Haftbefehlsdurchführung der Polizei ­ entstehende Kosten und deren Deckung

Durch die niedersächsische Polizei werden nicht nur Haftbefehle vollstreckt, die aus Straftaten herrühren, sondern in nicht unerheblicher Anzahl auch aufgrund erfolgter Ordnungswidrigkeiten.

Alle Haftbefehle sind durch die Polizei zu vollstrecken. Dabei entstehen erhebliche Personal- und Sachkosten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum wird bei der Vollstreckung von Haftbefehlen aufgrund von Ordnungswidrigkeiten die Polizei mit der Bearbeitung beauftragt und nicht die Kommune, die ebenfalls über Vollstreckungsbeamte verfügt?

2. Wenn schon die Bearbeitung durch die Polizei erfolgen muß, warum erfolgt dieses für den oder die Betroffenen kostenlos?

3. Gibt es Überlegungen der Landesregierung, hier zu Änderungen zu kommen? Wenn ja, in welcher Form und in welchem Zeitrahmen?

Bei der Vollstreckung einer Bußgeldentscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren kann unter den Voraussetzungen des § 96 Ordnungswidrigkeitengesetz das Gericht gegen betroffene Personen Erzwingungshaft anordnen. Dabei stellt die Erzwingungshaft kein ersatzweises Übel für die begangene Ordnungswidrigkeit dar, sondern ein bloßes Beugemittel, mit dem die rechtskräftig angeordnete Pflicht zur Zahlung der Geldbuße erzwungen werden soll. Der Vollzug der Erzwingungshaft befreit deshalb Betroffene auch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße.

Nach § 97 Abs.1 Ordnungswidrigkeitengesetz findet für die Vollstreckung der Erzwingungshaft § 451 Abs. 1 und 2 StPO sinngemäße Anwendung. Danach hat die Vollstreckung von Erzwingungshaft grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zu erfolgen. Lediglich im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende bestimmt das ebenfalls sinngemäß anzuwendende Jugendgerichtsgesetz den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter.

Die Vollstreckung von Haftbefehlen in Erzwingungshaftangelegenheiten ist insofern Sache der Staatsanwaltschaft, die allerdings nicht über eigene Vollzugsbeamte für derartige Vollstreckungsmaßnahmen verfügt. Die Staatsanwaltschaft bedient sich zur Ausführung deshalb ihrer Hilfsbeamten (§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz) oder der Polizei (§ 161 StPO), die dazu verpflichtet sind, Ersuchen oder Aufträgen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten. Dabei beschränkt sich diese Pflicht nicht nur auf das Ermittlungsverfahren, sondern umfasst auch das sich anschließende Vollstreckungsverfahren.

Dies vorausgeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1: Für einen Zugriff der Staatsanwaltschaft auf die Mitarbeit kommunaler Vollzugsbeamter gibt es keine Rechtsgrundlage.

Zu 2: Die Bearbeitung durch die Polizei ist für betroffene Personen nicht kostenlos, weil auch die Kosten der Vollstreckung von Erzwingungshaft als Vollstreckungskosten zu den Kosten des Bußgeldverfahrens gehören.

Zu 3: Innerhalb der Landesregierung gibt es Überlegungen, insbesondere die Bußgeldvollstreckung wirksamer zu gestalten. Damit wird das Ziel verfolgt, die Belastung von Justiz, Justizvollzug und Polizei bei der Festsetzung und Vollstreckung von Erzwingungshaft zu reduzieren. Da hierzu bundesgesetzliche Regelungen geändert werden müssen, ist der Zeitrahmen heute nicht abschätzbar.