Gen-Datei

Lediglich im Rahmen der Reihenuntersuchung in Cloppenburg/Strücklingen wurden 1378 Beschlüsse gem. §§ 81 e und f in Verbindung mit § 81 a StPO erlassen. Eine zwangsweise Vollstreckung erfolgte in keinem Fall.

Zu 6: Die Beschlüsse ergingen im Hinblick auf Personen, die bereits einschlägig in Erscheinung getreten waren, und auf die Personen, auf die Hinweise aufgrund von Spuren vorlagen.

Zu 7: Bei den DNA-Analysen handelt es sich ausschließlich um nicht-codierende DNA-Muster, d. h. sie können nur zur Identifizierung herangezogen werden. Weitergehende Feststellungen, wie Abstammung o. ä. sind nicht möglich (vgl. Vorbemerkung).

Eine Körperzellenentnahme gem. § 81 g StPO oder § 2 DNA-IFG erfolgt zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren. Das erstellte DNA-Muster wird in der DOK-DNA gespeichert und kann mit anderen Strafverfahren verknüpft werden, wenn von dort aus ein Abgleich vorhandenen Materials mit der DOK-DNA durchgeführt wird.

Zu 8: Bei freiwilligen Massenreihenuntersuchungen wird ein Abgleich mit einer Tatortspur durchgeführt. Hierzu wird anhand der entnommenen Körperzellen ein DNA-Identifizierungsmuster erstellt. Die Vergleichsproben werden anonymisiert untersucht und werden nur im Falle der Übereinstimmung von der sachbearbeitenden Dienststelle entschlüsselt.

Für eine Speicherung in der DOK-DNA sind fünf DNA-Identifizierungsmuster erforderlich. Hierzu bedarf es einer richterlichen Anordnung. Dadurch wird sichergestellt, dass DNA-Muster lediglich von Beschuldigten in die Datei eingestellt werden.

Im Rahmen der Massenreihenuntersuchungen lagen diese Voraussetzungen lediglich bei dem beschuldigten und zwischenzeitlich verurteilten Ronny R. vor. Die Täterspur stimmte mit der Vergleichsprobe überein und es erfolgte mit richterlichem Beschluss eine weitergehende Untersuchung der Probe auf fünf DNA-Identifizierungsmuster. Dessen DNA-Identifizierungsmuster ist in der DOK-DNA gespeichert.

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass weder von freiwilligen Teilnehmern, die keinen Tatbezug hatten, Daten gespeichert worden sind, noch Daten zur Aufklärung anderer Straftaten verwendet worden sind. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass Personen, die an den Massenreihenuntersuchungen freiwillig teilgenommen haben, in anderen Strafverfahren Beschuldigte sind und ihr DNA-Muster in diesem Zusammenhang in die DOK-DNA eingestellt worden ist.

Zu 9: Siehe Vorbemerkung.

Zu 10: Siehe Vorbemerkung.

Gen-Datei/„Straftaten von erheblicher Bedeutung"

Zu 11: In der Datei DOK-DNA sind mit Stand vom 7. Juni 1999 insgesamt 158 Personen mit dem deliktischen Speicheranlass „Sexualdelikt" gespeichert. Eine Differenzierung zwischen sog. Altfällen gem. § 2 DNA-IFG (Verurteilte) und Speicherungen aus aktuellen Ermittlungsverfahren erfolgt nicht.

Zu 12: Die Datei DOK-DNA ermöglicht keine Differenzierung/Auflistung einzelner Straftaten.

Zu 13: Mit Stand vom 7. Juni 1999 sind von Niedersachsen DNA-Identifizierungsmerkmale von 459 Personen wegen anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung in der Datei DOKDNA gespeichert.

Zu 14: Bei allen Anlasstaten handelt es sich um Straftaten von erheblicher Bedeutung. Eine Differenzierung bezogen auf die Speicherungen stellt sich wie folgt dar: 12 % Tötungsdelikte, 27 % Sexualstraftaten, 19 % Raubstraftaten, 30 % sonstige Eigentumskriminalität von erheblicher Bedeutung, 12 % andere Straftaten von erheblicher Bedeutung.

Zu 16: Nein. Der richterliche Beschluss ist Voraussetzung für die DNA-Untersuchung und nicht für die Speicherung.

