Bearbeitungsfristen für Beihilfeanträge

Niedersachsens Beamte und Pensionäre sowie deren Angehörige haben einen Rechtsanspruch auf Beihilfe für die Finanzierung von Krankenhaus-, Arzt-, Zahnarzt- und Medikamentenkosten. Dieser liegt in der Regel bei 80 Prozent. Der Rest muss über eine private Krankenversicherung abgesichert werden. Im Kostenfall erhält der Versicherte und Beihilfeberechtigte vom Leistungserbringer ­ Krankenhaus, Arzt, Zahnarzt etc. ­ eine Rechnung, die entsprechend den gesetzten Zahlungszielen zu begleichen ist. Während die privaten Krankenkassen ihre Kostenerstattung schon wenige Tage nach Einreichung der jeweiligen Rechnungen überweisen, erfolgt die Zahlung der Beihilfen durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt in Hannover zumindest zum Teil offenbar nur schleppend. Das führt dazu, dass manche Beihilfeberechtigte in nicht unerhebliche Vorleistungen treten müssen, um Zahlungsfristen einzuhalten und keine weiteren finanziellen Nachteile (durch Mahngebühren, Zinsen etc.) zu erleiden.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Anträge auf Beihilfe werden pro Jahr vom Landesverwaltungsamt bearbeitet?

2. Wie lange dauert es im Durchschnitt, bis eine eingereichte Rechnung entsprechend der Beihilferegelung erstattet wird?

3. Welche Schritte werden unternommen, diese Bearbeitungszeit zu verkürzen, um so zu vermeiden, dass Beihilfeberechtigte in Vorleistung treten müssen?

4. Insofern die Beihilfeberechtigten aufgrund der schleppenden Bearbeitung durch das Landesverwaltungsamt in Vorleistung treten müssen: Kommt das Landesverwaltungsamt für die zusätzlichen Kosten (Zinsen etc.) auf?

5. Falls nein, warum nicht?

Das Niedersächsische Landesverwaltungsamt (NLVwA) wurde zum 1. Januar 1998 aufgelöst. Beihilfeanträge für niedersächsische Landesbedienstete werden seither vom Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/852

Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) bearbeitet. Der Bemessungssatz liegt nicht „in der Regel bei 80 Prozent", sondern bei 50 Prozent für aktive Bedienstete, bei 70 Prozent für die Empfänger von Versorgungsbezügen und bei 70 oder 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Angehörige.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1: In 1998 sind im Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung für den aktiven Bereich insgesamt 417 509 und für den Versorgungsbereich 203 033 Beihilfeanträge bearbeitet worden.

Zu 2: Die Bearbeitungsdauer für die einzelnen Beihilfeanträge beträgt zur Zeit noch zwischen ca. einer und sechs Wochen. Zu den teilweise langen Bearbeitungszeiten kommt es derzeit, weil die Beihilfebearbeitung für die aktiven Bediensteten gegenwärtig von einer manuellen Bearbeitung auf das neue maschinelle Beihilfeverfahren SAMBA umgestellt wird. Zusätzlich wird die Beihilfebearbeitung entsprechend dem Beschluss der Niedersächsischen Landesregierung vom 15. April 1997 gerade schrittweise in Aurich konzentriert. Die Einarbeitung der neuen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die Ersterfassung der Zahlfälle, der Umzug sowie die notwendige Neuorganisierung und Umverteilung erschweren noch für eine Übergangszeit eine schnellere Bearbeitung.

Die Bearbeitung der Beihilfe für Versorgungsempfänger wird gegenwärtig von einem Großrechnerverfahren ebenfalls auf das neue Beihilfeverfahren SAMBA umgestellt.

Hierbei führt die Neuerfassung der bestehenden Zahlfälle und die notwendige Schulung der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter ebenfalls noch zu vorübergehenden Verzögerungen.

Die Konzentration in Aurich und die flächendeckende Einführung des SAMBAVerfahrens sind im Ergebnis mit erheblichen Rationalisierungserfolgen und verkürzten Bearbeitungszeiten verbunden. Im Interesse der im Beschluss der Landesregierung vom 30. September 1997 zum Rahmenkonzept für die Aufbauorganisation des NLBV vorgesehenen Veränderungen im Stellenbereich wird im Übrigen soweit möglich und vertretbar schon jetzt Personal abgebaut. Mittelfristig ist gleichwohl davon auszugehen, dass eine abschließende Bearbeitung von Beihilfeanträgen beim NLBV binnen weniger Tage realisiert werden kann.

Zu 3: Siehe zu 2. Außerdem wird der Sachbearbeitungsbereich für eine Übergangszeit durch zusätzliche Kräfte verstärkt.

Zu 4 und 5: Die Beihilfe ersetzt die für die Begleichung von krankheitsbedingten Aufwendungen verwendeten Bezüge. Die für die Dienstbezüge getroffenen gesetzlichen Regelungen sind entsprechend auf die Beihilfezahlung anzuwenden. Eine verzögerte Auszahlung von Bezügen führt gem. § 3 Abs. 6 BBesG nicht zu Zinsansprüchen. Deshalb entstehen kraft Gesetzes auch bei verspäteter Beihilfezahlung keine Zinsansprüche.