Hochschule

Aus alledem ergibt sich, dass dem Präsidenten bei der Zustimmung zur Anerkennung als An-Institut kein Dienstvergehen mit beamtenrechtlichen Konsequenzen vorzuwerfen ist. Die gleichen Erwägungen gelten für die Vertretung der Universität Oldenburg durch den Präsidenten beim Abschluss der Kooperationsvereinbarung mit der GmbH.

4. Die beiden Hochschullehrer H. und M. sind mit jeweils 5 000 DM an der Stammeinlage in Höhe von insgesamt 50 500 DM an der ITAP-GmbH beteiligt. In diesem Umfang nehmen sie auch ihre Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung wahr. Darüber hinaus üben die genannten Hochschullehrer in der Gesellschaft keine genehmigungspflichtigen Tätigkeiten im Sinne des NBG aus.

Die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung unterliegt, sofern es sich hierbei überhaupt um eine Nebentätigkeit handelt (vgl. Fürst, GKÖD, Komm. zu § 66 BBG, RdNr. 11), nicht der Genehmigungspflicht, da sie zur genehmigungsfreien Verwaltung des eigenen Vermögens i. S. des § 74 Ziffer 2 NBG zählt. Eine Interessenkollision mit ihren dienstlichen Pflichten wäre auch nicht erkennbar. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Hochschullehrer jeweils lediglich mit einer Minderheitsbeteiligung von 9,9 % an der Gesellschaft beteiligt sind.

5. Die Aufgaben zwischen der Universität Oldenburg, der GETAP und der ITAPGmbH sind klar voneinander abgegrenzt. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 verwiesen.

6. Die in § 3 der Kooperationsvereinbarung zwischen der Universität Oldenburg und der ITAP-GmbH enthaltene Gleichwertigkeitsklausel ist - neben anderen Regelungen - von einer MWK-Arbeitsgruppe „Rechtsfragen und Probleme im Bereich der Hochschulforschung" im Jahre 1994 im Zusammenhang mit der Erörterung von Problemen beim Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen erarbeitet und mit dem LRH und dem MF abgestimmt worden. Die erwähnte Gleichwertigkeitsklausel ist Bestandteil von Handreichungen, die den niedersächsischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit RdErl. des MWK vom 17.11.1994 ­ 209 - 76 112-2 ­ als Grundlage für einheitliches Verwaltungshandeln übersandt worden sind. Ausgehend von diesen „Handreichungen" sind in den Hochschulkapiteln des Landeshaushalts Haushaltsvermerke ausgebracht, die die in Rede stehende Gleichwertigkeitsklausel zum Gegenstand haben (s. hierzu Haushaltsvermerk zu Kapitel 06 13 Titel 682 01 - Universität Oldenburg -).

Sowohl die erwähnte Arbeitsgruppe als auch die beteiligten obersten Landesbehörden haben in der Gleichwertigkeitsklausel weder einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot noch die Gefahr einer Ressourcenverschwendung gesehen.

7. Die ITAP-GmbH bietet ihre Leistungen in Anlehnung an die Bestimmung des § 31 Abs. 5 NHG zu marktüblichen Preisen an, so dass von einer Wettbewerbsverzerrung nicht die Rede sein kann.

Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass die getroffenen Beanstandungen zum weit überwiegenden Teil nicht gerechtfertigt sind. Das Verwaltungshandeln der Beteiligten gibt keinen Anlass für disziplinarrechtliche Konsequenzen. Insoweit wird insbesondere auf die Ausführungen zu den Ziffern 3 und 4 verwiesen. Auch sind im Zusammenhang mit der Förderung der ITAP-GmbH - abgesehen von der inzwischen korrigierten Namensgleichheit - keine gravierenden Fehlentwicklungen feststellbar, die bereinigt werden müssten.

Die Gründung und Förderung der ITAP-GmbH liegt voll und ganz auf der Linie der vom MWK verfolgten Forschungs- und Technologiepolitik, die durch die eingangs zitierte Landtagsentschließung ausdrücklich bestätigt worden ist. Mit der Institutsgründung ist ein Beitrag dazu geleistet worden, das Innovationspotential in der strukturschwachen

(Ausgegeben am 18. März 1999) 5

Weser-Ems-Region zu stärken und neue Impulse für den Arbeitsmarkt zu geben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Anschubfinanzierung der ITAP-GmbH bis Mitte 1999 befristet ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen und Informationen kann davon ausgegangen werden, dass sich das Institut nach Ablauf der institutionellen Förderung zumindest zum überwiegenden Teil selbst tragen wird; es erhält jedenfalls keine weitergehende finanzielle Förderung.