Steuerberater

Die dv-gestützte Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten ist im NLBV

- für die beihilfeberechtigten Beschäftigten am Standort Aurich und

- für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Hannover konzentriert.

Die Antragsbearbeitung erfolgt auf dem in einem lokalen Netz (LAN) installierten System, bestehend aus Clients und dem Datenbankserver. Das IZN-net ist insoweit nicht berührt. Die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der im LAN übertragenen personenbezogenen Daten ist durch technisch-organisatorische Maßnahmen entsprechend dem vom LfD herausgegebenen UNIX-Prüfkonzept „Orientierungshilfe für den Betrieb von UNIX-Systemen, Datenschutzprüfkonzept für UNIX-Systeme", Alternative 2 gewährleistet. Eine Verschlüsselung der Daten bei der Übertragung ist mithin grundsätzlich verzichtbar.

Über das Fernnetz (WAN-Verbindung) werden nur bestimmte - der Schutzstufe C zuzuordnende - personenbezogene Daten aus dem landeszentralen Bezüge-ADV-Verfahren an den jeweiligen Beihilfe-Datenbankserver übermittelt. Der Einsatz von Verfahren zur Datenverschlüsselung ist für personenbezogene Daten der Schutzstufen A bis C grundsätzlich nicht erforderlich (Nr. 5.3.1 des UNIX-Prüfkonzeptes).

Mit der Entwicklung des Verfahrens samba wurde 1996 noch im damaligen Niedersächsischen Landesverwaltungsamt begonnen. Erst die Auflösung dieser Behörde, die Errichtung des IZN und des NLBV führte zu einer organisatorischen Trennung des insgesamt mit dem Vorhaben befassten Personals.

Bei der Administration des Datenverarbeitungssystems ergibt sich folgende Aufgabenverteilung zwischen IZN und NLBV:

- IZN Administration und Systemwartung für die UNIX-Datenbankserver (während des noch gegebenen Projektstatus überwiegend durch die gemeinsame Projektgruppe samba);

- NLBV Wartung der Clients, Hausnetze und NT-Server, die für samba eingesetzt werden.

Die Durchführung der Fernadministration durch das IZN stellt insbesondere unter haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten eine sinnvolle Aufgabenverteilung zwischen dem IZN als zentralem Dienstleister und dem NLBV als Fachverwaltung dar. Sie trägt dem Ziel der Verwaltungsreform, Aufgaben effizient und wirtschaftlich zu erledigen, Rechnung, indem das erforderliche „Know-how" im IZN gebündelt wird und im Bereich der Fachverwaltung entsprechend qualifiziertes Personal nicht redundant vorgehalten werden muss.

Das mit der Administration betraute Personal des IZN unterliegt den gleichen dienstlichen Verpflichtungen (z. B. dem Datengeheimnis gemäß § 5 NDSG) wie alle anderen Landesbediensteten.

Die Ausgestaltung der Administration und Systemwartung wird im Zusammenhang mit dem Übergang des Vorhabens vom derzeit noch gegebenen Projektstatus in den konventionellen Produktionsbetrieb zwischen NLBV und IZN durch Benutzervereinbarung festgelegt werden. Darin werden insbesondere Regelungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden.

Zu 13.5: Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse/Abtretungserklärungen

Die im Falle einer Pfändung nach § 840 ZPO abzugebende Drittschuldnererklärung wurde aufgrund des Runderlasses des MF vom 31.08.1981 - 41 13-3414/10 - in Durchschrift der Beschäftigungsbehörde bzw. der personalbewirtschaftenden Stelle zur Kenntnis übersandt. Vom damals zuständigen Landesverwaltungsamt ist vermutlich übersehen worden, dass die Gültigkeit des genannten Runderlasses seit dem 31.12.1995 erloschen ist und damit für eine generelle Übersendung der Drittschuldnererklärungen keine Grundlage mehr besteht.

Das nunmehr zuständige NLBV hat dafür Sorge getragen, dass Durchschriften von Drittschuldnererklärungen nicht mehr an die Beschäftigungsbehörden bzw. personalbewirtschaftenden Stellen versandt werden.

Die hinsichtlich der Aktenführung bei der PD Hannover aufgezeigte Problematik wird ebenfalls von der Arbeitsgruppe „Personalaktenführung bei der Polizei" untersucht werden (vgl. zu Nr. 13.3 Freie Heilfürsorge).

Zu 13.6: Tilgung von Disziplinarvorgängen Tilgungsunterlagen über Disziplinarmaßnahmen werden in Sachakten gesammelt und entsprechend einer Regelung in der niedersächsischen Aktenordnung fünf Jahre nach Schließung der Akte aufbewahrt. Da in der Praxis in einer Akte Tilgungsvorgänge über mehrere Jahre gesammelt werden und die Akte erst geschlossen wird, wenn sie im technischen Sinne voll ist, kommt es zu den, vom LfD aufgezeigten, aus datenschutzrechtlicher Sicht bedenklichen langen Aufbewahrungszeiten. Das MI hat daher die Anregung des LfD aufgegriffen und beabsichtigt, die Frage des Beginns der Aufbewahrungsfrist kurzfristig im Verwaltungswege datenschutzgerecht zu lösen.

Mit Erlass sollen die Dienstbehörden angewiesen werden, die Sammelakte mit Tilgungsunterlagen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres zu schließen. Damit wird die Aufbewahrungszeit für die personenbezogenen Daten datenschutzgerecht verkürzt.

