Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (StBerVG)

Errichtung, Aufgabe:

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen" (Steuerberaterversorgungswerk) errichtet.

(2) Das Steuerberaterversorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.

(3) Das Steuerberaterversorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2:

Mitgliedschaft

Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerks sind die Mitglieder der Steuerberaterkammer Niedersachsen mit Ausnahme der Steuerberatungsgesellschaften.

Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 in der Person eines Mitglieds entfallen.

Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach Vollendung des 40. Lebensjahres erfüllt.

Ausnahmen hiervon kann die Satzung regeln.

Die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk endet, sobald eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen begründet wird.

In diesem Fall sind 94,5 % der von dem Mitglied an das Steuerberaterversorgungswerk gezahlten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung, deren Höhe der jeweiligen Nettorendite der Kapitalanlagen des Steuerberaterversorgungswerks in der Zeit der Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk entspricht, auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen überzuleiten.

Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt; Satz 2 bleibt von dieser Regelung unberührt.

Die Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Pflichtmitglied des Steuerberaterversorgungswerks werden und nicht bereits Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen sind, können abweichend von Satz 1 auf Antrag Pflichtmitglied im Steuerberaterversorgungswerk bleiben; der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach In-KraftTreten dieses Gesetzes zu stellen.

Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt.

(2) Die Vertreterversammlung beschließt über

1. Erlass und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung;

2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;

3. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;

4. die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen;

5. Genehmigung von Überleitungsabkommen.

(3) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 5:

Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern.

Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein.

Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen dem Steuerberaterversorgungswerk angehören.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Steuerberaterversorgungswerks.

Er beschließt über die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.

§ 6:

Vorsitz

Der Präsident und der stellvertretende Präsident werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt. 2

Sie müssen dem Steuerberaterversorgungswerk angehören.

(2) Der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 7, das Steuerberaterversorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.

§ 7:

Geschäftsführung:

(1) Der Geschäftsführer wird auf Beschluss des Vorstandes von dem Präsidenten bestellt.

Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle.

Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes, für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist er vertretungsberechtigt.

§ 8:

Beiträge

Die Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerks sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden.

Der monatliche Regelpflichtbeitrag für Angestellte entspricht dem jeweils geltenden Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach § 157 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Der monatliche Regelpflichtbeitrag für Selbstständige entspricht der Hälfte des jeweils geltenden Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach § 157 ff. SGB VI; liegt das erzielte Arbeitseinkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI, gilt dieses für die Festsetzung des Beitrages.

Für die Berechnung ist das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach §§ 14 und 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch maßgebend.