Wohnungen

Bau von Landesstraßen auf neuer Trasse. Sie zweigen vor einer Ortschaft von der in den Ort führenden Landesstraße ab und münden am anderen Ende des Ortes wieder in die Landesstraße ein. Sie nehmen aufgrund baulicher und verkehrslenkender Maßnahmen den Landesstraßenverkehr auf und leiten ihn um den Ortskern herum. Die Kommunen sind durchweg bestrebt, die nicht mehr für den Landesstraßenverkehr genutzten Landesstraßenabschnitte innerhalb der Ortschaft nach ihren planerischen Vorstellungen umzugestalten und den Verkehr herauszudrängen, obwohl die Straßen weiterhin den Status einer Landesstraße haben und damit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) insbesondere dem Durchgangsverkehr dienen müßten.

Weil es sich bei den hier in Frage stehenden kommunalen Entlastungsstraßen nicht um Zubringerstraßen, sondern um Ortsumgehungen handelt, die ein untrennbarer Bestandteil des Landesstraßennetzes geworden sind, hätte das Land für sie die Baulast tragen müssen. Hieraus folgt, dass die Vorhaben nicht aus Mitteln des GVFG gefördert werden durften. Zweck des GVFG ist es, die Kommunen bei dem Bau bedeutsamer Straßen sowie bei der Durchführung anderer Maßnahmen mit besonderer verkehrlicher Bedeutung zu unterstützen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Realisierung derartiger Maßnahmen die finanzielle Leistungsfähigkeit des kommunalen Trägers überschreiten würde. Die GVFG-Mittel sind dagegen nicht dazu da, dem Land den Bau von Umgehungsstraßen im Verlauf von Landesstraßen dadurch zu ermöglichen, dass Kommunen diese Aufgabe unter Verwendung von Bundes- und Landesmitteln und des Einsatzes eigener Mittel übernehmen. Auf diese Weise werden die GVFG-Mittel fehlgeleitet.

Abgesehen von dieser Zweckverfehlung, die zu Lasten derjenigen Kommunen geht, die bei der Mittelvergabe für GVFG-konforme Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden können, besteht hier auch ein erhebliches Risiko, dass begonnene Maßnahmen wegen einer gerichtlichen Intervention nicht zu Ende geführt werden können. So hat anläßlich eines Ortstermins der Vorsitzende eines Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts den Bau einer sogenannten kommunalen Entlastungsstraße als „Etikettenschwindel" bezeichnet (siehe Hildesheimer Allgemeine Zeitung vom 3.2.1999, S. 12).

Die Übernahme von Landesaufgaben durch Kommunen ist besonders dann zu beanstanden, wenn für das Vorhaben noch zusätzlich Bedarfszuweisungen gewährt werden (vgl. Abschnitt IV, Nr. 3), denn hierbei handelt es sich um Mittel des Kommunalen Finanzausgleichs, die vom Land lediglich „treuhänderisch" verwaltet werden und für andere Zwecke bestimmt sind. Der LRH hatte schon in der Vergangenheit Anlaß zu rügen, dass das Land sich seine ihm obliegenden Aufgaben von Kommunen erledigen ließ und dabei zumindest zum Teil die Finanzierungslast auf den kommunalen Sektor verlagerte (siehe Jahresbericht 1997, Abschnitt IV, Nr. 21, S. 100, und Nr. 26, S. 114). Unterlassene Umstufung

Die nach dem Bau der Umgehungsstraße für den überörtlichen Verkehr nicht mehr benötigten Straßenabschnitte innerhalb der Ortschaften wurden nach den Feststellungen des LRH nicht oder erst nach vielen Jahren entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung eingestuft und damit aus der Baulast des Landes entlassen. In einem Fall verstrichen sieben Jahre, ehe die Straße umgestuft wurde.

Eine umgehende Abstufung dieser alten Landesstraßenabschnitte war zwingend erforderlich; denn nach § 7 Abs. 1 NStrG ist eine Straße dann umzustufen, wenn sie nicht mehr nach ihrer Verkehrsbedeutung der Straßengruppe entspricht, in die sie eingestuft ist. Diese Voraussetzungen waren in allen geprüften Fällen erfüllt. Der Landesstraßenverkehr wurde auf die kommunale Entlastungsstraßen geführt, so daß für die Landesstraßenabschnitte in der Ortslage die Bedeutung als Landesstraße verlorenging.

Dieses Unterlassen einer zeitnahen Umstufung dürfte darauf zurückzuführen sein, daß die betreffenden Kommunen Rückforderungsansprüche befürchten, wenn durch eine alsbaldige Umstufung der Gemeinde- zu einer Landesstraße die Umgehung der Fördertatbestände des GVFG und der nicht zweckentsprechende Einsatz der jeweiligen Zuwendung offensichtlich werden.

Die vermeintliche Notwendigkeit, eine „Schamfrist" verstreichen zu lassen, verdeutlicht nicht nur, dass der hier gewählte Weg schon im Ansatz verfehlt ist, sondern sie führt in der Praxis auch zu völlig ungereimten Ergebnissen:

So hat der LRH bei seiner Prüfung festgestellt, dass in einem Fall das nicht mehr für den überörtlichen Verkehr benötigte Teilstück der Landesstraße vollständig beseitigt war, ohne dass das Land die Baulastträgerschaft für Ersatzstrecken übernommen hatte.

In einem anderen Fall war der Straßenabschnitt als Fußgängerzone bzw. Spielstraße umgestaltet und entsprechend beschildert. Obgleich diese Strecke noch den Status einer Landesstraße hatte, war sie für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gesperrt.

