Stellungnahme der Landesregierung zum 14 Bericht über die Tätigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen Drs

Zu 27.7: Gerichtsaushänge in nicht-öffentlichen Verfahren 24

Zu 27.8: Das offene Grundbuch 25

Zu 27.9: Datenübermittlung von Anzeigenerstattern im OWi-Verfahren 25

Zu 27.10: Datenübermittlung durch das Nachlassgericht ­ Es muss nicht jeder alles wissen 25

Zu 28: Strafvollzug 25

Zu 28.1: Datenschutzrechtliche Regelungen im Bereich des Strafvollzugs 25

Zu 28.2: Folgen überalterter Strafregisterauszüge 25

Stellungnahme der Landesregierung zum 14. Bericht über die Tätigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen (Drs. 14/425)

Vorbemerkung:

Die Landesregierung stimmt in vielen Positionen mit den vom Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) vertretenen Auffassungen überein. Die Stellungnahme der Landesregierung beschränkt sich daher auf Sachstandsmitteilungen bzw. Erläuterungen zu Problemen, in denen Meinungsverschiedenheiten zwischen Landesregierung und dem LfD bestehen.

Zu 2: Zur Situation des Datenschutzes

Zu 2.3: Die Situation des Datenschutzes in Niedersachsen

Wie bereits in der Stellungnahme zum 13. Tätigkeitsbericht zum Ausdruck gebracht, verfolgt die Landesregierung aus Gründen der Einheitlichkeit und Normensparsamkeit weiterhin das Ziel, bereichsspezifische Datenschutzregelungen auf erforderliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des NDSG zu beschränken. Zu diesen Ausnahmen gehören das Niedersächsische Gesetz über die Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen (Nds. PsychKG), das Niedersächsische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (NSÜG) sowie das Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, mit dem die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschäftigten im NBG geregelt worden ist, die im Berichtszeitraum verabschiedet worden sind.

Zusammen mit dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG), dem Niedersächsischen Archivgesetz (NArchG), dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG) und dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG) sind damit die für die Tätigkeit öffentlicher Stellen des Landes erforderlichen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Wesentlichen geschaffen worden.

Mit dem LfD ist die Landesregierung der Auffassung, dass es durch die Gesetzgebungsmaßnahmen im Berichtszeitraum datenschutzrechtliche Fortschritte gegeben hat. Die Aussage im Tätigkeitsbericht, dass sich ein datenschutzrechtliches Rollback in dem Gesetz zur Änderung datenschutz-, gefahrenabwehr- und verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften manifestiere, wird von der Landesregierung nicht geteilt.

Die in diesem Gesetz enthaltenen Änderungen des NGefAG, mit denen die allgemeinen Regelungen zur Datenerhebung im NDSG und im NGefAG harmonisiert, nicht erforderliche Verfahrensvorschriften und Berichtspflichten gestrichen und die Rechtsgrundlage für den Einsatz von Verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern geschaffen worden sind, sind im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auch hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Fragen vom Landtag eingehend beraten worden. Dabei wurde abgewogen, in welchem Umfang in das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung zu Gunsten eines wichtigen öffentlichen Interesses, nämlich der effektiveren Kriminalitätsbekämpfung, eingegriffen werden muss.

Bei dem Umfang der Eingriffsbefugnisse war zu berücksichtigen, dass hier der Schutz gewichtiger Rechtsgüter zu gewährleisten war. Dabei hat der LfD durch eine frühzeitige Beteiligung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens seine Argumente vorbringen können, die auch in die Ausschussberatungen eingeflossen sind.

Mit der Streichung nicht zwingend erforderlicher Vorschriften im NDSG ist Niedersachsen dem Beispiel anderer Bundesländer wie Bremen gefolgt, das ebenfalls z. B. die Verordnungsermächtigung für die regelmäßige Datenübermittlung und das Dateienregister beim LfD abgeschafft hat. Vorrangiges Ziel war es, den administrativen Aufwand für die Durchführung des Gesetzes zu verringern, ohne den Datenschutz der Betroffenen materiell zu schmälern.

