Zukunft der Bisambekämpfung in Niedersachsen

Der Bisam schädigt durch Verwühlung und Ufereinbrüche die Wasserführung im norddeutschen Küstenraum und die Einrichtungen der Wasserwirtschaft. Der Bisam stellt im Böschungsbereich der wasserführenden Gewässer seine Baue her. Dadurch kommt es in den Böschungen zu Hohlräumen. Der Boden lagert sich im Gewässerprofil auf der Sohle ab. Doch nicht nur in den Gewässern richtet er Schaden an, sondern auch an Deichen. Bei kleinen Deichen bzw. Verwallungen an Gewässern geht dies soweit, dass diese völlig mit Gängen durchlöchert werden. Daraus entstehenden folgende Schäden bzw. Unfallgefahren:

a) Aushöhlung der Böschungen Dadurch, dass die Eingänge zu den Höhlen/Bauen unter Wasser hergestellt werden, sind sie von oben nicht erkennbar. Räumgeräte können, wie bereits geschehen, in das Gewässer abkippen. Somit kommt es nicht nur zu Materialschäden, sondern auch zu Personenschäden.

b) Einbringen des Bodens in den Wasserlauf

Dies behindert den Wasserabfluß. Entschlammungen der Gewässersohle müssen öfter durchgeführt werden.

c) Herstellung von Gängen durch den Deichkörper Hierdurch kann nicht nur Wasser ins Binnenland gelangen, sondern es kann auch zu Deichbrüchen führen.

Die Hochwasserlagen der letzten Jahre haben deutlich gemacht, dass der ungestörten Wasserführung eine entscheidende Bedeutung zukommt. Annähernd 50 % aller in Deutschland gefangenen Bisame werden in Niedersachsen unschädlich gemacht, wo bis zu 300 000 Bisame pro Jahr gefangen wurden. Bisher waren die bei den Landwirtschaftskammern Hannover und Weser-Ems bestehenden Pflanzenschutzdienste nach dem Bundespflanzenschutzgesetz für die Bisambekämpfung zuständig. Es bestand eine Bekämpfungspflicht, deren Einhaltung überwacht wurde. Nach der Novellierung des BPflSchG entfällt die Zuordnung der Bisambekämpfung aus dem Aufgabenbereich der Pflanzenschutzdienste und damit die bundesrechtliche Grundlage.

Die Landwirtschaftskammer Hannover hatte mit einer Allgemeinverfügung Maßnahmen zur Bekämpfung des Bisams geregelt. Demnach wurden zur ganzjährigen Überwachung und Bekämpfung des Bisams: 1. die Träger der Deicherhaltung, 2. für die Gewässer zweiter Ordnung im Sinne des § 67 NWG die Staatlichen Ämter für Wasser und Abfall, die Unterhaltungsverbände und kreisfreien Städte, 3. für die Gewässer dritter Ordnung die Unterhaltungsverbände, Wasser- und Bodenverbände oder Gemeinden sowie sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer der Ufer- und Gewässergrundstücke, 4. für Anlagen in und an Gewässern die Unterhaltungsverpflichteten im Bereich dieser Anlagen und Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/775 schließlich für alle übrigen Gewässer die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Grundstücken an diesen Gewässern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich verpflichtet (vgl. Amtsblatt Lbg. Nr. 22 vom 15. November 1995). Für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1999 soll die Bekämpfung durch die bestehenden Organisationsformen durchgeführt werden.

Daher frage ich die Landesregierung:

1. Ist sie der Ansicht, dass der Bisam in Niedersachsen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt?

2. Soll angesichts der hohen Besiedlungsdichte des Bisams in Niedersachsen die Bekämpfung systematisch ggf. auf der Grundlage des NWG weitergeführt werden?

Wenn ja, wer soll die Kosten tragen?

3. Wird eine Bekämpfungspflicht vorgegeben werden, deren Einhaltung im öffentlichen Interesse überwacht werden wird? Wenn ja, von wem?

4. Wird eine Weiterführung der bisherigen Organisationen mit den Bereichen Schulung, Beratung und Betreuung, Bekämpfung sowie Überwachung der Bekämpfung den Sachzwängen am ehesten gerecht? Wenn ja, wer trägt die Kosten?

5. Ist es sinnvoll, die zukünftige Form der Bekämpfung in das Ermessen der nach der Allgemeinverfügung bisher Bekämpfungspflichtigen zu stellen?

