Schleusenbrücke in Oldersum (Landkreis Leer)

Die Schleusenbrücke am westlichen Ortseingang der Ortschaft Oldersum im Landkreis Leer war bis 1996 mit einer Tonnagebeschränkung über 30 Tonnen versehen. Anschließend wurde die Verkehrsführung neu geregelt. Dabei wurde die Tonnagebeschränkung aufgehoben, gleichzeitig wurde die Fahrbahn mittels aufgebrachter Markierungen verengt. Dadurch sollte die Verkehrsführung auf eine Spur beschränkt werden. Diese Verkehrsbeschränkung wird in der Regel kaum beachtet. Aus dem Westen kommende Fahrzeuge fahren mit relativ hoher Geschwindigkeit auf die Schleusenbrücke und mißachten dabei die einspurige Verkehrsführung. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die aus der Ortschaft Oldersum gen Westen fahren und die zudem häufig gezwungen sind, entgegenkommenden Fahrzeugen auszuweichen und dabei die Markierung ebenfalls überfahren. In der Praxis findet heute ein Zweirichtungsverkehr statt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Welche Untersuchungsergebnisse haben zu einer Tonnagebeschränkung der Schleusenbrücke in Oldersum geführt?

2. Wann wurden diese Untersuchungen durchgeführt?

3. Wann wurde die Tonnagebeschränkung für die Schleusenbrücke in Oldersum wieder aufgehoben?

4. Ist der oberen Straßenverkehrsbehörde bekannt, dass die einspurige Verkehrsführung auf der Schleusenbrücke in Oldersum in der Regel nicht beachtet wird, und wie wird dieses von der oberen Straßenverkehrsbehörde bewertet?

5. Ist der oberen Straßenverkehrsbehörde bekannt, dass es aufgrund der sehr unglücklich vorgenommenen Fahrbahnmarkierungen auf der Schleusenbrücke in Oldersum wiederholt zu Beinaheunfällen gekommen ist, und wie bewertet dies die obere Straßenverkehrsbehörde?

6. Ist der Landesregierung bekannt, warum die Bezirksregierung Weser-Ems nach wie vor davon ausgeht, dass eine Tonnagebeschränkung auf 30 Tonnen besteht, obwohl keine entsprechende Beschilderung vorhanden ist?

Die Schleusenbrücke in Oldersum, Landkreis Leer, im Zuge der Landesstraße 2 am westlichen Ortseingang der Ortschaft ist Teil der ausgeschilderten Bedarfsumleitung für die BAB 31 zwischen den Anschlussstellen Emden-Ost und Riepe (U 13 bzw. U 14).

Nach eingehender Überprüfung des Sachverhaltes vertreten die zuständigen Behörden, der Landkreis Leer als Straßenverkehrsbehörde, das Straßenbauamt Aurich als Straßenbaubehörde und die Polizeiinspektion Leer die Auffassung, dass eine Verbesserung der Gesamtsituation nur durch einen Brückenneubau bzw. durch eine Verbreiterung der Schleusenbrücke erreicht werden könnte. Eine derartige Baumaßnahme kann aber zurzeit nicht durchgeführt werden. Die jetzige Situation ist zwar nicht optimal, aber vertretbar.

Dies vorausgeschickt beantworte ich die gestellten Fragen wie folgt:

Zu 1 und 2: Das Wasser- und Schifffahrtsamt Emden hatte 1988 aufgrund einer neuen statischen Berechnung festgestellt, dass die Schleusenbrücke in beiden Fahrtrichtungen nur noch mit Fahrzeugen bis 30 t tatsächlichem Gesamtgewicht befahren werden kann. Seit dieser Zeit waren hier entsprechende Verkehrszeichen (Z 262 StVO) aufgestellt. Die Straßenbrücke wurde seinerzeit in die zivile Brückenklasse 30/30 und die militärische Lastenklasse 50 (Einbahnverkehr) und 30 (Zweibahnverkehr) eingestuft.

Zu 3: Das Straßenbauamt Oldenburg-Ost hatte 1994 vorgeschlagen, die Bedarfsumleitungsstrecke über die L1, K 137 und K 39 bis zur Anschlussstelle Emden-Wolthusen zu leiten.

Dies konnte der Landkreis Aurich als zuständige Straßenverkehrsbehörde jedoch deshalb nicht durchführen, weil zwei Brücken im Zuge der K 137 auf jeweils 30 t tatsächliches Gesamtgewicht beschränkt sind.

Deshalb hatte der Landkreis das Wasser- und Schifffahrtsamt Emden gebeten zu prüfen, ob auf die Gewichtsbeschränkung der Schleusenbrücke in Oldersum verzichtet werden könne, wenn durch entsprechende Beschilderung (Z 208/308 StVO) sowie Fahrbahnmarkierung erreicht werde, dass die Schleusenbrücke nur noch im Alleingang im Einbahnverkehr mit Fahrzeugen bis 42 t tatsächlichem Gewicht befahren werden könne.

Nach erneuter statischer Berechnung des Wasser- und Schifffahrtsamtes Emden im Juni 1995 konnte diesem Wunsch des Landkreises entsprochen werden. Mit verkehrsbehördlicher Anordnung vom 4. April 1996 hat der Landkreis Leer ­ nach Beteiligung des Straßenbauamtes Aurich und den zuständigen Polizeidienststellen ­ die Aufhebung der Gewichtsbeschränkung, eine beidseitige Fahrbahneinengung im Bereich der Brücke durch entsprechende Markierungen sowie die erforderliche Verkehrsregelung verkehrsbehördlich angeordnet.

Zu 4: Die Polizeiinspektion in Leer hat festgestellt, dass die im Bereich der Schleusenbrücke aufgestellten Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern in aller Regel beachtet werden. Zwar kommt es vor, dass die Fahrbahnmarkierungen von einzelnen Verkehrsteilnehmern berührt bzw. auch überfahren werden, gleichzeitiger Fahrzeugverkehr in beide Fahrtrichtungen ist aber nicht möglich.

Zu 5: Unfälle im Bereich der Schleusenbrücke sind der Polizei nicht gemeldet worden. Dass es hier wiederholt zu Beinaheunfällen gekommen sein soll, ist keiner der beteiligten Behörden bekannt.

Zu 6: In der Angelegenheit war eine Fachaufsichtsbeschwerde der „Bürgerinitiative gegen Verkehrslärm und -belastung für mehr Verkehrssicherheit" bei der Bezirksregierung anhängig. Anhand der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen war die Bezirksregierung zunächst unrichtigerweise der Auffassung, dass die Schleusenbrücke im Zuge der L2 durch eine Beschilderung auf 30 t beschränkt sei. Dass diese Gewichtsbeschränkung aufgrund der einspurigen Verkehrsführung bereits seit längerem überholt und die Beschilderung entfernt worden ist, hat die Behörde im Rahmen ihrer Prüfung zur Kenntnis genommen und dieses der Bürgerinitiative auch mitgeteilt.