Tumorzentrum der GAUniversität Göttingen e.V. Tumorzentrum Osnabrück e.V. Städt

Nds. Landesamt für Ökologie (NLÖ)

- Landesversicherungsanstalten (AG der LVAs)

- Hannover

- Braunschweig

- Oldenburg

- BV Allgemeinärzte (BVAllgÄ)

- Verband der Privaten Krankenversicherer (VPKV)

- Zahnärztekammer Niedersachsen

- Kassenzahnärztliche Vereinigung Nds.

- Tumorzentrum der G.-A.-Universität Göttingen e.V.

- Tumorzentrum Osnabrück e.V.; Städt. Kliniken Osnabrück

- AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen/Landesverband

- IKK-Landesverband Niedersachsen

- Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Hannover

- Hannoversche Landwirtschaftliche Krankenkasse

- LV der Betriebskrankenkassen Niedersachsen

- Verband der Angestelltenkrankenkassen e.V. (VdAK)/AEV-Arbeiter-Ersatzk.

Verb. e.V.

- Nds. Krebsgesellschaft

- Verband der Freien Berufe

- Berufsverbände der

- Deutschen Pathologen e.V.

- Prakt. Ärzte und Ärzte f. Allgemeinmedizin e.V. LV Nds.

- Deutschen Chirurgen e.V. LV Nds.

- Deutschen Dermatologen e.V. LV Nds.

- Urologen e.V. LV Nds.

- Deutschen Frauenärzte e.V. LV Nds.

- Deutschen Internisten e.V. LV Nds.

- Deutsche Ges. für Radioonkologie LV Nds.

- NAV Virchowbund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands e.V.

- AG Nds. Zahnärzte e. V.

- Marburger Bund LV Nds.

Von 11 Körperschaften und Verbänden sind Stellungnahmen eingegangen. Das Ergebnis der Anhörung wird ­ sofern keine Zuordnung zu Einzelvorschriften erfolgte ­ nachstehend dargestellt. Alle übrigen Anhörungsvorschläge werden in der Einzelbegründung (Teil B: Besonderer Teil) aufgeführt. Einigen Anregungen zum Allgemeinen Teil der Begründung wurde durch sprachliche Überarbeitung ohne Abänderung des Sachverhalts (Abschnitt I: Anlass und Ziele des Gesetzes; Abschnitt II Nr. 4: Stufenweiser Ausbau der Flächendeckung) oder durch Ergänzungen unter gesonderter Ausweisung nachgekommen.

Ergebnis der Anhörung zu

1. Kostendarstellung; Gesetzesfolgenabschätzung

Die die allgemeine Kostendarstellung (Abschnitt II) betreffenden Änderungswünsche und Anregungen werden an dieser Stelle zusammengefasst. Eine Regelung der Kosten anderer Stellen (Abschnitt II Nr. 3: Gesetzesfolgenabschätzung, Kosten anderer Stellen) wurde für Gesundheitsämter und Meldebehörden neu aufgenommen (§ 12 Abs. 3); für die relativ gering anzusetzenden, dem NLS entstehenden Kosten ist kein Ausgleich zwischen den betroffenen Ressorts vorgesehen.

a) Von der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AGKommSpV) wird zu Recht angeführt, dass die Eingabe der Daten mit Hilfe des EPI-Info-Verfahrens mit höheren Kosten für das einzelne Gesundheitsamt verbunden ist als die Erstellung von Fotokopien. Dabei darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass aus der Anwendung des EPI-Info-Verfahrens ein nicht unerheblicher Nutzen für das einzelne Amt erwächst. Mittels Eingabe verfügt das Amt nach Rücksendung des bearbeiteten Datensatzes aus der Vertrauensstelle über ein eigenes Todesfallregister, aus dem jederzeit alle epidemiologisch relevanten Daten gezogen werden können, die ursprünglich auf dem Schein verzeichnet waren. Zusätzlich ist die geprüfte Kodierung der Todesursache enthalten. Insofern erhält die Amtsärztin oder der Amtsarzt eine wichtige Hilfestellung bei der in § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 22. Februar 1935 zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Nds. GVBl. Sb. II S. 167) verankerten Aufgabe, die gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung zu beobachten und sich fortlaufend über den Gesundheitszustand zu unterrichten. Zudem ist die Todesfalldokumentation Bestandteil der kommunalen Gesundheitsberichterstattung nach § 79 der Dritten Durchführungsverordnung vom 30. März 1935 zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Nds. GVBl. Sb. II S. 170).

b) Die AGKommSpV stellt die Annahmen der Gesetzesfolgenabschätzung für die Verarbeitung der Todesbescheinigungen in Frage. Nach den während der Erprobungsphase gesammelten Erkenntnissen mit diesem Verfahren kann die Arbeitszeit zur Erfassung der Daten in der genannten Größenordnung von 6,5 Minuten pro Fall angesetzt werden; diese Anhaltspunkte wurden unter realistischen Bedingungen gewonnen.

