Zu § 5 Absatz 1 Wie beim Bund und den meisten Ländern wird die Verwaltung des Sondervermögens dem Finanzministerium übertragen

Grundgesetzes ihrer Ausstattung mit Teilrechtsfähigkeit und -prozessfähigkeit nicht entgegen.

Zu § 5: Absatz 1:

Wie beim Bund und den meisten Ländern wird die Verwaltung des Sondervermögens dem Finanzministerium übertragen. Abweichend von der ursprünglichen Absicht, die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens der Landeszentralbank durch zwingende Gesetzesvorschrift zu übertragen, ist im Hinblick auf die besondere Stellung der Landeszentralbank als Gliederung der Deutschen Bundesbank nur eine Kann-Vorschrift vorgesehen. Im Einvernehmen mit der Landeszentralbank ist jedoch weiterhin beabsichtigt, diese mit der Anlage und Bestandsverwaltung der Mittel des Sondervermögens zu betrauen. Die Aufgabe der Landeszentralbank beschränkt sich auf die Verwaltung der Mittel und die Beratung im Anlageausschuss (Absatz 2). Diese Leistungen erbringt die Landeszentralbank kostenfrei.

Die notwendige Unabhängigkeit bei der Verwaltung des Sondervermögens insbesondere gegenüber den Interessen des Landeshaushalts ist u. a. dadurch gewährleistet, dass die Verwaltung Beschäftigten einer nicht der Haushaltsabteilung des Finanzministeriums angehörenden Organisationseinheit übertragen wird. Weitere Garantien für die Unabhängigkeit des Sondervermögens sind die „Auslagerung" des Vermögens zur Landeszentralbank, die Beratungspflicht vor einer Anlageentscheidung durch den Anlageausschuss (Absatz 2), die Überwachung der laufenden Geschäftsführung durch den Beirat (§ 11) und die jährliche Prüfung durch den Landesrechnungshof (§ 113 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung ­ LHO ­). Schließlich dürfen aus dem Sondervermögen Mittel nur nach Maßgabe einer Entscheidung des Gesetzgebers entnommen werden (§ 7 Satz 2). Absatz 2:

Die Entscheidung über Zeitpunkt, Art und Laufzeit der Anlage ist im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens unter Beachtung des Absatzes 3 und der danach zu erlassenden Anlagerichtlinien vom Finanzministerium zu treffen. Die Beteiligung eines Anlageausschusses gewährleistet, dass die Anlageentscheidungen fachkundig vorbereitet und vom Interesse des Fonds geleitet werden. Eine Vergabe der Fondsverwaltung einschließlich der Anlageentscheidungen z. B. an private Geldinstitute, Versicherungen oder Anlagegesellschaften wird ­ wie beim Bund und in den anderen Ländern ­ ausgeschlossen. Unabhängig von rechtlichen und politischen Bedenken, einen nicht unbeträchtlichen Teil des Landesvermögens von Privaten bewirtschaften zu lassen, wären angesichts der sehr eingeschränkten Anlagemöglichkeiten und des Verzichts auf jegliche risikobehaftete Anlagen keine deutlich höheren Zinserträge zu erwarten. Es würden jedoch Kosten für die Fondsverwaltung entstehen, die die Kosten bei einer Verwaltung durch das Land und unentgeltlicher Beratung durch die Landeszentralbank und die Versicherungswirtschaft übersteigen. Mit der vorgesehenen Konzeption wird erreicht, dass die Einnahmen des Fonds ohne Abzug von Vollzugskosten möglichst ungeschmälert dessen eigentlichem Zweck zugutekommen.

Absatz 3:

Mit der Zulassung der Anlage in Schuldscheindarlehen oder handelbaren Schuldverschreibungen anderer Bundesländer, des Bundes und der Mitgliedstaaten der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion wird im Interesse des Sondervermögens ein gewisser Wettbewerb ermöglicht. Spekulative, wenn auch möglicherweise ertragreichere Anlagen werden zugunsten der Sicherheit des Sondervermögens und seiner Erträge ausgeschlossen. Um Konflikte mit Interessen des Landeshaushalts von vornherein zu unterbinden, wird auch die Anlage in Papieren des Landes Niedersachsen ausgeschlossen.