Was die Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Schwerpunkt der notwendigen Änderungen und Ergänzungen des nationalen Rechts eindeutig bei den Vorschriften für den Datenschutz im nicht-öffentlichen

Bereich, nämlich dem Bereich der Wirtschaft liegt. Im öffentlichen Bereich ist der Änderungsbedarf im Hinblick auf das bereits erreichte Niveau vergleichsweise gering. Deshalb musste kritisch geprüft werden, inwieweit es zur Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie erforderlich ist, darüber hinaus datenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten zu erlassen. Die ursprüngliche Absicht, zunächst abzuwarten, wie der Bund die aufgrund der EG-Datenschutzrichtlinie notwendigen Änderungen im BDSG vornehmen werde, dem gewisse „Leitbildfunktion" zukommt, musste aufgegeben werden, da derzeit nicht absehbar ist, wann diese auf Bundesebene umgesetzt sein werden. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes sollen die für den öffentlichen Bereich relevanten Regelungen der EG-Datenschutzrichtlinie durch entsprechende Änderungen des NDSG umgesetzt werden. Dem angestrebten Ziel der Normensparsamkeit folgend, beschränkt sich der Entwurf grundsätzlich auf die notwendigen Ergänzungen und Änderungen zur Umsetzung der EGDatenschutzrichtlinie. Der Gesetzentwurf wird in Kürze in den Landtag eingebracht werden.

Die Auffassung des LfD, die Behörden mögen der Aus- und Fortbildung in Fragen des Datenschutzes erheblich mehr Gewicht beimessen, wird von der Landesregierung grundsätzlich geteilt. Dementsprechend bietet z. B. das Studieninstitut des Landes Niedersachsen Veranstaltungen zum Thema Datenschutz im Personalbereich an. Datenschutzfragen sind auch in Aus- und Fortbildungsgänge eingearbeitet worden, so z. B. bei der Ausbildung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst und in die reformierten Aufstiegsfortbildungen. Im Hinblick auf den durch die Bemühungen um die Modernisierung der staatlichen Verwaltung bestehenden erheblichen Fortbildungsbedarf zu den Themenkreisen neue Steuerungsmodelle, Kosten- und Leistungsrechnung, Personal- und Organisationsentwicklungsplanung kann eine Intensivierung der Aus- und Fortbildung im Bereich des Datenschutzes aber nur im Rahmen einer Prioritätensetzung geschehen.

Zu 2.4: Die Situation des Datenschutzes in Europa

Die Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie für den nicht-öffentlichen Bereich, der in stärkerem Maße Änderungen unterworfen sein wird, liegt in der Verantwortung des Bundes. Die Länder werden im Rahmen des Bundesratsverfahrens an der Novellierung des BDSG beteiligt werden und Einfluss nehmen.

Hinsichtlich der vom LfD problematisierten Stellung der Aufsichtsbehörde nach § 38 BDSG ist anzumerken, dass die EG-Datenschutzrichtlinie die Beibehaltung der für den nicht-öffentlichen Bereich bestehenden Strukturen der Kontrolle der Verarbeitung zulässt. Dies ist im Rahmen der Verhandlungen zum Entwurf der Richtlinie auch mehrfach von der Deutschen Delegation zum Ausdruck gebracht worden. Die vom LfD angeführten Literaturmeinungen halten es bei enger Auslegung des Wortlautes der Richtlinie, die eine „völlige Unabhängigkeit" der Kontrollstelle vorsieht, für erforderlich, die Aufsichtsbehörde weisungsfrei zu stellen. Der Begriff „völlige Unabhängigkeit" wurde aber zur Abgrenzung von dem Begriff der „Unabhängigkeit" der betrieblichen Datenschutzbeauftragten verwendet, um zu verdeutlichen, dass die Kontrollstelle ihre Tätigkeit ohne jede Einflussmöglichkeit von der zu beaufsichtigenden Stelle wahrnehmen soll. Dies wird vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD) und den an den Beratungen des Entwurfs der EG-Datenschutzrichtlinie beteiligten Ländervertretern (Nordrhein-Westfalen und Bayern) nach wie vor so vertreten. Unabhängig davon, dass diese Auslegung des LfD nicht der Regelungsabsicht der Verfasser der EG-Datenschutzrichtlinie entspricht, stößt sie auch auf verfassungsrechtliche Bedenken, weil damit ministerialfreie Räume entstehen würden. Diese gibt es aber bislang nur für Einrichtungen, die keine Vollzugsaufgaben haben und lediglich der Kontrolle staatlicher Tätigkeit dienen (z. B. Rechnungshöfe und LfD als Kontrollstelle der öffentlichen Verwaltung). Die Aufsichtsbehörden im nicht-öffentlichen Bereich haben aber Eingriffsbefugnisse gegenüber der Wirtschaft und den Bürgerinnen und Bürgern, die regelmäßig einer ministeriellen Verantwortlichkeit und damit verbunden einer parlamentarischen Kontrolle unterliegen müssen.