c) Die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft (NKhG) bemängelt die Höhe des Meldehonorars. Tatsächlich stellt die Vermittlung der Ziele des Krebsregisters hohe Ansprüche an das ärztliche Engagement und an das Aufklärungsgespräch. Der Ansatz von ca. 6 DM pro Meldung als Aufwandsentschädigung (und mögliche Abweichungen, z. B. Steigerungen bei Zusammenfassung von Meldungen) folgt den Vorgaben nach § 3 Abs. 4 KRG (vgl. Begründung dort, BT-Drs. 12/6478, S. 16) und den daraus resultierenden Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft bevölkerungsbezogener Krebsregister in Deutschland (AbKD) zur Höhe der Aufwandsentschädigung. Die Landesregierung sieht daher keine Möglichkeit für eine wesentliche Erhöhung des Meldehonorars. Die Aufwandsentschädigungen für Meldungen aus dem stationären Bereich werden voraussichtlich in der für den ambulanten Bereich genannten Größenordnung anzusiedeln sein (Steigerungen bei Zusammenfassung von Meldungen). Die tatsächlichen Modalitäten für den stationären Bereich werden in noch zu führenden Gesprächen erörtert.

d) Auf Anregung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) wird in Ergänzung zu den Berechnungen unter Abschnitt II Nr. 3 (Gesetzesfolgenabschätzung, Meldehonorare) darauf hingewiesen, dass bei Einarbeitung umfänglicher zusätzlicher Daten ­ z. B. aus dem Patientenfragebogen ­ Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/780 die Vergütung für eine solche aggregierte Meldung auch 15 DM übersteigen kann. Die KVN bittet weiter um Klarstellung der Modalitäten der Kooperation mit den Nachsorgeleitstellen und der zu zahlenden Aufwandsentschädigungen. Dem kann nicht nachgekommen werden, weil dies im Einzelfall

­ wie bisher ­ im Rahmen der abzuschließenden Vereinbarungen erfolgt; dieses Vorgehen bedarf keiner besonderen gesetzlichen Regelung oder Ausführung in der Begründung.

e) In einem Gespräch am 29. Januar 1999 wurde vereinbart, dass die Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) ­ wie zugesagt ­ als Beitrag zwei Räume für das Kooperationszentrum (Fachaufsicht) mietfrei zur Verfügung stellt und für die Nutzung durch die beiden vorgesehenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales (MFAS) eine Betriebs- (Neben-) Kosten-Pauschale erhebt. Diese wird nach Erfahrungswerten der ÄKN aus anderen Mietverhältnissen in einer Höhe von insgesamt 8 400 DM jährlich angesetzt und umfasst Nebenkosten, Verbrauchsmaterial, Nutzung der Sitzungsräume. MFAS trägt darüber hinaus einmalige Aufwendungen für neu zu legende Anschlüsse, die Erstausstattung wie Möbel, Telefaxgerät, Personalcomputer sowie die laufenden Arbeitsplatzkosten (Telefon, Reisekosten, Porto).

2. Aufbau; Organisationsstruktur

a) Vom Berufsverband der Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst (BVÖGD) und anderen Organisationen wurde vorgeschlagen, auf die bei Meldebehörden bereits erfassten Daten sowie die Verknüpfung mit Daten des NLS zurückzugreifen. Diese Anregungen bedürfen keiner Umsetzung, weil die Kooperation bereits im Verfahren vorgesehen (§ 5 des Entwurfs) und während der Erprobungsphase teilweise vollzogen ist (siehe Begründung zu § 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 4).

b) Der Hartmannbund kritisiert die vermeintlich mangelnde Einbeziehung der bestehenden onkologisch tätigen Einrichtungen wie der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) beim Aufbau. Hierzu ist festzustellen: Die MHH ist im Sinne der Krebsregistrierung keine organisatorische Einheit, so dass die Nutzung der vorhandenen Strukturen punktuell und gezielt erfolgt.

So ist z. B das Tumorzentrum der MHH von Beginn an über Kooperationsvereinbarungen am Aufbau des EKN beteiligt gewesen; dies gilt ebenfalls für die anderen onkologischen Strukturen in Niedersachsen wie die Nachsorgeleitstellen, die Tumorzentren der Hochschulen Hannover und Göttingen und das Tumorzentrum Weser-Ems.

c) Die vom Hartmannbund andererseits kritisierte Zusammenarbeit mit den Meldebehörden ist für medizinisch-epidemiologische Aussagen essentiell.

3. Erfassungsrate; Rechtsgrundlage der Meldung (Einwilligungslösung)

a) An dem vom Hartmannbund angezweifelten Erfordernis der hohen Erfassungsrate in der angestrebten Größenordnung von 90 % wird festgehalten.

Für eine allgemeine Abschätzung des Auftretens von Krebserkrankungen reicht zwar die Beobachtung eines Teils einer Bevölkerung von etwa 30 % aus; in diesem repräsentativen Teil der Bevölkerung müssen dann aber möglichst alle Erkrankungsfälle erfasst werden. Um über allgemeine epidemiologische Aussagen hinaus aber ein Frühwarnsystem zu etablieren, ist sowohl eine flächendeckende Erfassung für kleinräumige Analysen als auch eine möglichst vollständige Erfassung aller Fälle (hierfür gilt die Angabe der 90 %) unverzichtbar.

b) Das Niedersächsische Landesamt für Ökologie kritisiert die Einwilligungsregelung als Meldemodus und zweifelt die Meldebereitschaft und somit die