6. Ist eine nahtlose Fortführung der Bisambekämpfung in Niedersachsen, die der Gefahr für die öffentliche Sicherheit in ausreichender Weise begegnet, nach Ablauf des Übergangszeitraumes am 31. Dezember 1999 sichergestellt?

Als Folge der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes entfällt ab 1. Januar 2000 die Zuständigkeit der Landwirtschaftskammern für die Durchführung der Bisambekämpfung.

Die Landesregierung erörtert deshalb zur Zeit mit den Betroffenen, in welcher Organisation die Bisambekämpfung fortgeführt werden soll. Es besteht Übereinstimmung dahin, dass die Bisambekämpfung als Teil der Gewässerunterhaltungs- und Deicherhaltungspflicht anzusehen ist. Die unterhaltungspflichtigen Verbände, Gebietskörperschaften und Eigentümer haben auch nach dem bisher geltenden Recht die konkreten Bekämpfungsmassnahmen vor Ort durchgeführt; sie haben sich dabei der von den Landwirtschaftskammern ausgebildeten privaten Bisamfänger bedient.

Dies vorausgeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die Landesregierung sieht die Bisambekämpfung als Bestandteil der Gewässerunterhaltungs- und Deicherhaltungspflicht. Sie geht davon aus, dass ohne eine Bekämpfung der Bisame erhebliche Gefahren an Deichen, Dämmen und Ufern entstehen würden.

Zu 2: Die Landesregierung hält es für erforderlich, dass der Bisam auch weiterhin intensiv im notwendigen Umfang bekämpft wird. Grundlage hierfür ist das Niedersächsische Wassergesetz und das Niedersächsische Deichgesetz.

Die Kosten der Bekämpfungsmaßnahmen haben, wie bisher, grundsätzlich die Gewässerunterhaltungs- und Deicherhaltungspflichtigen zu tragen. Über die Kosten für übergreifende Aufgaben der Bisambekämpfung, wie Schulung, Organisation und fachliche Dokumentation, die derzeit noch von den Landwirtschaftskammern Hannover und Weser-Ems wahrgenommen werden, muss noch entschieden werden. Die Kosten werden bisher im Rahmen des Budgets aus Landesmitteln finanziert.

Zu 3: Die allgemeinen Aufsichtsbehörden (u. a. Wasser- und Naturschutzbehörden) haben die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Pflicht zur Deich- und Gewässerunterhaltung und ihre Durchführung, die die Bisambekämpfung einschließt, zu überwachen.

Zu 4: Die bisherige Organisation beruht auf den Anforderungen des Pflanzenschutzrechts. Die Landwirtschaftskammern sind für die Durchführung zuständig; ihre originäre Zuständigkeit entfällt nach dem 31. Dezember 1999. Die Verantwortung liegt dann grundsätzlich bei den Gewässerunterhaltungs- und Deicherhaltungspflichtigen.

Die Landesregierung ermittelt zusammen mit den beteiligten Behörden, Verbänden und Einrichtungen, welcher Bedarf darüber hinaus zur übergreifenden Unterstützung von Bekämpfungsmaßnahmen vor Ort besteht und wer hierfür nach Sachgesichtspunkten die Kosten zu tragen hat. Hierzu können die Aus- und Fortbildung der Bisamfänger, die gebietliche Organisation der Bisambekämpfung und die Beobachtung der Populationsentwicklung und Wanderung der Tiere zählen.

Zu 5: Als Teil der Gewässerunterhaltungs- und Deicherhaltungspflicht unterliegt die Bisambekämpfung nicht dem freien Ermessen der Pflichtigen.

Bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen haben sie oder die von ihnen Beauftragten die Anforderungen des Tier- und Artenschutzes zu beachten. Die bisherigen Regelungen werden den neuen Gegebenheiten anzupassen sein. Auf welche Weise das geschehen soll, bedarf noch der Klärung. Nach dem Artenschutzrecht muss eine Ausnahmeregelung getroffen werden.

Zu 6: Die Landesregierung wird die Gespräche mit den Beteiligten, zu denen auch die Landwirtschaftskammern gehören, mit dem Ziel führen, rechtzeitig zu einer befriedigenden, den Notwendigkeiten Rechnung tragenden Lösung zu gelangen.