Weiterführung der Landesförderung für die soziale Schuldnerberatung

Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

1. die mit dem Haushalt beschlossene Einstellung der Förderung der sozialen Schuldnerberatung ab dem Jahr 2000 rückgängig zu machen und eine Sockelfinanzierung durch das Land für die Schuldnerberatungsstellen sicherzustellen;

2. mit dem Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband mit dem Ziel in Verhandlungen einzutreten, die bislang geleistete Kofinanzierung in Höhe des Landesanteils ebenfalls fortzusetzen;

3. für die Zukunft eine Mitfinanzierung aller Gläubiger (weitere Banken, Versandhäuser, Versicherungen u.a.) anzustreben;

4. eine auskömmliche Fallpauschale ohne Koppelung an einen Beratungshilfeanspruch im Insolvenzverfahren festzusetzen.

Begründung:

Die Umsetzung der neuen Insolvenzordnung ist Landesaufgabe. Das vom Landtag beschlossene Landesausführungsgesetz zur Insolvenzordnung regelt nur die Vergütung für die im Rahmen der InsO geforderte Beratung. Die Förderung der zusätzlich durchzuführenden sog. sozialen Schuldnerberatung, die bis Ende 1999 mit 700 000 DM Landesmitteln sowie einer weiteren komplementär finanzierten Förderung durch den Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband in gleicher Höhe vorgenommen wird, soll ab dem Jahr 2000 vollständig wegfallen.

Schon während der Anhörungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Landesausführungsgesetz zur Insolvenzordnung wurde übereinstimmend deutlich gemacht, daß die in Niedersachsen existierenden Schuldnerberatungsstellen neben der im Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung geregelten Vergütung für Schuldenbereinigungsverfahren zwingend auf die Zuschüsse des Landes und des Niedersächsischen Sparkassenund Giroverbandes angewiesen sind, wenn die Existenz der bestehenden Schuldnerberatungsstellen nicht gefährdet werden soll.

Vor diesem Hintergrund ist im Zuge der Beratung des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung von allen Beteiligten davon ausgegangen worden, dass es bei der bisherigen Förderung für die soziale Schuldnerberatung bleibt.

Während der Haushaltsberatungen für den Haushalt 1999/2000 wurde dann deutlich, daß die Landesregierung keine Notwendigkeit mehr sah, neben der im Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung festgelegten Vergütungsregelung für Schuldenbereinigungsverfahren die soziale Schuldnerberatung weiterhin zu fördern. Trotz eindringlicher Hinweise aller Beteiligten und der Oppositionsfraktionen, dass der Wegfall der Förderung die Existenz der Schuldnerberatungsstellen gefährden und damit auch eine ordnungsgemäße Durchführung von Schuldenbereinigungsverfahren im Sinne der Insolvenzordnung gefährden würde, wurde die Förderung der sozialen Schuldnerberatung mit der Mehrheit der Regierungsfraktion gestrichen.

Nunmehr zeigt sich, dass die im Zuge der Haushaltsberatung geäußerten Befürchtungen berechtigt waren.

Das System der flächendeckend eingerichteten Schuldnerberatungsstellen droht in Niedersachsen zusammenzubrechen. Die soziale Schuldnerberatung und eine ordnungsgemäße Durchführung des neuen Insolvenzverfahrens kann in Niedersachsen nicht mehr gewährleistet werden.

Es ist daher notwendig, die Förderung der sozialen Schuldnerberatung fortzusetzen.

Niedersachsen ist das einzige Bundesland, das Fallpauschalen an einen Beratungshilfeanspruch koppelt. Dies führt zu einer aufwendigen Prüfung und dazu, dass Fälle nicht abgerechnet werden können, die oberhalb der Grenze liegen. Darüber hinaus ist die Fallpauschale eindeutig mit 660 DM bei einer erfolgreichen Einigung zu gering. Es ist daher notwendig, eine auskömmliche Fallpauschale festzusetzen und die Koppelung an einen Beratungshilfeanspruch zu beseitigen.