Sachverhalt und Begründung. Das Land Niedersachsen ist Eigentümer des Schlosses in SalzgitterRingelheim

Antrag Niedersächsisches Finanzministerium Hannover, den 12. Oktober 1999

­ 23 ­ 22 30 ­ Ringelheim (17) ­

An den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Veräußerung der landeseigenen Liegenschaft „Schloß Ringelheim" in SalzgitterRingelheim Artikel 63 der Nds. Verfassung i.V.m. § 64 Abs. 2 LHO

Unter Bezugnahme auf Artikel 63 der Nds. Verfassung in Verbindung mit § 64 Abs. 2 LHO bitte ich, die Zustimmung des Landtages zur Veräußerung des o. b. Grundstücks einzuholen.

Sachverhalt und Begründung:

Das Land Niedersachsen ist Eigentümer des Schlosses in Salzgitter-Ringelheim. Die Liegenschaft mit der dazugehörigen Parkanlage zur Größe von insgesamt rund 23,6 ha (Baudenkmal und Naturdenkmal) befand sich ursprünglich im Verwaltungsgrundvermögen des Nds. Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales (MFAS) und wurde bis vor kurzem als Außenstelle des Landeskrankenhauses Hildesheim genutzt; zuletzt waren dort rd. 80 seelisch Behinderte untergebracht. Die Liegenschaft ist in hohem Maße sanierungsbedürftig: Nach einer Kostenschätzung des Staatshochbauamtes Braunschweig I aus dem Jahre 1991 ist der erforderliche Sanierungsaufwand mit mindestens 20 Mio. DM zu beziffern. Wegen vorrangiger anderer Baumaßnahmen sah sich das Land Niedersachsen nicht in der Lage, das Schloss und den Schlosspark kurz- oder mittelfristig unter Berücksichtigung der Auflagen des Denkmalschutzes angemessen instandzuhalten und entsprechend der Bedürfnisse der Patienten herzurichten. Die zum Teil unzulängliche Unterbringung der Patienten im Schloss konnte aber nicht länger hingenommen werden. Vor diesem Hintergrund wurde das vor einiger Zeit von einem Investor geäußerte Kaufinteresse an dem Schloss zum Anlass genommen, über eine für alle Beteiligten sinnvolle und akzeptable Lösung nachzudenken. Die Patienten des Landeskrankenhauses sind aufgrund entsprechender Vereinbarungen des MFAS Ende August 1998 aus dem Schloss ausgezogen und werden künftig in vom Caritas-Verband geführten Heimen in Ringelheim betreut. Das Liegenschaftsdezernat der Bezirksregierung Braunschweig ist seit Beginn der Überlegungen des MFAS zur anderweitigen Unterbringung der Patienten (etwa seit Mitte 1995) um die Verwertung der für Landeszwecke entbehrlichen Liegenschaft bemüht. Die mit dem ursprünglichen Kaufinteressenten geführten Gespräche konnten allerdings nicht erfolgreich beendet werden, weil der Investor sich letztlich von seinem Projekt zurückgezogen hatte. Die Idee, die Liegenschaft zur Errichtung einer Landesmusikakademie zu nutzen, ist vom Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) aus Kostengründen ebenfalls verworfen worden.

Aufgrund wiederholter Ausschreibungen des Objektes in der regionalen und überregionalen Tagespresse haben der Bezirksregierung Braunschweig zuletzt zwei ernstzunehmende Angebote für den Verkauf der Liegenschaft vorgelegen. Bei den intensiven Verwertungsbemühungen der Bezirksregierung hat sich im Übrigen gezeigt, dass der im Jahre 1995 vom Staatshochbauamt ermittelte Wert von 4,6 Mio. DM auf dem Immobilienmarkt nicht zu erzielen war.

Nach intensiven Gesprächen mit den Kaufinteressenten soll das Objekt nunmehr zum Preis von 1,2 Mio. DM veräußert werden. Dabei ist berücksichtigt, dass der Besitzübergang noch im November d. J. stattfinden soll und das Land damit kurzfristig von den laufenden Bewirtschaftungs- und Instandhaltungsaufwendungen entlastet wird. Nach den Erkenntnissen des Liegenschaftsdezernates fallen für die seit mehr als einem Jahr leerstehende Liegenschaft pro Jahr allein Bewirtschaftungskosten von rund 300 000 DM an (davon allein Bewachungskosten von rund 200 000 DM). Für jeden weiteren Monat des Leerstandes erhöhen sich die Kosten damit um 25 000 DM. Hinzu kommen noch die Kosten der Bauunterhaltung (im Jahr 1999 aufgewendet bisher rund 43 000 DM). Außerdem lässt der Zustand der Heizungsanlage befürchten, dass in den Wintermonaten mit einem Ausfall zu rechnen ist, der neben den Kosten für die Reparatur der Heizungsanlage nicht kalkulierbare Sanierungsaufwendungen nach sich ziehen kann. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Zahlen und Ausführungen stellt das Angebot i.H.v. 1,2 Mio. DM den vollen Wert gem. § 63 Abs. 3 LHO dar.

Der Kaufvertrag ist bereits vorab ­ unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Nds.

Landtages ­ am 24. September 1999 notariell beurkundet worden. Dem Käufer, der den Kaufgegenstand für eine Einrichtung für „Betreutes Wohnen" nutzen will, ist die Denkmaleigenschaft der Anlage bekannt. Für den Fall, dass der Käufer den sich aus den Bestimmungen des Nds. Denkmalschutzgesetzes ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt, hat sich das Land im Vertrag im gewissen Rahmen die Möglichkeit zur Ausübung eines Wiederkaufsrechtes vorbehalten. Im Gegenzug kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Genehmigung des Nds. Landtages nicht bis zum 31. Januar 2000 vorliegt.

Besondere frauenpolitische oder Umweltbelange werden durch den Verkauf der Liegenschaft nicht berührt.