Die vom Finanzministerium zu erlassenden Anlagerichtlinien stecken den Handlungsrahmen ab, innerhalb dessen Ankäufe getätigt und die Mittel des Fonds verwaltet werden. Die Anlagerichtlinien regeln vor allem das Verhältnis zwischen dem Finanzministerium als Verwalter des Sondervermögens und der Landeszentralbank als mittelverwaltender Stelle.

Ergebnis der Verbandsbeteiligung:

Der Vorschlag des DBB, in Absatz 2 die ursprünglich nur „in der Regel" vorgesehene vorherige Beratung im Anlageausschuss „grundsätzlich" vorzuschreiben, ist aufgegriffen worden. Die weitere Anregung, einen Vertreter der Berufsorganisationen in dieses Gremium zu entsenden, wird dagegen abgelehnt. Um die notwendigen Anlageentscheidungen kurzfristig treffen zu können, soll der Anlageausschuss auf Fachleute der Landeszentralbank und der Versicherungswirtschaft beschränkt bleiben. Auch beim Bund und anderen Ländern können die Berufsverbände nicht unmittelbar auf die Anlageentscheidungen Einfluss nehmen. Ihre Rechte sind durch die Mitwirkung im Beirat (§ 11) ausreichend gewahrt.

Entsprechend einer Empfehlung des Landespersonalausschusses wurde in Absatz 3 Satz 2 die ursprünglich vorgesehene Ermächtigung des Finanzministeriums, in den Anlagerichtlinien auch eine Erweiterung des Anlageausschusses zu regeln, gestrichen.

Dem Wunsch des DBB, in Absatz 3 Satz 1 klarzustellen, dass die Mittel des Sondervermögens nicht als Liquiditätsreserve des Landes genutzt werden dürfen, wurde nicht entsprochen, weil sich dies bereits aus dem Zusammenhang der Vorschrift ergibt. Es handelt sich auch hier um Mittel des Sondervemögens, für die das Gebot der Trennung vom Landeshaushalt uneingeschränkt gilt. Im Hinblick auf das eher passive Anlagemodell ist jedoch eine Regelung notwendig, die kurzfristig auch andere als die in Absatz 3 Satz 1 abschließend aufgezählten Anlageformen (z. B. auf einem Festgeldkonto) zulässt.

Zu § 6: Absatz 1:

Die dem Sondervermögen zuzuführenden Mittel entsprechen dem in den jeweiligen Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzen festzulegenden Anteil, der durch geminderte Besoldungs- und Versorgungsanpassungen erbracht wird, und den bereits erbrachten Anteilen der Vorjahre (so genannter Basiswert). Da es sich nicht um individuelle Beiträge der einzelnen Beschäftigten handelt, können die dem Fonds zuzuführenden Beträge pauschal ermittelt werden. Dies soll nach einer vom Finanzministerium festgelegten Berechnungsformel geschehen, um das Abrechnungsverfahren möglichst einfach zu gestalten. Der Verfahrensvereinfachung dient auch die vorgesehene jährliche Abführung.

Absatz 2:

Durch die in Absatz 2 vorgesehenen Abschlagszahlungen werden Zinsvor- und -nachteile sowie Liquiditätsvor- und -nachteile auf Haushalt und Sondervermögen gleichmäßig verteilt. Derselbe Stichtag wie für die Schlusszahlungen ermöglicht jeweils die Verrechnung von Differenzbeträgen, sodass sich zusätzliche Zahlungsvorgänge und Anlageentscheidungen über Restbeträge nicht ergeben. Für das Jahr 1999 wird ein späterer Termin für die Abschlagszahlung festgesetzt, weil das Gesetz erst nach dem 15. Juni verabschiedet wird. Die Verspätung der Abschlagszahlung für 1999 wird durch eine Verzinsungspflicht ausgeglichen. Der Zinssatz entspricht dem aktuellen Zins für die Aufnahme von Termingeldern bis sechs Monaten.

