Forschung

Sinne dieser Regelung fallen auch Vereinbarungen nach § 81 NPersVG. Bei Maßnahmen im Sinne der Vereinbarung nach § 81 NPersVG über die sozialverträgliche Gestaltung der Verwaltungsreform werden die Bediensteten des Instituts wie Bedienstete der unmittelbaren Landesverwaltung behandelt.

Absatz 3 dient der Aufrechterhaltung der beim Land Niedersachsen erworbenen arbeitsund tarifvertraglichen Rechte einschließlich der Beschäftigungs- und Dienstzeiten sowie der Tätigkeits- und Bewährungszeiten und der Altersversorgung der in den Dienst des Instituts übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Zum Ergebnis der Anhörung:

Der Personalrat des NLfB hat sich ausdrücklich mit den Regelungen einverstanden erklärt. Der Hauptpersonalrat hat sich dem Votum angeschlossen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat darauf hingewiesen, dass es bei den in § 7 getroffenen Regelungen davon ausgehe, dass dem Bund keine zusätzlichen finanziellen Belastungen entstehen.

Zu § 8 (Übergang von Vermögensgegenständen):

Da die GGA in eine andere Rechtsform überführt werden, müssen die im Rahmen der gemeinsamen Förderung von Bund und Ländern erworbenen Vermögensgegenstände von NLfB auf das Institut übertragen werden.

Zum Ergebnis der Anhörung:

Der Bund-Länder-Ausschuss Bodenforschung hat eine Präzisierung der Gesetzesfassung in dem Sinne vorgeschlagen, dass zur Bestimmung der auf das neue Institut übergehenden Vermögensgegenstände auf die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes genannten Aufgaben abgestellt wird.

Der Vorschlag ist aufgegriffen worden.

Zu § 9 (Übergangsvorschriften):

Die Vorschrift soll eine kontinuierliche Arbeit des Instituts in der Übergangsphase sicherstellen.

Um das Institut von Beginn an handlungsfähig zu machen, wird die Aufsichtsbehörde ermächtigt, eine vorläufige Satzung zu erlassen.

Zum Ergebnis der Anhörung:

Der Bund-Länder-Ausschuss Bodenforschung hat gebeten, die Übergangszeit so kurz wie möglich zu halten und das Kuratorium schnellstmöglich einzuberufen, um die Eigenständigkeit des Instituts nicht zu beeinträchtigen.

Der Empfehlung soll entsprochen werden.

Zu § 10 (Auflösung): Erfüllt das Institut nicht mehr die Kriterien der „Blauen Liste" und scheidet aus der gemeinsamen Förderung aus oder endet diese infolge Kündigung nach Maßgabe der AVFE, soll die Landesregierung ermächtigt werden, das Institut aufzulösen.

In der Verordnung ist u.a. die weitere Verwendung des vorhandenen Personals zu regeln.

Unabhängig davon ist festzustellen, dass

- die vom Institut übernommenen Beamtinnen und Beamten dem Land als Dienstherrn zufallen,

- dem Tarifpersonal gemäß Nummer 3.8 der Gemeinsamen Erklärung und Vereinbarung nach § 81 NPersVG über die sozialverträgliche Gestaltung der Verwaltungsreform vom 8. März 1995, die nach § 7 Abs. 2 anzuwenden ist, aufgrund der Auflösung Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/992 nur gekündigt werden darf, wenn ein im Sinne der Rationalisierungsschutztarifverträge zumutbarer Ersatzarbeitsplatz nicht angenommen wird.

Eine Gleichbehandlung mit dem Personal der unmittelbaren Landesverwaltung ist somit gewährleistet.

Zum Ergebnis der Anhörung:

Der Personalrat des NLfB hat den vorgesehenen Regelungen zugestimmt. Der Hauptpersonalrat hat sich dem Votum angeschlossen.

(Ausgegeben am 21. September 1999)