Bildung

1 anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre. Entsprechendes gilt für Änderungen des Kreises der Verbandsmitglieder, die keine Satzungsänderung erfordern. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung eines Zweckverbandes, den Beitritt neuer Mitglieder oder das Ausscheiden bisheriger Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Die Aufsichtsbehörde leitet einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu.

(4) Bei Zweckvereinbarungen ist Aufsichtsbehörde vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Bestimmungen das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde. Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung. Der Abschluß einer Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre.

(5) Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen unterrichten die Beteiligten die Innenministerien der Länder oder die von ihnen bestimmten Behörden von der Bildung, Änderung oder Aufhebung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft, die die Beteiligten bindende Beschlüsse faßt.

Artikel 4:

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände, die vor In-KraftTreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen solcher Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages dem nach diesem Staatsvertrag anzuwendenden Landesrecht anzupassen. Entsprechendes gilt für Zweckvereinbarungen und kommunale Arbeitsgemeinschaften.

Artikel 5:

Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände, Zweckvereinbarungen und kommunalen Arbeitsgemeinschaften weiter.

Artikel 6:

Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Allgemeiner Teil

I. Anlass, Ziele und Besonderheiten

Mit dem Gesetzentwurf wird die Zustimmung des Landtages zu dem am 2. Juni 1999 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften erbeten. Die Zustimmung ist nach Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung erforderlich, da der Staatsvertrag Sonderregelungen zum Recht der kommunalen Zusammenarbeit der beteiligten Länder enthält, das in Thüringen in dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 11. Juni 1992 (GVBl. S. 232), geändert durch Gesetz vom 10. November 1995 (GVBl. S. 346), ­ nachfolgend GKG ­ und in Niedersachsen in dem Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (Nds. GVBl. Sb. II S. 109), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1985 (Nds. GVBl. S. 246), ­ nachfolgend ZVG ­ kodifiziert ist.

Der Staatsvertrag folgt inhaltlich weitgehend den bereits bestehenden Staatsverträgen Niedersachsens über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit, nämlich

­ mit dem Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April/9. Mai 1969 (Ratifizierungsgesetz vom 19. März 1970, Nds. GVBl. S. 64),

­ mit der Freien Hansestadt Bremen vom 26. August/2. September l970 (Ratifizierungsgesetz vom 8. Dezember 1970, Nds. GVBl. S. 502),

­ mit dem Land Hessen vom 11. Februar/16. April 1975 (Ratifizierungsgesetz vom 16. Dezember 1975, Nds. GVBl. S. 417) und

­ mit dem Land Sachsen-Anhalt vom 15. August 1996 (Ratifizierungsgesetz vom 11. Dezember 1996, Nds. GVBl. S. 482).

Er ist ebenso wie der letztgenannte Staatsvertrag ermöglicht worden durch die Herstellung der Einheit Deutschlands, die Errichtung von Bundesländern im Beitrittsgebiet und die damit einhergehende Schaffung einer dem Recht der alten Bundesländer vergleichbaren Rechtsordnung in diesen Ländern, zu der das kommunale Verfassungsrecht gehört.

Teil des kommunalen Verfassungsrechts ist auch in Thüringen eine weitgehend eigenständige gesetzliche Regelung des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit in öffentlich-rechtlicher Form innerhalb des GKG. Es enthält die bewährten Formen der kommunalen Zusammenarbeit des entsprechenden Rechts der alten Bundesländer, namentlich die Zweckverbände, Zweckvereinbarungen und ­ in Niedersachsen nicht kodifiziert ­ kommunale Arbeitsgemeinschaften, regelt die Grenzen und den Kreis der möglichen Beteiligten der Zusammenarbeit, das Verfahren der Errichtung, Änderung und Auflösung von Zweckverbänden, die Pflichtinhalte der Verbandssatzung und die aufsichtsbehördlichen Aufgaben. Bezüglich der Verfahren in den Organen der Zweckverbände, des Satzungsrechts, der Haushalts- und Wirtschaftsführung und der Prüfung der Zweckverbände haben das ZVG und das GKG die Verweisung auf die allgemein für kommunale Körperschaften oder auf die speziell für Gemeinden geltenden Vorschriften gemeinsam. Die Ähnlichkeit des Rechts hat es ermöglicht, vergleichbar den bestehenden Staatsverträgen auch in dem neuen Staatsvertrag auf eigenständige materielle Regelungen für die Zusammenarbeit kommunaler Körperschaften Niedersachsens mit kommunalen Körperschaften Thüringens zu verzichten und ­ in Abhängigkeit von dem örtlichen Schwerpunkt des Verwaltungshandelns ­ auf das dort jeweils geltende Landesrecht für die kommunale Zusammenarbeit zu verweisen. Der Staatsvertrag löst in üblicher Weise unter Wahrung der Interessen beider Länder Aufsichtskonkurrenzen und stellt bei Aufsichtsmaßnahmen eines Landes die Unterrichtung und Beteiligung des anderen Landes sicher.