Die Baulast hierfür lag noch in vollem Umfang beim Land. Schließlich mußte der LRH feststellen, dass eine noch als Landesstraße gewidmete Strecke als Werksgelände genutzt wurde. Die Landesstraße diente als Holzlager, die Schutzplanken als Preistafel. Die Nutzung der Landesstraße war durch Schilder wie z. B. „Unbefugten ist das Betreten des Werksgeländes verboten ­ Eltern haften für ihre Kinder" eingeschränkt.

In allen Fällen hätte die Straßenbauverwaltung umgehend nach Verkehrsfreigabe die Abstufung der Landesstraße im Bereich der Ortsdurchfahrt zur Gemeindestraße und die Aufstufung der kommunalen Entlastungsstraße als Ortsumgehung zur Landesstraße betreiben müssen. Die Verzögerung der Umstufungen führte zudem zu nicht sachgerechten und verwaltungstechnisch unsinnigen Vereinbarungen zwischen den kommunalen Baulastträgern der kommunalen Entlastungsstraße und dem Land. So wurden z. B. sogenannte „Umleitungsvereinbarungen" geschlossen, die davon ausgehen, daß der Landesstraßenverkehr die kommunale Entlastungsstraße als „Umleitung" nutzt und das Land dafür ohne Rechtsverpflichtung und Haftung den Winterdienst durchführt. Den Kommunen obliegt aber weiterhin die Verkehrssicherungspflicht auf der kommunalen Entlastungsstraße, und sie halten das Land auf der umgestalteten Landesstraße von Ansprüchen Dritter frei. So kommt es, dass zwar das Räum- und Streufahrzeug der Straßenbauverwaltung im Winterdienst die kommunale Entlastungsstraße befährt und nicht die noch als solche gewidmete Landesstraße, der Streckenkontrolldienst aber wegen der sich aus der Baulastträgerschaft ergebenden Verkehrssicherungspflicht die fälschlich noch als solche eingestufte Landesstraße kontrolliert und nicht die vom Landesstraßenverkehr genutzte kommunale Entlastungsstraße.

Der LRH hält es für geboten, dass die Straßen nunmehr so eingestuft werden, wie das NStrG es vorgibt.

Die Erörterungen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr sind noch nicht abgeschlossen.

20. Hafenarbeiterunterkünfte als Feriendomizil für Landesbedienstete Kapitel 08 31

Die Niedersächsische Häfen- und Schiffahrtsverwaltung unterhält auf den Ostfriesischen Inseln sogenannte Hafenarbeiterunterkünfte. Da diese Liegenschaften teilweise gar nicht oder nur in einem sehr geringen Umfang für dienstliche Zwecke genutzt wurden, vermietete die Verwaltung die Unterkünfte als Ferienwohnungen an Landesbedienstete. Die hierfür erhobenen Entgelte waren zu niedrig bemessen. Obgleich die Häfen- und Schiffahrtsverwaltung mit Hilfe der bei ihr eingeführten Kosten- und Leistungsrechnung feststellen konnte, dass eine Kostendeckung nicht erreicht wurde, hat die Verwaltung hieraus nicht die Konsequenz gezogen, die Mietentgelte neu zu kalkulieren.

Soweit sich die Verwaltung nicht ohnehin von den Liegenschaften trennen muß, sind die Mietsätze angemessen zu erhöhen.

Mit dem Übergang der bis zum 31.12.1984 von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes wahrgenommenen Landesaufgaben auf die Niedersächsische Häfenund Schiffahrtsverwaltung übernahm diese auch vier Liegenschaften mit insgesamt acht sogenannten Hafenarbeiterunterkünften auf den Ostfriesischen Inseln Norderney, Langeoog, Spiekeroog und Wangerooge. Weitere drei Unterkünfte auf Baltrum ließ sich die Häfen- und Schiffahrtsverwaltung ab 1986 von der Wasserwirtschaftsverwaltung durch eine Verwaltungsvereinbarung übertragen. Der Zweck dieser Unterkünfte besteht darin, den Hafenarbeitern Übernachtungsmöglichkeiten zu bieten, wenn sie mehrtägige Arbeitseinsätze in den landeseigenen Inselhäfen wahrnehmen oder die Hin- und Rückfahrt aus Gründen der Tideabhängigkeit der Fährverbindungen nicht an einem Tag möglich ist.

Die Wohnungen weisen überwiegend einen Standard auf, der auch bei Ferienwohnungen anzutreffen ist (mehrere Zimmer, Küche bzw. Kochnische, zum Teil Fernsehgerät). Belegung der Hafenarbeiterunterkünfte

Der LRH hat die Belegung der Hafenarbeiterunterkünfte geprüft und dabei festgestellt, dass sie in der Mehrzahl nicht oder in unwesentlichem Umfang für dienstliche Zwecke in Anspruch genommen wurden. Sie standen entweder leer oder wurden

­ überwiegend in der Hauptsaison ­ an Bedienstete der Häfen- und Schiffahrtsverwaltung als Ferienwohnung vermietet. Zu dem Personenkreis, der Zugang zu den Wohnungen hatte, zählten aktive oder pensionierte Angehörige der niedersächsischen Hafenämter und des Häfen- und Schiffahrtsdezernats der Bezirksregierungen WeserEms und Lüneburg sowie Bedienstete des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, die mit Belangen der Häfen- und Schiffahrtsverwaltung in Berührung kamen.