Verhältnissen und ist der Ausdeutung durch den Landesgesetzgeber zugänglich. Dies gilt auch für die anderen in § 14

Bundesnaturschutzgesetz normierten Tatbestandsmerkmale für Nationalparke.

In der beschriebenen Weise haben Länder ihre Naturschutzgesetze gestaltet:

Der Freistaat Bayern hat beispielsweise in Art. 8 des Landesnaturschutzgesetzes, der die Nationalparke regelt, § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes („sich in einem von Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden") nicht übernommen, sondern den vom Bund eröffneten Rahmen wie folgt ausgestaltet: „Landschaftsräume, die wegen ihres ausgeglichenen Naturhaushaltes, ihrer Bodengestaltung, ihrer Vielfalt oder ihrer Schönheit überragende Bedeutung besitzen, die eine Mindestfläche von 10 000 Hektar haben und die im übrigen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, können durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags zu Nationalparken erklärt werden."