Ergebnis der Verbandsbeteiligung:

Der DBB hat vorgeschlagen, die Mittel nicht erst am 15. Juni, sondern bereits im ersten Quartal des Folgejahres dem Sondervermögen zuzuführen.

Dem Vorschlag wurde nicht entsprochen, weil zur Jahresmitte die notwendigen Basisdaten besser bekannt sind. Es wird davon ausgegangen, dass die Restzahlungen oder Erstattungen aufgrund der Schlussabrechnung in der Regel nur gering sein werden. Im Übrigen minimiert es den Anlageaufwand und optimiert voraussichtlich den Anlageertrag, wenn kleinere Zuführungsreste mit den großvolumigen Abschlägen zusammen angelegt werden können.

Zu § 7:

Die Vorschrift gewährleistet, dass die Mittel des Sondervermögens ausschließlich zweckgebunden, d. h. zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet und nicht vor dem Jahr 2014 in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen wird auch die Verfügung über die gesamten Mittel schon zu Beginn des Entnahmezeitraums, weil dies nicht der prognostizierten Entwicklung der Versorgungslast in Niedersachsen entspräche und deshalb dem Gesetzesziel zuwiderliefe. Entsprechend der Regelung des Bundes soll zu gegebener Zeit ein Landesgesetz die näheren Modalitäten der Mittelentnahme und die Auflösung des Sondervermögens regeln. Dies erscheint angesichts der Größenordnung des Sondervermögens ­ in der Spitze etwa 5,7 Mrd. DM ­, aber auch zur Vertrauensbildung in die Zweckbindung, erforderlich.

Zu § 8:

Die Trennung vom Vermögen des Landes folgt aus der Rechtsnatur der Rücklage als Sondervermögen.

Ergebnis der Verbandsbeteiligung:

Die Anregung des Landespersonalausschusses, auch die getrennte Aufbewahrung des Sondervermögens ausdrücklich im Gesetz vorzuschreiben, wurde nicht aufgegriffen, weil es einer solchen Klarstellung nicht bedarf. Das Gebot der Trennung des Sondervermögens von dem übrigen Landesvermögen erscheint ausreichend.

Der Landespersonalausschuss hat empfohlen, die Frage der Pfändbarkeit des Sondervermögens und der Vollstreckung in das Sondervermögen zu prüfen und eventuell eine Unpfändbarkeitsklausel in den §§ 8 und 13 vorzusehen, um wirtschaftliche Aushöhlung des Sondervermögens auszuschließen.

Die Prüfung hat ergeben, dass eine solche Klausel zum Schutz des Sondervermögens gegen zweckfremde Forderungen an den Vermögensträger nicht erforderlich ist. Das Sondervermögen ist insoweit schon aufgrund der seiner gesetzlichen Zweckbestimmung und besonderen Rechtsform der allgemeinen Pfändbarkeit entzogen. Bei Ansprüchen die sich gegen das Sondervermögen selbst richten, besteht dagegen kein Grund, der es rechtfertigt, zu Lasten von Gläubigern die Vollstreckung in das Sondervermögen auszuschließen.

Zu § 9:

Nach § 113 LHO sind auf Sondervermögen die allgemeinen Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Es entspricht dem Wesen einer auf Jahrzehnte angelegten Versorgungsrücklage, sich von der kameralistischen Buchführung abzuwenden und stattdessen Wirtschaftsplanung und Rechnungslegung nach Grundsätzen kaufmännischer Buchführung vorzusehen. Dies geschieht auch mit Rücksicht auf die an der Verwaltung der Mittel beteiligten Bank und Versicherung.

Zu § 10: § 113 LHO bestimmt auch, dass der Landesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen prüft und dass hierfür die Vorschriften über die Rechnungsprüfung entsprechend gelten.