Zu 17: Mit Stand vom 7. Juni 1999 sind insgesamt 617 Personen in der DOK-DNA vom Landeskriminalamt Niedersachsen enthalten. Eine Differenzierung zwischen Beschuldigten und Verurteilten ist nicht möglich, da die anonymisierten Daten diese Information nicht enthalten.

Zu 18: Siehe Vorbemerkung.

Zu 19: Entfällt, siehe Vorbemerkung. „Neufälle" und „Altfälle": Kriminalaktenauswertung zur Erfassung von Beschuldigten für künftige Strafverfahren sowie von verurteilten Straftätern

Zu 20: Eine Recherche nach Beschuldigten ist in DOK-DNA nicht möglich. Zudem erfolgt eine derartige Erfassung nicht. Bezüglich der Prognosen verweise ich auf die Antwort zu Frage 23.

Zu 21: Eine Differenzierung zwischen sog. Altfällen und Beschuldigten ist in der DOK-DNA nicht möglich, da diese Information nicht erfasst wird. Somit ist auch keine Differenzierung der Altfälle im Hinblick auf Strafgefangene und Entlassene möglich.

Zu 22: Über die Einleitung eines DNA-Identitätsfeststellungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft oder die Polizei, die ggf. die Vorgänge mit der Anregung, eine entsprechende gerichtliche Anordnung zu beantragen, der Staatsanwaltschaft vorlegt. In den Fällen, in denen eine Beschuldigte oder ein Beschuldigter einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist (§ 81 g StPO), ist die sachbearbeitende Dienststelle der Polizei und/oder die Staatsanwaltschaft zuständig, die das Ermittlungsverfahren führt.

Soll sich das Verfahren gegen eine Betroffene oder einen Betroffenen richten, der wegen einer erheblichen Straftat bereits rechtskräftig verurteilt ist (§ 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz), ist eine Zuständigkeit der kriminalaktenführenden Polizeidienststelle bzw. bei der Staatsanwaltschaft gegeben, die für die Vollstreckung der Verurteilung wegen der letzten Anlasstat zuständig war oder ist; wenn die Vollstreckungsleitung dem Jugendrichter obliegt, ist die Staatsanwaltschaft zuständig, die die Ermittlungen wegen der letzten Anlasstat geführt hat.

Zu 23: Nach § 81 g Abs. 1 StPO können zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahls in besonders schwerem Fall oder einer Erpressung verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNAIdentifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind. Für die jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durch das zuständige Gericht zu beurteilende Wiederholungswahrscheinlichkeit sind als Kriterien u.a. von Bedeutung und dementsprechend von Polizei und Staatsanwaltschaft vor etwaiger Herbeiführung einer gerichtlichen Anordnung zu würdigen

­ hinsichtlich der Art und Ausführung der Tat, die Schwere der Tat, die zur Tatbegehung aufgewendete kriminelle Energie, das Vortatverhalten, Tatverhalten und Nachtatverhalten,

­ hinsichtlich der Persönlichkeit der oder des Beschuldigten die aus der Tat sprechenden Beweggründe und Ziele des Beschuldigten, der Grad der Hemmschwelle gegenüber der Rechtsgutverletzung, die Zahl vorangegangener Straftaten, Zeiträume zwischen vorangegangenen Straftaten, einschlägige Erkenntnisse als Tatverdächtiger ohne Verurteilung, Hinweise auf soziales Umfeld, berufliche und private Lebensumstände sowie finanzielle Situation,

­ hinsichtlich sonstiger Erkenntnisse z. B. solche aufgrund kriminalistisch und kriminologisch anerkannter Erfahrungssätze.

Zu 24: Zur Gewinnung von Informationen über Personen, bei denen nach rechtskräftiger Verurteilung die Durchführung von DNA-Identitätsfeststellungsverfahren zu prüfen sind, dienen als Informationsquelle die über die Täterin oder den Täter vorliegenden Erkenntnisse in den polizeilichen Kriminalakten, dem polizeilichen Informationssystem POLAS und den justitiellen Registern (Erziehungs- und Bundeszentralregister) sowie die ihn betreffenden Strafverfahrensakten.

Zu 25: Die Zahl der Betroffenen, die zur Durchführung eines DNA-Identitätsfeststellungsverfahrens freiwillig eine Speichelprobe abgegeben haben, wird statistisch nicht erfasst.