Gesetz

Die Kennzeichnung beider Proben enthielt keinen Hinweis auf die gentechnische Veränderung.

In einer sojahaltigen Backzutat, einem Sojagrieß, einer Mehlmischung, einem Tofu, zwei Diättrinknahrungen und einer Säuglingsnahrung auf Sojabasis wurden Bestandteile der gentechnisch veränderten Sojalinie Roundup ReadyTM festgestellt, ohne dass die gentechnische Veränderung in der Kennzeichnung deklariert war.

Bereits 1995 ist in Kanada der erste Glufosinat-verträgliche Raps als Saatgut zugelassen worden. Das sogenannte Liberty-LinkTM -System, die Kombination der herbizidverträglichen Canola-Sorte „InnovatorTM " mit dem Herbizid „LibertyTM ", kann dort inzwischen beliebig angewandt werden. Transgener Raps wächst heute in Kanada auf 2 Millionen Hektar, d. h. auf 40 % der dortigen Rapsanbaufläche. Um zu überprüfen, ob der Pollen aus diesem gentechnisch veränderten Raps in Honig aus Kanada nachgewiesen werden kann, wurden im Frühjahr 1998 kanadischer Klee-Honig und Raps-Klee Honig sowie ein Rückstellmuster kanadischer Raps-Klee Honig aus Juni 1996 untersucht. In den beiden Proben aus dem Jahr 1998 konnte gentechnisch veränderter Rapspollen nachgewiesen werden. In der Probe aus dem Jahr 1996 gelang dieser Nachweis nicht. Nach Literaturangaben kann maximal 0,05 % des Frischgewichts von Honig auf Pollen entfallen.

Zu 9: Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften der Novel Food-VO können nach der auf das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz gestützten Verordnung zur Durchführung der Verordnung 258/97/EG über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung) geahndet werden. Vorsätzliche Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften können danach als Straftat geahndet werden. Wer fahrlässig gegen die Kennzeichnungsvorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig.

Eine Ahndung von Verstößen gegen die Soja Mais-VO ist z. Z. nicht möglich. Die von der Bundesregierung im Januar 1999 vorgelegte Zweite Verordnung zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung, mit der die Vorschriften der Soja Mais-VO bewehrt werden sollen, ist noch nicht veröffentlicht worden. Der Bundesrat hatte diese Verordnung um Detailregelungen zur Kennzeichnung nicht (vor-)verpackter Lebensmittel und Speisen in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverflegung ergänzt, so dass sie der Notifizierungspflicht bei der EU unterliegt. Da zu der Verordnung keine mit Gründen versehenen Stellungnahmen abgegeben wurden, ist die Notifizierungsfrist Ende Juli abgelaufen. Es ist deshalb mit einer Veröffentlichung der Verordnung in Kürze zu rechnen.

Der analytische Nachweis gentechnisch veränderter Bestandteile ohne entsprechende Kennzeichnung kann nicht automatisch als Beweis für einen Verstoß gegen die Novel Food-VO oder die Soja Mais-VO gewertet werden. Eine Ahndung ist davon abhängig zu machen, ob der Verantwortliche vorwerfbar gehandelt hat. Die unbeabsichtigte und vom Verantwortlichen unvermeidbare Verschleppung gentechnisch veränderter Bestandteile kann keine Sanktionsmaßnahmen nach sich ziehen. Mit der Verschleppung gentechnisch veränderter Bestandteile muss grundsätzlich gerechnet werden, wenn gentechnisch veränderte Organismen freigesetzt werden. Bereits bei der Vermehrung von Saatgut ist mit Verunreinigungen durch gentechnisch veränderte Samen zu rechnen, wenn gleiche Arten gentechnisch veränderter und nicht veränderter Pflanzen auf benachbarten Flächen angebaut werden.

Zu 10: Welche gentechnisch veränderten Lebensmittel aufgrund mangelnder Nachfrage vom Markt zurückgezogen wurden, ist hier nicht im Einzelnen bekannt. Aus der Presse war zu entnehmen, dass der genannte Erdnuss-Mais-Riegel wegen mangelnder Nachfrage ab Mitte Juli 1999 nicht mehr an den Handel abgegeben wurde. Des weiteren sollen einzelne Lebensmittelhersteller und Handelsketten bei ihren Eigenmarken zunehmend auf die Verwendung von Rohstoffen aus genetisch veränderten Pflanzen verzichten. Diese Informationen stimmen mit Auskünften des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. in Bonn überein und können durch Feststellungen der Lebensmittelüberwachung grundsätzlich bestätigt werden.

Bartels (Ausgegeben am 29. September 1999)