Ebenso wie der Staatsvertrag mit Sachsen-Anhalt, aber anders als die alten Staatsverträge schließt der neue Staatsvertrag Wasser- und Bodenverbände nicht ein. Das WasserverNiedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/980 bandsrecht ist durch das Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. l S. 405) inzwischen Bundesrecht geworden, das den Ländern nur noch wenige ergänzende Regelungen überlässt. Das Wasserverbandsgesetz enthält in den §§ 70 und 73 auch Regelungen über länderübergreifende Wasser- und Bodenverbände und hat dadurch staatsvertragliche Regelungen über die Wahrnehmung der Aufsicht über solche Verbände entbehrlich werden lassen. Die Regelung der Aufsicht über Verbände, deren Verbandsgebiet sich auf das Gebiet eines anderen Landes erstreckt, ist landesintern möglich und in Niedersachsen durch § 1 Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 238) erfolgt.

Anders als in den geltenden Staatsverträgen werden im neuen Staatsvertrag auch die kommunalen Arbeitsgemeinschaften berücksichtigt. Im Recht der kommunalen Zusammenarbeit Niedersachsens gibt es über solche regelmäßig formlosen Institutionen keine Regelungen. Durch die Anwendung des GKG werden grenzüberschreitende kommunale Arbeitsgemeinschaften ermöglicht, die die Beteiligten bindende Beschlüsse fassen (§ 5

GKG). Dies begründet das Interesse an der Unterrichtung der Kommunalaufsichtsbehörden.

Die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit werden durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Vertrages auf Verwaltungsgemeinschaften, Samtgemeinden und Zweckverbände erweitert, um kommunalverfassungsrechtlichen Besonderheiten beider Länder Rechnung zu tragen und um Zweckverbänden, die auf einer Seite der gemeinsamen Landesgrenze schon bestehen (beispielsweise der Zweckverband „Großraum Braunschweig"), ohne Erweiterung des Verbandsgebietes die Zusammenarbeit in öffentlich-rechtlicher Form über die Landesgrenze hinweg mit kommunalen Körperschaften des anderen Bundeslandes zu ermöglichen. Dadurch kann das sonst erforderliche aufwändige Verfahren der Satzungsänderung in geeigneten Fällen vermieden werden; bei multifunktionalen Zweckverbänden wird eine Beschränkung der kommunalen Zusammenarbeit über die Grenze hinweg auf Teilaufgaben (z. B. beim vorgenannten Verband auf den öffentlichen Personennahverkehr) erleichtert.

Keine Abweichung von den bestehenden Staatsverträgen mit alten Bundesländern ist die in Artikel 2 des neuen Staatsvertrages enthaltene Beschränkung des anzuwendenden Rechts des Sitzlandes auf solches der kommunalen Zusammenarbeit, die einer entsprechenden Regelung in dem Staatsvertrag mit Sachsen-Anhalt folgt. Obwohl dies dort im Wortlaut keinen Ausdruck gefunden hat, werden auch die alten Staatsverträge in diesem Sinne interpretiert. Das von den Gemeinden und Landkreisen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern anzuwendende materielle Recht des Landes, beispielsweise das Kommunalabgabenrecht, soll von einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit unberührt bleiben.

Da die ermächtigenden Gesetze regelmäßig unterschiedlichen Inhalt haben und daher auch mit inhaltlichen Unterschieden der Ermächtigungen zu rechnen ist, müssen im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im übertragenen Wirkungskreis eventuell notwendige Verordnungen auf der Grundlage der in Niedersachsen oder Thüringen jeweils geltenden Verordnungsermächtigung von den an der Zusammenarbeit beteiligten Körperschaften selbst erlassen werden. Es besteht daher Einigkeit mit Thüringen, dass von dem Übergang der Verordnungsautonomie im Fall einer kommunalen Zusammenarbeit, wie sie das GKG vorsieht, bei einer Anwendung dieses Gesetzes auf die Landesgrenze überschreitende Zweckverbände und Zweckvereinbarungen nicht Gebrauch gemacht wird. Ähnliches wird für Satzungen zu gelten haben, deren Inhalt im Einzelnen landesrechtlich vorgegeben ist, sofern das Landesrecht nicht ausnahmsweise übereinstimmt.

Durch die vorerwähnten Beschränkungen ist der Verlust an Landessouveränität, derer sich das Land durch den Staatsvertrag in denjenigen Fällen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit begibt, auf die das GKG auch innerhalb Niedersachsens anzuwenden ist, sehr begrenzt.

Das Bedürfnis nach grenzüberschreitender Zusammenarbeit kommunaler Körperschaften Niedersachsens mit kommunalen Körperschaften in Thüringen ­ ebenso wie mit solchen in Sachsen-Anhalt ­ auch in öffentlich-rechtlicher Form ist schon kurze Zeit nach Öff