Fördermittel

­ in Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts ­ die sachliche und rechnerische Richtigkeit und ließ den Gesamtbetrag zur Zahlung anweisen.

Der LRH hat beanstandet, dass das Ministerium Ausgaben für seine Öffentlichkeitsarbeit als Beratungsleistungen abrechnen ließ, obwohl derartige Ausgaben nach den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Niedersachsen nur aus der Hauptgruppe 531 (Festtitel 531 01, 531 03) hätten bezahlt werden dürfen. Nach seiner Auffassung verstoßen die Vorlage einer Scheinrechnung sowie der Rechnungsausgleich aus Mitteln des Kapitels 50 83 Titelgruppe 85 in nicht hinnehmbarer Weise gegen den Grundsatz der Haushaltswahrheit.

Das Ministerium hat in seiner Stellungnahme fehlerhaftes Verhalten seines ­ inzwischen verstorbenen ­ Referenten eingeräumt.

Die Erörterungen mit der Verwaltung sind noch nicht abgeschlossen.

7. Einzelplan 08 ­ Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr Kapitel 50 83 ­ Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen

­ Ökologischer Bereich ­ Gewährung von Zuwendungen trotz Haushaltssperre

Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr wies zwei Bezirksregierungen trotz einer vom Finanzministerium verhängten Haushaltssperre an, Ausgaben aus dem Sondervermögen „Wirtschaftsförderfonds" zu leisten.

Es hat sich dabei nicht mit dem Finanzministerium abgestimmt.

Durch Erlaß vom 8.12.1992 verhängte das Finanzministerium eine Haushaltssperre (§ 41 LHO) über alle noch nicht belegten Ausgabeansätze der Hauptgruppen 5 bis 8.

Das Finanzministerium ordnete auch für die Hj. 1993 und 1994 die Sperrung der Ausgabeansätze der Hauptgruppen 6 bis 8 an (Haushaltsführungserlasse vom 9.11.1993 sowie vom 27.5.1994). Hiernach durften nur Ausgaben geleistet werden, um rechtlich begründete Verpflichtungen gegenüber Dritten aus Gesetz, Rechtsverordnung oder Vertrag zu erfüllen. Auch Zuwendungsbescheide durften nicht erteilt werden. Mit Erlaß vom 16.12.1992 wies das Finanzministerium ergänzend darauf hin, dass Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns (vgl. Verwaltungsvorschriften Nr. 1.3 zu § 44 LHO) ebenfalls keine Rechtsverpflichtungen begründeten. Das Finanzministerium hatte allerdings in den Haushaltsführungserlassen nicht ausdrücklich unter Hinweis auf § 113 LHO erwähnt, dass die Haushaltssperren auch für Sondervermögen gelten sollten.

Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr beachtete im Hj. 1992 und zunächst auch im Hj. 1993 die vom Finanzministerium verfügte Haushaltssperre.

Nach den Feststellungen des LRH vertrat das Ministerium dann erstmals im September 1993 die Auffassung, dass die Haushaltssperre auf das Sondervermögen „Wirtschaftsförderfonds" nicht anwendbar sei. Zur Begründung verwies das Ministerium auf eine Ausnahmeregelung in den Haushaltsführungserlassen, wonach die Sperre nicht für Ausgaben gelte, soweit diese von Dritten oder aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert würden. Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr wies deshalb unter dem 8.12.1993 einer Bezirksregierung Haushaltsmittel für die Gewährung einer Zuwendung zu. Am 17.12.1993 sah sich dieselbe Bezirksregierung in einem anderen Förderfall wegen der Haushaltssperre gehindert, einem Zuwendungsantrag zu entsprechen, und bat das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr um Weisung, wie zu verfahren sei. Das Ministerium unterrichtete deshalb die Bezirksregierung durch Erlaß vom 21.12.1993 darüber, dass die Ausgabesperre für Zuwendungen aus dem Sondervermögen nicht gelte.

Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr hielt auch im Jahr 1994 an seiner Auffassung fest. Mit Erlaß vom 25.10.1994 teilte es einer Bezirksregierung folgendes mit: „Aus gegebener Veranlassung möchte ich darauf hinweisen, dass der Haushaltsführungserlaß des Nieders. Finanzministeriums vom 27.5.1994 für den Wirtschaftsförderfonds keine Anwendung findet, da die Ausgaben des Wirtschaftsförderfonds aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden (siehe Nr. 3.6 des RdErl. des MF vom 27.05.1994).

Ich bitte daher, ab sofort entsprechend zu verfahren."

Der LRH hält in Übereinstimmung mit dem Finanzministerium die Auffassung des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, dass die Haushaltsführungserlasse für den Wirtschaftsförderfonds keine Anwendung finden sollen, für unzutreffend. Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr hat verkannt, dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtdeckung nach § 8 LHO eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraussetzt. Eine solche Regelung enthält das Gesetz über den Wirtschaftsförderfonds aber nicht. Es ist darüber hinaus völlig unverständlich, daß das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr die Haushaltssperre für Zuwendungen aus dem Wirtschaftsförderfonds einseitig aufhob, ohne sich zuvor mit dem Finanzministerium abzustimmen.

Zur Klarstellung wird das Finanzministerium in künftigen Haushaltsführungserlassen darauf hinweisen, dass eine Haushaltssperre nach § 41 LHO auch auf Ausgaben des Sondervermögens Wirtschaftsförderfonds anzuwenden ist.