Zu 16: Bau-, Wohnungs- und Vermessungswesen

Zu 16.2: Wo bleibt das neue Vermessungs- und Katastergesetz?

Die Neufassung des Niedersächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes mit der geplanten Neugestaltung der bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Regelungen ist in der letzten Legislaturperiode im Rahmen der Verbandsbeteiligung wegen offener Fragen zum allgemeinen Finanzausgleich nicht weiter verfolgt worden. Der nunmehr vorliegende Entwurf wird im Laufe des Jahres erneut in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht; es ist beabsichtigt, die Neufassung zum 01.07.2000 in Kraft treten zu lassen.

Zu 17: Finanzverwaltung

Zu 17.1: Datenschutz in der Abgabenordnung ­ kein „happy end" in Sicht

An der von der Steuerverwaltung mehrheitlich vertretenen Auffassung, dass mit dem Steuergeheimnis in § 30 Abgabenordnung (AO) alle Vorkehrungen für den Datenschutz hinreichend getroffen sind, wird festgehalten. § 30 AO geht nach herrschender Meinung dem Bundesdatenschutzgesetz vor (vgl. z. B. Tipke/Kruse, Rn. 2 zu § 30 AO).

Durch das Bundesministerium der Finanzen werden in Kürze mit dem BfD Gespräche aufgenommen werden, um die Struktur und Terminologie der AO in Datenschutzfragen zu erörtern.

Zu 17.2: Vereinfachte Besteuerung oder Überwachung der Berater

Die Anmerkungen des LfD beziehen sich auf die Einführung eines maschinell unterstützten Verfahrens zur internen Überwachung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens (Einrichtung und Führung einer sog. Beraterdatei). Der Zweck, die inhaltliche Gestaltung und die rechtliche Begründung dieses Verfahrens sind sowohl dem LfD als auch dem insbesondere betroffenen Personenkreis der Angehörigen der steuerberatenden Berufe (vertreten durch die Steuerberaterkammer Niedersachsen) in Form einer eingehenden Dateibeschreibung und durch ergänzende mündliche Ausführungen dargelegt worden.

Entgegen der Darstellung im Tätigkeitsbericht ist die Einführung des Verfahrens nicht ausschließlich mit dem Hinweis auf die Regelungen im Steuerberatungsgesetz begründet (Anmerkung: Der Hinweis des LfD auf § 80 Abs. 5 Steuerberatungsgesetz ist auch sachlich falsch wiedergegeben, denn hierbei handelt es sich tatsächlich um § 80 Abs. 5 der AO).

Die rechtlichen/gesetzlichen Grundlagen für die Einrichtung und die Nutzung der sog. Beraterdatei sind vielmehr die §§ 85 und 86 AO i.V.m. § 88 und 88 a AO. Insbesondere § 88 a AO stellt die Rechtsgrundlage zur Art der Feststellung der personenbezogenen Daten sowie den Zweck und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung normenklar fest. „Zur Sammlung von geschützten Daten" wird darin Folgendes geregelt: „Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 AO geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateien oder Akten sammeln und verwenden. Eine Verwendung ist nur für Verfahren i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 1

Buchst. a und b zulässig."

Die Vorschrift stellt klar, dass die Finanzverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten nicht nur für ein konkretes Verwaltungsverfahren, sondern auch für Zwecke künftiger Verfahren i. S. d. § 30 Abs. 2 AO sammeln und verwenden darf. Das Sammeln und Verwenden der Daten muss der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern dienen. § 88 a ermächtigt nicht nur zur Erhebung von Daten. Die Daten dürfen auch in (den aufgeführten) Verfahren verwendet werden, die andere Personen betreffen. Das hier betroffene Verfahren zur Überwachung des Erklärungseingangs bei Steuerfällen, die fachlich beraten werden, ist in allen Punkten dem Gesetzesauftrag des § 85 AO und der Ermächtigung des § 88 a AO entsprechend gestaltet worden.

Die rechtlichen Bedenken gegen die Einführung der Beraterdatei werden von hier nicht geteilt. Die geplante Einführung des Verfahrens ist sachlich und rechtlich begründet und wird insbesondere aus verfahrensrechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten von der Verwaltung weiterhin für erforderlich gehalten und auch seitens des Landesrechnungshofs gefordert.

Zu 17.3: Öffentlicher Pranger der Steuerberaterkammer

Die Steuerberaterkammer Niedersachsen hat dem MF mitgeteilt, künftig von der Veröffentlichung personenbezogener Daten von Personen, gegen die die Steuerberaterkammer wegen unerlaubter Hilfe in Steuersachen oder unerlaubter Werbung rechtlich vorgegangen ist, abzusehen.

Zu 18: Soziales

Zu 18.1: Einschränkung des Sozialdatenschutzes Sozialhilfedatenabgleichsverordnung

Die beschriebene Regelung ist durch das überwiegende Allgemeininteresse an der Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs gerechtfertigt. Die Frage der Verhältnismäßigkeit ist vom Bundesgesetzgeber seinerzeit bejaht worden. Das Ergebnis der diesbezüglich vorgesehenen Untersuchung mit Erfolgskontrolle bleibt abzuwarten.

Geplante weitere Datenabgleiche

Die Entschließung der Datenschutzbeauftragten vom 20.10.1997 ist auf der Ebene der ASMK noch nicht diskutiert worden. Auf der Beauftragtenrunde der 76. ASMK am 17.06.1999 in Jena soll der Sachstandsbericht der Arbeitsgruppe zur Frage „Verbesserter Datenaustausch bei Sozialleistungsträgern" behandelt werden.