8. Einzelplan 09 ­ Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kapitel 09 03 ­ Allgemeine Bewilligungen ­ Erzeugung und Betriebswirtschaft ­ Kapitel 09 04 ­ Gemeinschaftsaufgabe ­ Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes ­ Doppelförderung von Leistungsprüfungen in der tierischen Erzeugung

Ein Kontrollring, der für die Beratung landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Leistungsprüfungen in der tierischen Erzeugung Landeszuwendungen erhielt, erwirkte durch falsche Angaben über den Einsatz von Beratungskräften eine zusätzliche Förderung in Höhe von über 200.000 DM nach den für Wirtschaftsberatungsringe geltenden Richtlinien. Dies hätte nach Auffassung des LRH trotz der falschen Angaben vermieden werden können, wenn die Bewilligungsbehörde den darüber hinaus offenen zuwendungsrechtlichen Fragen hinreichend nachgegangen wäre.

Das Land fördert seit vielen Jahren aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes", die der Bund zu 60 v. H. und das Land zu 40 v. H. tragen, Leistungsprüfungen in der tierischen Erzeugung durch Beratungs- und Kontrollringe sowie aus Landesmitteln die Beratung landwirtschaftlicher Betriebe durch Wirtschaftsberatungsringe. Für die beiden Förderbereiche werden jährlich zusammen rund 11,1 Millionen DM verausgabt, davon rund 2,1 Millionen DM für die Leistungsprüfungen und rund 9 Millionen DM für die Wirtschaftsberatung. Bewilligungsbehörden sind die beiden Landwirtschaftskammern Hannover und WeserEms.

Bis 1996 galten für die beiden Förderbereiche gesonderte Richtlinien des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, und zwar zum einen die Richtlinien Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/750 über die Förderung von Leistungsprüfungen in der tierischen Erzeugung vom 14.10.1987 (Nds. MBl. S. 1008) und zum anderen die Richtlinien „Wirtschaftsberatungsringe" vom 12.9.1988 (Nds. MBl. S. 920). Eine parallele Förderung von Ringen nach beiden Richtlinien war nicht ausgeschlossen. In solchen Fällen waren gemäß den Richtlinien „Wirtschaftsberatungsringe" von den zuwendungsfähigen Ausgaben die weiteren zur Deckung von Personalkosten zweckgebunden gewährten anderweitigen öffentlichen Mittel abzusetzen. Ab 1997 sind die beiden Förderbereiche in den Richtlinien „Wirtschaftsberatung und Leistungsprüfungen" vom 25.4.1997 (Nds.

MBl. S. 981) mit der Maßgabe zusammengeführt worden, dass Zuwendungen für Leistungs- und Qualitätskontrollen in der tierischen Erzeugung auf Zuwendungen für die Wirtschaftsberatung anzurechnen sind.

Bei der Prüfung von Zuwendungsgewährungen für Leistungsprüfungen in der tierischen Erzeugung durch die Landwirtschaftskammer Hannover in den Jahren 1996 und 1997 hat der LRH festgestellt, dass ein Kontrollring durch unzutreffende Angaben erreicht hat, dass Beratungsleistungen für 1996 doppelt gefördert wurden: Unzutreffende Angaben im Zuwendungsantrag

Der betroffene Kontrollring führte seit den 60er Jahren bei landwirtschaftlichen Betrieben Leistungskontrollen in der tierischen Erzeugung durch. Seit dem Beginn der Förderung solcher Aktivitäten aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe im Jahr 1973 erhielt er dafür von der Landwirtschaftskammer Hannover Zuwendungen aus Zuweisungen des Landes nach den jeweiligen Richtlinien. Dementsprechend wurden ihm auch für 1996 Fördermittel für die Durchführung von Schweinemastkontrollen, der Kontrolle von Zuchtsauen in Ferkelerzeugerbetrieben sowie von Rindermastkontrollen einschließlich der damit verbundenen Beratungen in Höhe von insgesamt 1.136.403 DM gewährt und ausgezahlt.

Mit Schreiben an die Landwirtschaftskammer vom 4.12.1996 beantragte der Kontrollring erstmalig, ihm für 1996 auch eine Förderung nach den damals noch geltenden Richtlinien „Wirtschaftsberatungsringe" vom 12.9.1988 zu gewähren, und zwar

­ für fünf namentlich benannte Berater eine Förderung in Höhe von 70 v. H. ihrer Personalkosten,

­ für drei namentlich benannte Berateranwärter eine Förderung für insgesamt 31,5

Ausbildungsmonate à 1.000 DM sowie

­ für die verwaltungstechnische Betreuung der benannten Berater und Berateranwärter eine Förderung in Höhe der halben Personalkosten einer namentlich benannten vollbeschäftigten Verwaltungsangestellten.

Mit Bewilligungsbescheiden vom 9.12.1996 bewilligte die Landwirtschaftskammer dem Kontrollring aus den ihr für diese Zwecke zugewiesenen Landesmitteln antragsgemäß insgesamt 247.401 DM. Soweit die Förderung die fünf Berater und die „halbe" Verwaltungsangestellte betraf, waren die Angaben im Zuwendungsantrag jedoch falsch:

­ Nach den 1996 noch geltenden Richtlinien „Wirtschaftsberatungsringe" waren von den zuwendungsfähigen Aufwendungen anderweitige Mittel abzusetzen, die zur Deckung von Personalkosten zweckgebunden gewährt wurden. Hierzu erklärte der Zuwendungsempfänger in seinem Antrag vom 4.12.1996, dass die fünf genannten Berater „nicht über die Leistungs- und Qualitätskontrolle aus der Gemeinschaftsaufgabe gefördert" würden, es sich vielmehr „um Berater, die überwiegend Kleinbetriebe beraten" handele.

Den Unterlagen beim Zuwendungsempfänger und bei der Landwirtschaftskammer war demgegenüber zu entnehmen, dass die fünf Berater im Förderzeitraum nahezu ausschließlich Leistungs- und Qualitätskontrollen durchgeführt und der Kontroll